§ 11a GEEVO

GEEVO - Gewebeentnahmeeinrichtungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Für den Umgang mit entwicklungsfähigen Zellen gilt § 9 des Fortpflanzungsmedizingesetzes (FMedG), BGBl. Nr. 275/1992, in der jeweils geltenden Fassung. Für den Umgang mit entwicklungsfähigen Zellen gilt Paragraph 9, des Fortpflanzungsmedizingesetzes (FMedG), Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1992,, in der jeweils geltenden Fassung.

In Kraft seit 23.04.2014 bis 31.12.9999
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