§ 1 IG-FestV Angemessene Informationen

Informationen- und Gleichwertigkeitsfestlegungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Angemessene Informationen im Sinne des § 20 Abs. 3 Z 9 InvFG 1993 über GeldmarktinstrumenteIm Falle von Geldmarktinstrumenten gemäß § 2070 Abs. 34 Z 9 lit. b2 und d4 InvFG 19932011 sowie über Geldmarktinstrumenteim Falle von Geldmarktinstrumenten, welche von einer regionalen oder lokalen Körperschaft eines Mitgliedstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung begeben, aber weder von einem Mitgliedstaat noch, sofern dieser ein Bundesstaat ist, von einem Gliedstaat der Föderation garantiert werden, umfassen die in § 70 Abs. 4 InvFG 2011 angeführten „angemessene Informationen“Im Falle von Geldmarktinstrumenten gemäß Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer 2 und 4 InvFG 2011 sowie im Falle von Geldmarktinstrumenten, welche von einer regionalen oder lokalen Körperschaft eines Mitgliedstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung begeben werden, aber weder von einem Mitgliedstaat, noch, sofern dieser ein Bundesstaat ist, von einem Gliedstaat der Föderation garantiert werden, umfassenAngemessene Informationen im Sinne des die in Paragraph 2070, Absatz 3, Ziffer 94, InvFG 1993 über Geldmarktinstrumente gemäß Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 9, Litera b und d InvFG 1993 sowie über Geldmarktinstrumente, welche von einer regionalen oder lokalen Körperschaft eines Mitgliedstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung begeben werden, aber weder von einem Mitgliedstaat, noch, sofern dieser ein Bundesstaat ist, von einem Gliedstaat der Föderation garantiert werden, umfassen2011 angeführten „angemessene Informationen“
    1. 1.Ziffer einsInformationen sowohl über die Emission und das Emissionsprogramm sowieals auch über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des Geldmarktinstruments;
    2. 2.Ziffer 2Aktualisierungen der unter Z 1 genannten Informationen in regelmäßigen, zumindest jährlichen Abständen und bei signifikanten Begebenheiten;Aktualisierungen der unter Ziffer eins, genannten Informationen in regelmäßigen, zumindest jährlichen Abständen und bei signifikanten Begebenheiten;
    3. 3.Ziffer 3eine Prüfung der unter Z 1 genannten Informationen durch entsprechend qualifizierte und von Weisungen des Emittenten unabhängige Dritte, welche auf die Überprüfung von rechtlichen oder wirtschaftlichen Dokumentationen spezialisiert sind und berufliche Integrität aufweisen;eine Prüfung der unter Ziffer eins, genannten Informationen durch entsprechend qualifizierte und von Weisungen des Emittenten unabhängige Dritte, welche auf die Überprüfung von rechtlichen oder wirtschaftlichen Dokumentationen spezialisiert sind und berufliche Integrität aufweisen;
    4. 4.Ziffer 4verfügbare und verlässliche Statistiken über die Emission und das Emissionsprogramm.
  2. (2)Absatz 2,Im Falle von Geldmarktinstrumenten gemäß § 2070 Abs. 34 Z 9 lit. c3 InvFG 19932011 umfassen die in § 2070 Abs. 3 Z 94 InvFG 19932011 angeführten „angemessenen Informationen“Im Falle von Geldmarktinstrumenten gemäß Paragraph 2070, Absatz 34, Ziffer 9, Litera c3, InvFG 19932011 umfassen die in Paragraph 2070, Absatz 3, Ziffer 94, InvFG 19932011 angeführten „angemessenen Informationen“
    1. 1.Ziffer einsInformationen über die Emission und das Emissionsprogramm oder über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des Geldmarktinstruments;
    2. 2.Ziffer 2Aktualisierungen der unter Z 1 genannten Informationen in regelmäßigen Abständen und bei signifikanten Begebenheiten;Aktualisierungen der unter Ziffer eins, genannten Informationen in regelmäßigen Abständen und bei signifikanten Begebenheiten;
    3. 3.Ziffer 3verfügbare und verlässliche Statistiken über die Emission und das Emissionsprogramm oder anderer Daten, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage in derartige Instrumente verbundenen Kreditrisiken ermöglichen.
  3. (3)Absatz 3,Bei sämtlichen Geldmarktinstrumenten im Sinne von § 2070 Abs. 34 Z 9 lit. a1 InvFG 19932011 mit Ausnahme der in Abs. 1 genannten Instrumente und von der Europäischen Zentralbank oder einer Zentralbank eines Mitgliedstaats begebenen Instrumente umfassen die angemessenen Informationen im Sinne von § 2070 Abs. 3 Z 94 InvFG 19932011 Informationen über die Emission und das Emissionsprogramm oder über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des Geldmarktinstruments.Bei sämtlichen Geldmarktinstrumenten im Sinne von Paragraph 2070, Absatz 34, Ziffer 9, Litera aeins, InvFG 19932011 mit Ausnahme der in Absatz eins, genannten Instrumente und von der Europäischen Zentralbank oder einer Zentralbank eines Mitgliedstaats begebenen Instrumente umfassen die angemessenen Informationen im Sinne von Paragraph 2070, Absatz 3, Ziffer 94, InvFG 19932011 Informationen über die Emission und das Emissionsprogramm oder über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des Geldmarktinstruments.

Stand vor dem 31.08.2011

In Kraft vom 24.05.2008 bis 31.08.2011
  1. (1)Absatz eins,Angemessene Informationen im Sinne des § 20 Abs. 3 Z 9 InvFG 1993 über GeldmarktinstrumenteIm Falle von Geldmarktinstrumenten gemäß § 2070 Abs. 34 Z 9 lit. b2 und d4 InvFG 19932011 sowie über Geldmarktinstrumenteim Falle von Geldmarktinstrumenten, welche von einer regionalen oder lokalen Körperschaft eines Mitgliedstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung begeben, aber weder von einem Mitgliedstaat noch, sofern dieser ein Bundesstaat ist, von einem Gliedstaat der Föderation garantiert werden, umfassen die in § 70 Abs. 4 InvFG 2011 angeführten „angemessene Informationen“Im Falle von Geldmarktinstrumenten gemäß Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer 2 und 4 InvFG 2011 sowie im Falle von Geldmarktinstrumenten, welche von einer regionalen oder lokalen Körperschaft eines Mitgliedstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung begeben werden, aber weder von einem Mitgliedstaat, noch, sofern dieser ein Bundesstaat ist, von einem Gliedstaat der Föderation garantiert werden, umfassenAngemessene Informationen im Sinne des die in Paragraph 2070, Absatz 3, Ziffer 94, InvFG 1993 über Geldmarktinstrumente gemäß Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 9, Litera b und d InvFG 1993 sowie über Geldmarktinstrumente, welche von einer regionalen oder lokalen Körperschaft eines Mitgliedstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung begeben werden, aber weder von einem Mitgliedstaat, noch, sofern dieser ein Bundesstaat ist, von einem Gliedstaat der Föderation garantiert werden, umfassen2011 angeführten „angemessene Informationen“
    1. 1.Ziffer einsInformationen sowohl über die Emission und das Emissionsprogramm sowieals auch über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des Geldmarktinstruments;
    2. 2.Ziffer 2Aktualisierungen der unter Z 1 genannten Informationen in regelmäßigen, zumindest jährlichen Abständen und bei signifikanten Begebenheiten;Aktualisierungen der unter Ziffer eins, genannten Informationen in regelmäßigen, zumindest jährlichen Abständen und bei signifikanten Begebenheiten;
    3. 3.Ziffer 3eine Prüfung der unter Z 1 genannten Informationen durch entsprechend qualifizierte und von Weisungen des Emittenten unabhängige Dritte, welche auf die Überprüfung von rechtlichen oder wirtschaftlichen Dokumentationen spezialisiert sind und berufliche Integrität aufweisen;eine Prüfung der unter Ziffer eins, genannten Informationen durch entsprechend qualifizierte und von Weisungen des Emittenten unabhängige Dritte, welche auf die Überprüfung von rechtlichen oder wirtschaftlichen Dokumentationen spezialisiert sind und berufliche Integrität aufweisen;
    4. 4.Ziffer 4verfügbare und verlässliche Statistiken über die Emission und das Emissionsprogramm.
  2. (2)Absatz 2,Im Falle von Geldmarktinstrumenten gemäß § 2070 Abs. 34 Z 9 lit. c3 InvFG 19932011 umfassen die in § 2070 Abs. 3 Z 94 InvFG 19932011 angeführten „angemessenen Informationen“Im Falle von Geldmarktinstrumenten gemäß Paragraph 2070, Absatz 34, Ziffer 9, Litera c3, InvFG 19932011 umfassen die in Paragraph 2070, Absatz 3, Ziffer 94, InvFG 19932011 angeführten „angemessenen Informationen“
    1. 1.Ziffer einsInformationen über die Emission und das Emissionsprogramm oder über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des Geldmarktinstruments;
    2. 2.Ziffer 2Aktualisierungen der unter Z 1 genannten Informationen in regelmäßigen Abständen und bei signifikanten Begebenheiten;Aktualisierungen der unter Ziffer eins, genannten Informationen in regelmäßigen Abständen und bei signifikanten Begebenheiten;
    3. 3.Ziffer 3verfügbare und verlässliche Statistiken über die Emission und das Emissionsprogramm oder anderer Daten, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage in derartige Instrumente verbundenen Kreditrisiken ermöglichen.
  3. (3)Absatz 3,Bei sämtlichen Geldmarktinstrumenten im Sinne von § 2070 Abs. 34 Z 9 lit. a1 InvFG 19932011 mit Ausnahme der in Abs. 1 genannten Instrumente und von der Europäischen Zentralbank oder einer Zentralbank eines Mitgliedstaats begebenen Instrumente umfassen die angemessenen Informationen im Sinne von § 2070 Abs. 3 Z 94 InvFG 19932011 Informationen über die Emission und das Emissionsprogramm oder über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des Geldmarktinstruments.Bei sämtlichen Geldmarktinstrumenten im Sinne von Paragraph 2070, Absatz 34, Ziffer 9, Litera aeins, InvFG 19932011 mit Ausnahme der in Absatz eins, genannten Instrumente und von der Europäischen Zentralbank oder einer Zentralbank eines Mitgliedstaats begebenen Instrumente umfassen die angemessenen Informationen im Sinne von Paragraph 2070, Absatz 3, Ziffer 94, InvFG 19932011 Informationen über die Emission und das Emissionsprogramm oder über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des Geldmarktinstruments.

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