§ 13 MLFGV 2008 Luftfahrzeuge im Dienste des Bundesheeres

MLFGV 2008 - Militärluftfahrzeug- und Militärluftfahrtgerätverordnung 2008

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Militärluftfahrzeuge nach § 1 Z 3, die eine inländische zivile oder eine ausländische zivile oder militärische Kennzeichnung führen, können hinsichtlich der Bestimmungen in den Abschnitten 2. bis 6. nach Maßgabe der Sicherheit der Luftfahrt, insbesondere unter Bedachtnahme auf die Lufttüchtigkeitserfordernisse, ganz oder zum Teil ausgenommen werden. Militärluftfahrzeuge nach Paragraph eins, Ziffer 3,, die eine inländische zivile oder eine ausländische zivile oder militärische Kennzeichnung führen, können hinsichtlich der Bestimmungen in den Abschnitten 2. bis 6. nach Maßgabe der Sicherheit der Luftfahrt, insbesondere unter Bedachtnahme auf die Lufttüchtigkeitserfordernisse, ganz oder zum Teil ausgenommen werden.

In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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