§ 11a GEEVO

Gewebeentnahmeeinrichtungsverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.04.2014 bis 31.12.9999

Für den Umgang mit entwicklungsfähigen Zellen gilt § 9 des Fortpflanzungsmedizingesetzes (FMedG), BGBl. Nr. 275/1992, in der jeweils geltenden Fassung. Für den Umgang mit entwicklungsfähigen Zellen gilt Paragraph 9, des Fortpflanzungsmedizingesetzes (FMedG), Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1992,, in der jeweils geltenden Fassung.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.04.2014 bis 31.12.9999

Für den Umgang mit entwicklungsfähigen Zellen gilt § 9 des Fortpflanzungsmedizingesetzes (FMedG), BGBl. Nr. 275/1992, in der jeweils geltenden Fassung. Für den Umgang mit entwicklungsfähigen Zellen gilt Paragraph 9, des Fortpflanzungsmedizingesetzes (FMedG), Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1992,, in der jeweils geltenden Fassung.

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