Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist anzuwenden auf
1.Ziffer einsMilitärluftfahrzeuge, die das Kennzeichen eines österreichischen Militärluftfahrzeuges tragen, einschließlich der nicht nur für die Eigenrettung bestimmten Fallschirme,
2.Ziffer 2militärisches Luftfahrtgerät, einschließlich der nur für die Eigenrettung bestimmten Fallschirme (Rettungsschirme) und
3.Ziffer 3Militärluftfahrzeuge, die über Z 1 hinaus im Dienste des Bundesheeres verwendet werden.Militärluftfahrzeuge, die über Ziffer eins, hinaus im Dienste des Bundesheeres verwendet werden.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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