Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Das Militärluftfahrzeugkennzeichen ist an möglichst ebenen Flächen an der Außenseite anzubringen
1.Ziffer einsan jenen Stellen, die aus der Luft und vom Boden aus erkennbar sind und durch Bauteile nicht verdeckt werden und
2.Ziffer 2bei Fallschirmen auf der oberen Klappe der äußeren Verpackung.
In Kraft seit 01.11.2008 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 3 MLFGV 2008
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 MLFGV 2008 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 3 MLFGV 2008