§ 7a DAV-BMJ Sonstige Ausweise

Dienstausweise im Justizressort

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.12.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung können nach Maßgabe der jeweiligen ausbildungs- bzw. aufgabenmäßigen Erfordernisse gemäß den folgenden Maßgaben jeweils als ‚Ausweis‘ bezeichnete Kunststoffkarten
    1. 1.Ziffer einsan die in einem Ausbildungsverhältnis zur Justiz stehenden Personen (Anlage 2); und
    2. 2.Ziffer 2an die von der Justizbetreuungsagentur nach Maßgabe der Bestimmungen des Justizbetreuungsagentur-Gesetzes, BGBl. I Nr. 101/2008, beschäftigten Personen (Anlage 3)an die von der Justizbetreuungsagentur nach Maßgabe der Bestimmungen des Justizbetreuungsagentur-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2008,, beschäftigten Personen (Anlage 3)
    ausgestellt werden.
  2. (1a)Absatz eins a,Die Ausweise gemäß Abs. 1 entsprechen vom optischen Erscheinungsbild den Dienstausweisen (Anlage), jedoch ist abweichend von § 6 Abs. 1 Z 1 lit. b) der Schriftzug ‚Ausweis‘ aufzubringen und entfällt auf den Ausweisen für die in Abs. 1 Z 2 genannten Personen, abweichend von § 6 Abs. 1 Z 1 lit. g), der Schriftzug ‚Personalnummer‘ samt Nummer.Die Ausweise gemäß Absatz eins, entsprechen vom optischen Erscheinungsbild den Dienstausweisen (Anlage), jedoch ist abweichend von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,) der Schriftzug ‚Ausweis‘ aufzubringen und entfällt auf den Ausweisen für die in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Personen, abweichend von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera g,), der Schriftzug ‚Personalnummer‘ samt Nummer.
  3. (2)Absatz 2,Für die in Abs. 1 Z 1 genannten Personen sind folgende Funktionsbezeichnungen vorgesehen: Rechtspraktikantin, Rechtspraktikant, Verwaltungspraktikantin, Verwaltungspraktikant, Verwaltungsassistentin, VerwaltungsassistentLehrling.Für die in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Personen sind folgende Funktionsbezeichnungen vorgesehen: Rechtspraktikantin, Rechtspraktikant, Verwaltungspraktikantin, Verwaltungspraktikant, Verwaltungsassistentin, VerwaltungsassistentLehrling.
  4. (3)Absatz 3,Hinsichtlich der in Abs. 1 Z 2 genannten Personen sind die nach der vorliegenden Verordnung den Dienstbehörden/ oder Personalstellen zukommenden Aufgaben von der Justizbetreuungsagentur wahrzunehmen. Die Justizbetreuungsagentur trägt auch alle mit der Herstellung, Ausgabe und Administrierung von Ausweisen verbundenen Kosten einschließlich jener für den Vertrag mit dem Zertifizierungsdiensteanbieter (vgl. § 60 Abs. 2b BDG 1979). Abweichend von § 6 Abs. 1 Z 1 lit. g ist der Schriftzug ‚Nummer‘ anzuführen. Für die Ausweise ist jeweils die Bereichsbezeichnung ‚Justizbetreuungsagentur‘ zu verwenden. Folgende Funktionsbezeichnungen sind vorgesehen: Betreuungsdienst, Familien- und Jugendgerichtshilfe, Dolmetscherin, Dolmetscher, Expertin, Experte, Verwaltung.Hinsichtlich der in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Personen sind die nach der vorliegenden Verordnung den Dienstbehörden/ oder Personalstellen zukommenden Aufgaben von der Justizbetreuungsagentur wahrzunehmen. Die Justizbetreuungsagentur trägt auch alle mit der Herstellung, Ausgabe und Administrierung von Ausweisen verbundenen Kosten einschließlich jener für den Vertrag mit dem Zertifizierungsdiensteanbieter vergleiche Paragraph 60, Absatz 2 b, BDG 1979). Abweichend von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera g, ist der Schriftzug ‚Nummer‘ anzuführen. Für die Ausweise ist jeweils die Bereichsbezeichnung ‚Justizbetreuungsagentur‘ zu verwenden. Folgende Funktionsbezeichnungen sind vorgesehen: Betreuungsdienst, Familien- und Jugendgerichtshilfe, Dolmetscherin, Dolmetscher, Expertin, Experte, Verwaltung.
  5. (4)Absatz 4,Personen, die auf Grundaufgrund einer sonstigen privatrechtlichen Vereinbarung vorübergehend Dienstleistungen für die Justiz erbringen, kann unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung nach Maßgabe der jeweiligen aufgabenmäßigen Erfordernisse für die erforderliche Dauer eine als solche bezeichnete ‚Arbeitskarte‘ (Anlage 4) für die Zutritts- und Zugangskontrolle zur Verfügung gestellt werden. AbweichendDie Arbeitskarte entspricht vom optischen Erscheinungsbild den Dienstausweisen (Anlage), jedoch ist abweichend von § 6 Abs. 1 Z 1 lit. g istb) der Schriftzug ‚NummerArbeitskarteanzuführen; alsaufzubringen und entfällt der gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 lit. g) vorgesehene Aufdruck ‚Personalnummer‘ samt Nummer. Als Funktionsbezeichnung ist ‚Externe Mitarbeiterin‘ oder ‚Externer Mitarbeiter‘ vorgesehen.Personen, die auf Grundaufgrund einer sonstigen privatrechtlichen Vereinbarung vorübergehend Dienstleistungen für die Justiz erbringen, kann unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung nach Maßgabe der jeweiligen aufgabenmäßigen Erfordernisse für die erforderliche Dauer eine als solche bezeichnete ‚Arbeitskarte‘ (Anlage 4) für die Zutritts- und Zugangskontrolle zur Verfügung gestellt werden. AbweichendDie Arbeitskarte entspricht vom optischen Erscheinungsbild den Dienstausweisen (Anlage), jedoch ist abweichend von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera gb, ist) der Schriftzug ‚NummerArbeitskarteanzuführen; alsaufzubringen und entfällt der gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera g,) vorgesehene Aufdruck ‚Personalnummer‘ samt Nummer. Als Funktionsbezeichnung ist ‚Externe Mitarbeiterin‘ oder ‚Externer Mitarbeiter‘ vorgesehen.

Stand vor dem 02.12.2020

In Kraft vom 01.01.2017 bis 02.12.2020
  1. (1)Absatz eins,Unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung können nach Maßgabe der jeweiligen ausbildungs- bzw. aufgabenmäßigen Erfordernisse gemäß den folgenden Maßgaben jeweils als ‚Ausweis‘ bezeichnete Kunststoffkarten
    1. 1.Ziffer einsan die in einem Ausbildungsverhältnis zur Justiz stehenden Personen (Anlage 2); und
    2. 2.Ziffer 2an die von der Justizbetreuungsagentur nach Maßgabe der Bestimmungen des Justizbetreuungsagentur-Gesetzes, BGBl. I Nr. 101/2008, beschäftigten Personen (Anlage 3)an die von der Justizbetreuungsagentur nach Maßgabe der Bestimmungen des Justizbetreuungsagentur-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2008,, beschäftigten Personen (Anlage 3)
    ausgestellt werden.
  2. (1a)Absatz eins a,Die Ausweise gemäß Abs. 1 entsprechen vom optischen Erscheinungsbild den Dienstausweisen (Anlage), jedoch ist abweichend von § 6 Abs. 1 Z 1 lit. b) der Schriftzug ‚Ausweis‘ aufzubringen und entfällt auf den Ausweisen für die in Abs. 1 Z 2 genannten Personen, abweichend von § 6 Abs. 1 Z 1 lit. g), der Schriftzug ‚Personalnummer‘ samt Nummer.Die Ausweise gemäß Absatz eins, entsprechen vom optischen Erscheinungsbild den Dienstausweisen (Anlage), jedoch ist abweichend von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,) der Schriftzug ‚Ausweis‘ aufzubringen und entfällt auf den Ausweisen für die in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Personen, abweichend von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera g,), der Schriftzug ‚Personalnummer‘ samt Nummer.
  3. (2)Absatz 2,Für die in Abs. 1 Z 1 genannten Personen sind folgende Funktionsbezeichnungen vorgesehen: Rechtspraktikantin, Rechtspraktikant, Verwaltungspraktikantin, Verwaltungspraktikant, Verwaltungsassistentin, VerwaltungsassistentLehrling.Für die in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Personen sind folgende Funktionsbezeichnungen vorgesehen: Rechtspraktikantin, Rechtspraktikant, Verwaltungspraktikantin, Verwaltungspraktikant, Verwaltungsassistentin, VerwaltungsassistentLehrling.
  4. (3)Absatz 3,Hinsichtlich der in Abs. 1 Z 2 genannten Personen sind die nach der vorliegenden Verordnung den Dienstbehörden/ oder Personalstellen zukommenden Aufgaben von der Justizbetreuungsagentur wahrzunehmen. Die Justizbetreuungsagentur trägt auch alle mit der Herstellung, Ausgabe und Administrierung von Ausweisen verbundenen Kosten einschließlich jener für den Vertrag mit dem Zertifizierungsdiensteanbieter (vgl. § 60 Abs. 2b BDG 1979). Abweichend von § 6 Abs. 1 Z 1 lit. g ist der Schriftzug ‚Nummer‘ anzuführen. Für die Ausweise ist jeweils die Bereichsbezeichnung ‚Justizbetreuungsagentur‘ zu verwenden. Folgende Funktionsbezeichnungen sind vorgesehen: Betreuungsdienst, Familien- und Jugendgerichtshilfe, Dolmetscherin, Dolmetscher, Expertin, Experte, Verwaltung.Hinsichtlich der in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Personen sind die nach der vorliegenden Verordnung den Dienstbehörden/ oder Personalstellen zukommenden Aufgaben von der Justizbetreuungsagentur wahrzunehmen. Die Justizbetreuungsagentur trägt auch alle mit der Herstellung, Ausgabe und Administrierung von Ausweisen verbundenen Kosten einschließlich jener für den Vertrag mit dem Zertifizierungsdiensteanbieter vergleiche Paragraph 60, Absatz 2 b, BDG 1979). Abweichend von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera g, ist der Schriftzug ‚Nummer‘ anzuführen. Für die Ausweise ist jeweils die Bereichsbezeichnung ‚Justizbetreuungsagentur‘ zu verwenden. Folgende Funktionsbezeichnungen sind vorgesehen: Betreuungsdienst, Familien- und Jugendgerichtshilfe, Dolmetscherin, Dolmetscher, Expertin, Experte, Verwaltung.
  5. (4)Absatz 4,Personen, die auf Grundaufgrund einer sonstigen privatrechtlichen Vereinbarung vorübergehend Dienstleistungen für die Justiz erbringen, kann unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung nach Maßgabe der jeweiligen aufgabenmäßigen Erfordernisse für die erforderliche Dauer eine als solche bezeichnete ‚Arbeitskarte‘ (Anlage 4) für die Zutritts- und Zugangskontrolle zur Verfügung gestellt werden. AbweichendDie Arbeitskarte entspricht vom optischen Erscheinungsbild den Dienstausweisen (Anlage), jedoch ist abweichend von § 6 Abs. 1 Z 1 lit. g istb) der Schriftzug ‚NummerArbeitskarteanzuführen; alsaufzubringen und entfällt der gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 lit. g) vorgesehene Aufdruck ‚Personalnummer‘ samt Nummer. Als Funktionsbezeichnung ist ‚Externe Mitarbeiterin‘ oder ‚Externer Mitarbeiter‘ vorgesehen.Personen, die auf Grundaufgrund einer sonstigen privatrechtlichen Vereinbarung vorübergehend Dienstleistungen für die Justiz erbringen, kann unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung nach Maßgabe der jeweiligen aufgabenmäßigen Erfordernisse für die erforderliche Dauer eine als solche bezeichnete ‚Arbeitskarte‘ (Anlage 4) für die Zutritts- und Zugangskontrolle zur Verfügung gestellt werden. AbweichendDie Arbeitskarte entspricht vom optischen Erscheinungsbild den Dienstausweisen (Anlage), jedoch ist abweichend von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera gb, ist) der Schriftzug ‚NummerArbeitskarteanzuführen; alsaufzubringen und entfällt der gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera g,) vorgesehene Aufdruck ‚Personalnummer‘ samt Nummer. Als Funktionsbezeichnung ist ‚Externe Mitarbeiterin‘ oder ‚Externer Mitarbeiter‘ vorgesehen.

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