§ 14 GEEVO

GEEVO - Gewebeentnahmeeinrichtungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Die §§ 6, 11, 12 und 13 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 24/2016 treten mit dem auf den Tag der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. Die Paragraphen 6, 11, 12 und 13 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2016, treten mit dem auf den Tag der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

In Kraft seit 28.01.2016 bis 31.12.9999
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