Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Diese Verordnung findet Anwendung auf den Betrieb von Entnahmeeinrichtungen gemäß § 2 Z 14 des Gewebesicherheitsgesetzes (GSG), BGBl. I Nr. 49/2008, in der jeweils geltenden Fassung.Diese Verordnung findet Anwendung auf den Betrieb von Entnahmeeinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 14, des Gewebesicherheitsgesetzes (GSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2008,, in der jeweils geltenden Fassung.
(2)Absatz 2,Die Begriffsbestimmungen des § 2 des Gewebesicherheitsgesetzes finden auch auf diese Verordnung Anwendung.Die Begriffsbestimmungen des Paragraph 2, des Gewebesicherheitsgesetzes finden auch auf diese Verordnung Anwendung.
(3)Absatz 3,Darüber hinaus bedeuten:
1.Ziffer einsDirektverwendung: jegliches Verfahren, bei dem Zellen gespendet und verwendet werden, ohne in eine Gewebebank aufgenommen zu werden;
2.Ziffer 2Keimzellen: alle Gewebe und Zellen, die für die Verwendung zur medizinisch unterstützten Fortpflanzung bestimmt sind;
3.Ziffer 3entwicklungsfähige Zellen: befruchtete Eizellen und daraus entwickelte Zellen;
4.Ziffer 4Partnerspende: die Spende von Keimzellen von Personen verschiedenen Geschlechts, die in einer Ehe oder Lebensgemeinschaft leben;
5.Ziffer 5Standardarbeitsanweisung (SOP): eine schriftliche Anweisung zur Beschreibung der einzelnen Schritte eines spezifischen Verfahrens, einschließlich der zu verwendenden Materialien und Methoden sowie des erwarteten Endprodukts;
6.Ziffer 6Quarantäne: den Status von entnommenen Geweben oder Zellen oder von physikalisch oder durch sonstige effektive Mittel isoliertem Gewebe in Erwartung einer Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung;
7.Ziffer 7kritisch: mit möglichem Einfluss auf Qualität und/oder Sicherheit oder mit den Zellen und Geweben in Berührung kommend.
In Kraft seit 04.07.2014 bis 31.12.9999
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