§ 8 GEEVO Kennzeichnung

GEEVO - Gewebeentnahmeeinrichtungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Jede Gewebe bzw. Zellen enthaltende Packung ist zum Zeitpunkt der Entnahme zu kennzeichnen. Die Primärverpackung für Gewebe bzw. Zellen muss den Spendercode gemäß § 5 Abs. 6 GSG und Angaben über die Art der Gewebe bzw. Zellen aufweisen.Jede Gewebe bzw. Zellen enthaltende Packung ist zum Zeitpunkt der Entnahme zu kennzeichnen. Die Primärverpackung für Gewebe bzw. Zellen muss den Spendercode gemäß Paragraph 5, Absatz 6, GSG und Angaben über die Art der Gewebe bzw. Zellen aufweisen.
  2. (2)Absatz 2,Ist die Packung groß genug, muss sie neben den in Abs. 1 genannten auch folgende Angaben tragen:Ist die Packung groß genug, muss sie neben den in Absatz eins, genannten auch folgende Angaben tragen:
    1. 1.Ziffer einsDatum (und möglichst Uhrzeit) der Spende,
    2. 2.Ziffer 2Warnung vor Gefährdungspotenzial,
    3. 3.Ziffer 3Art verwendeter Zusätze,
    4. 4.Ziffer 4bei autologen Spenden die Aufschrift „Nur zur autologen Verwendung“,
    5. 5.Ziffer 5bei Direktspenden ist der Empfängercode zu nennen.
    Kann eine dieser Informationen nicht auf der Primärverpackung angegeben werden, so ist sie auf einem gesonderten Blatt anzugeben, das der Primärverpackung untrennbar beizufügen ist.
In Kraft seit 14.06.2008 bis 31.12.9999
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