§ 3 MLFGV 2008 Anbringung

MLFGV 2008 - Militärluftfahrzeug- und Militärluftfahrtgerätverordnung 2008

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Das Militärluftfahrzeugkennzeichen ist an möglichst ebenen Flächen an der Außenseite anzubringen

  1. 1.Ziffer einsan jenen Stellen, die aus der Luft und vom Boden aus erkennbar sind und durch Bauteile nicht verdeckt werden und
  2. 2.Ziffer 2bei Fallschirmen auf der oberen Klappe der äußeren Verpackung.
In Kraft seit 01.11.2008 bis 31.12.9999
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