Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Nachprüfungen sind periodisch oder im Anlassfall durchzuführen.
(2)Absatz 2,Prüfberichte über Nachprüfungen haben insbesondere zu enthalten
1.Ziffer einsFeststellungen, inwieweit die Vorgaben für den Betrieb, die Materialerhaltungsmaßnahmen und Modifikationen eingehalten wurden,
2.Ziffer 2Feststellungen, ob die Funktion und das Betriebsverhalten des in Betracht kommenden Militärluftfahrzeuges für den Erhalt der Lufttüchtigkeit ausreichen und
3.Ziffer 3einen Befundbericht und erforderlichenfalls eine Beanstandungsliste, in der alle festgestellten und behobenen oder zur Behebung vorgetragenen Mängel verzeichnet sind.
(3)Absatz 3,Die Anerkennung von Nachprüfungen in- oder ausländischer Prüfstellen ist zulässig, sofern die Nachprüfung nach international anerkannten Verfahren durchgeführt wurde und die erforderlichen Prüfberichte vorliegen. § 7 Abs. 6 letzter Satz über Bedingungen oder Auflagen ist anzuwenden.Die Anerkennung von Nachprüfungen in- oder ausländischer Prüfstellen ist zulässig, sofern die Nachprüfung nach international anerkannten Verfahren durchgeführt wurde und die erforderlichen Prüfberichte vorliegen. Paragraph 7, Absatz 6, letzter Satz über Bedingungen oder Auflagen ist anzuwenden.
(4)Absatz 4,Nach positivem Abschluss der Nachprüfung eines Militärluftfahrzeuges ist der Weiterbestand der Lufttüchtigkeit im Prüfbericht zu bestätigen und in der Lufttüchtigkeitsbescheinigung oder im Fallschirmprüfschein zu vermerken.
In Kraft seit 01.11.2008 bis 31.12.9999
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