Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,An Militärluftfahrzeugen nach § 1 Z 1 kommen in BetrachtAn Militärluftfahrzeugen nach Paragraph eins, Ziffer eins, kommen in Betracht
1.Ziffer einsMusterprüfungen und Stückprüfungen zur Feststellung der Lufttüchtigkeit und
2.Ziffer 2periodische oder anlassbezogene Nachprüfungen zum Nachweis der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit.
(2)Absatz 2,Über Prüfungen nach Abs. 1 sind jeweils Prüfberichte zu erstellen, die jedenfalls die in der Luftfahrt geltenden Anforderungen an Dokumente zu erfüllen haben. Anlässlich der Erstellung der Prüfberichte können Tatsachenfeststellungen, die bei anderer Gelegenheit oder von einer anderen in- oder ausländischen Luftfahrtbehörde oder von einer von diesen anerkannten Stelle erhoben wurden, herangezogen und nach Maßgabe militärischer Erfordernisse entsprechend berücksichtigt werden.Über Prüfungen nach Absatz eins, sind jeweils Prüfberichte zu erstellen, die jedenfalls die in der Luftfahrt geltenden Anforderungen an Dokumente zu erfüllen haben. Anlässlich der Erstellung der Prüfberichte können Tatsachenfeststellungen, die bei anderer Gelegenheit oder von einer anderen in- oder ausländischen Luftfahrtbehörde oder von einer von diesen anerkannten Stelle erhoben wurden, herangezogen und nach Maßgabe militärischer Erfordernisse entsprechend berücksichtigt werden.
(3)Absatz 3,Für die Durchführung der Prüfungen nach Abs. 1 ist § 5 Abs. 6 über die Festlegung näherer Bestimmungen anzuwenden.Für die Durchführung der Prüfungen nach Absatz eins, ist Paragraph 5, Absatz 6, über die Festlegung näherer Bestimmungen anzuwenden.
In Kraft seit 01.11.2008 bis 31.12.9999
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