Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,An Militärluftfahrzeugen müssen Lichter nach den jeweils geltenden Bestimmungen für die Zivilluftfahrt angebracht sein.
(2)Absatz 2,Ist eine Anbringung von Lichtern nach Abs. 1 auf Grund der Bauart des Militärluftfahrzeuges nicht oder nur teilweise möglich, so sind diese derart anzubringen, dass den Bestimmungen nach Abs. 1 weitgehend entsprochen und ihre Erkennbarkeit nicht beeinträchtigt wird.Ist eine Anbringung von Lichtern nach Absatz eins, auf Grund der Bauart des Militärluftfahrzeuges nicht oder nur teilweise möglich, so sind diese derart anzubringen, dass den Bestimmungen nach Absatz eins, weitgehend entsprochen und ihre Erkennbarkeit nicht beeinträchtigt wird.
(3)Absatz 3,Während eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. a und b des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, darf von den Bestimmungen des Abs. 1 und 2 insoweit abgewichen werden, als dies zu Erfüllung des Einsatzzweckes unerlässlich ist.Während eines Einsatzes nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 146, darf von den Bestimmungen des Absatz eins und 2 insoweit abgewichen werden, als dies zu Erfüllung des Einsatzzweckes unerlässlich ist.
(4)Absatz 4,Auf Fallschirme ist Abs. 1 bis 3 nicht anzuwenden.Auf Fallschirme ist Absatz eins bis 3 nicht anzuwenden.
In Kraft seit 01.11.2008 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 4 MLFGV 2008
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 MLFGV 2008 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 4 MLFGV 2008