Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Militärluftfahrzeugkennzeichen
(1)Absatz eins,Militärluftfahrzeuge nach § 1 Z 1 haben ein Militärluftfahrzeugkennzeichen zu führen. Dieses hat zu bestehen ausMilitärluftfahrzeuge nach Paragraph eins, Ziffer eins, haben ein Militärluftfahrzeugkennzeichen zu führen. Dieses hat zu bestehen aus
1.Ziffer einsdem Hoheitszeichen als Staatszugehörigkeitszeichen und
2.Ziffer 2der Dienstbezeichnung als Eintragungszeichen.
(2)Absatz 2,Hinsichtlich des Hoheitszeichens ist § 1 der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über das militärische Hoheitszeichen, BGBl. II Nr. 308/2005, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Durchmesser dieses Zeichens mindestens 30 cm und bei Fallschirmen mindestens 5 cm zu betragen hat. Sofern die Anbringung konstruktionsbedingt im definierten Mindestdurchmesser nicht erfolgen kann, ist die Größe des militärischen Hoheitszeichens entsprechend anzupassen.Hinsichtlich des Hoheitszeichens ist Paragraph eins, der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über das militärische Hoheitszeichen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 308 aus 2005,, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Durchmesser dieses Zeichens mindestens 30 cm und bei Fallschirmen mindestens 5 cm zu betragen hat. Sofern die Anbringung konstruktionsbedingt im definierten Mindestdurchmesser nicht erfolgen kann, ist die Größe des militärischen Hoheitszeichens entsprechend anzupassen.
(3)Absatz 3,Militärluftfahrzeuge sind unter der Dienstbezeichnung im Militärluftfahrzeugregister einzutragen, das im Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung zu führen ist. Die Dienstbezeichnung hat grundsätzlich aus mehreren lateinischen Buchstaben oder mehreren arabischen Ziffern oder einer Kombination aus diesen zu bestehen, bei Fallschirmen jedoch aus einer zweckmäßigen Kombination aus der Typenbezeichnung und der Serialnummer.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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