Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Jede Entnahmeeinrichtung hat über Standardarbeitsanweisungen (SOPs) für
1.Ziffer einsdie Überprüfung der Spenderidentität,
2.Ziffer 2die Einzelheiten der Einwilligung,
3.Ziffer 3die Bewertung der in § 3 aufgeführten Auswahlkriterien für Spender, unddie Bewertung der in Paragraph 3, aufgeführten Auswahlkriterien für Spender, und
4.Ziffer 4die Bewertung der für Spender vorgeschriebenen Labortests
zu verfügen.
(2)Absatz 2,Die Entnahmeeinrichtung muss weiters über SOPs für die Entnahme, Verpackung, Kennzeichnung und Weitergabe von Geweben und Zellen an die Gewebebank oder, im Falle der Direktverwendung von Geweben und Zellen, an die/den für ihre Verwendung verantwortliche/verantwortlichen Anwenderin/Anwender oder, im Falle von Gewebe- bzw. Zellproben, an das Labor für die Testdurchführung verfügen.
In Kraft seit 23.04.2014 bis 31.12.9999
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