§ 1 MLFGV 2008 Allgemeines

Militärluftfahrzeug- und Militärluftfahrtgerätverordnung 2008

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
Anwendungsbereich

Diese Verordnung ist anzuwenden auf

  1. 1.Ziffer einsMilitärluftfahrzeuge, die das Kennzeichen eines österreichischen Militärluftfahrzeuges tragen, einschließlich der nicht nur für die Eigenrettung bestimmten Fallschirme und,
  2. 2.Ziffer 2militärisches Luftfahrtgerät, einschließlich der nur für die Eigenrettung bestimmten Fallschirme (Rettungsschirme). und
  3. 3.Ziffer 3Militärluftfahrzeuge, die über Z 1 hinaus im Dienste des Bundesheeres verwendet werden.Militärluftfahrzeuge, die über Ziffer eins, hinaus im Dienste des Bundesheeres verwendet werden.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 01.11.2008 bis 31.12.2025
Anwendungsbereich

Diese Verordnung ist anzuwenden auf

  1. 1.Ziffer einsMilitärluftfahrzeuge, die das Kennzeichen eines österreichischen Militärluftfahrzeuges tragen, einschließlich der nicht nur für die Eigenrettung bestimmten Fallschirme und,
  2. 2.Ziffer 2militärisches Luftfahrtgerät, einschließlich der nur für die Eigenrettung bestimmten Fallschirme (Rettungsschirme). und
  3. 3.Ziffer 3Militärluftfahrzeuge, die über Z 1 hinaus im Dienste des Bundesheeres verwendet werden.Militärluftfahrzeuge, die über Ziffer eins, hinaus im Dienste des Bundesheeres verwendet werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten