Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Werden die Gewebe bzw. Zellen weitergegeben, muss jeder Transportbehälter mindestens folgende Angaben tragen:
1.Ziffer eins„VORSICHT“ und „GEWEBE UND ZELLEN“,
2.Ziffer 2Identität der Einrichtung, aus der die Packung transportiert wird (Anschrift und Telefonnummer) und Ansprechpartner für Problemfälle,
3.Ziffer 3Identität der Bestimmungsgewebebank bzw. des Anwenders bei Direktverwendung (Anschrift und Telefonnummer) und des Ansprechpartners für die Anlieferung des Behälters,
4.Ziffer 4Datum und Uhrzeit des Transportbeginns,
5.Ziffer 5Angaben über die Transportbedingungen, die für die Qualität und die Sicherheit der Gewebe bzw. Zellen relevant sind,
6.Ziffer 6bei allen Zellprodukten ist hinzuzufügen: „NICHT BESTRAHLEN“,
7.Ziffer 7hat ein Produkt bekanntermaßen ein positives Testergebnis für einen Marker einer relevanten Infektionskrankheit ergeben, ist hinzuzufügen: „BIOLOGISCHE GEFÄHRDUNG“,
8.Ziffer 8bei autologen Spendern ist hinzuzufügen: „NUR ZUR AUTOLOGEN VERWENDUNG“,
9.Ziffer 9Angaben über die Lagerungsbedingungen (wie z. B. „NICHT EINFRIEREN“).
(2)Absatz 2,Für alle Kennzeichnungsvorgänge muss die Entnahmeeinrichtung über SOPs verfügen.
In Kraft seit 14.06.2008 bis 31.12.9999
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