§ 6 DAV-BMJ Inhalt

DAV-BMJ - Dienstausweise im Justizressort

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Dienstausweis hat folgende Daten zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsVorderseite (Bildseite)
      1. a)Litera aSchriftzug „Republik Österreich“ samt stilisierter rot-weiß-roter Flagge,
      2. b)Litera bSchriftzug „Dienstausweis“,
      3. c)Litera cLichtbild,
      4. d)Litera dSchriftzug „Justiz“,
      5. e)Litera ezutreffende Bereichsbezeichnung gemäß Abs. 3,zutreffende Bereichsbezeichnung gemäß Absatz 3,,
      6. f)Litera fgegebenenfalls zutreffende Funktionsbezeichnung gemäß Abs. 4,gegebenenfalls zutreffende Funktionsbezeichnung gemäß Absatz 4,,
      7. g)Litera gSchriftzug „Personalnummer“ und die Personalnummer,
      8. h)Litera hSchriftzug „Ausstellungsdatum“ und das Datum,
      9. i)Litera iSchriftzug „Gültig bis“ und das Datum,
      10. j)Litera jSicherheitsmerkmale;
    2. 2.Ziffer 2Rückseite (Chipseite)
      1. a)Litera azutreffendes Logo „Bundesministerium Justiz“, „Ju§tiz“, „BVwG Bundesverwaltungsgericht Republik Österreich“ oder „dsb Republik Österreich Datenschutzbehörde“,
      2. b)Litera bChip,
      3. c)Litera cVor- und Familienname sowie allfällige akademische Grade,
      4. d)Litera dSchriftzug „Geburtsdatum“ und das Datum,
      5. e)Litera eaufgedruckte Unterschrift der Inhaberin oder des Inhabers,
      6. f)Litera fSchriftzug „A-Trust a.sign premium“ und die Kartennummer,
      7. g)Litera gSchriftzug „CE“,
      8. h)Litera hAbbildung einer durchgestrichenen Mülltonne,
      9. i)Litera iHinweis auf die Gebührenbefreiung,
      10. j)Litera jSchriftzug „AUSTRIACARD“.
  2. (2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 Z 1 lit. d) entfällt auf den Dienstausweisen für Bedienstete der Datenschutzbehörde der Schriftzug „Justiz“.Abweichend von Absatz eins, Ziffer eins, Litera d,) entfällt auf den Dienstausweisen für Bedienstete der Datenschutzbehörde der Schriftzug „Justiz“.
  3. (3)Absatz 3,Folgende Bereichsbezeichnungen sind vorgesehen: Bundesministerium Justiz, Datenschutzbehörde, Oberster Gerichtshof, Generalprokuratur, OLG Wien, OLG-Sprengel Wien, OLG Graz, OLG-Sprengel Graz, OLG Linz, OLG-Sprengel Linz, OLG Innsbruck, OLG-Sprengel Innsbruck, OStA Wien, OStA-Sprengel Wien, OStA Graz, OStA-Sprengel Graz, OStA Linz, OStA-Sprengel Linz, OStA Innsbruck, OStA-Sprengel Innsbruck, Bundesverwaltungsgericht, Justizanstalten, Bewährungshilfe.
  4. (4)Absatz 4,Folgende Funktionsbezeichnungen sind vorgesehen: Richterin, Richter, Staatsanwältin, Staatsanwalt, Richteramtsanwärterin, Richteramtsanwärter, Diplomrechtspflegerin, Diplomrechtspfleger, Bezirksanwältin, Bezirksanwalt, Justizverwaltung, Exekutivdienst, Betreuungsdienst, Bundeskartellanwältin, Bundeskartellanwalt, stv. Bundeskartellanwältin oder stv. Bundeskartellanwalt.
  5. (5)Absatz 5,Auf der Rückseite (Chipseite) ist gegebenenfalls ein Hinweis auf die Sonderbefugnisse als „Dienstwaffenträgerin“ oder „Dienstwaffenträger“ oder „Gerichtsvollzieherin (§§ 24 ff Exekutionsordnung)“ oder „Gerichtsvollzieher (§§ 24 ff Exekutionsordnung)“ anzuführen. Sollten die zitierten Bestimmungen der Exekutionsordnung geändert werden, bezieht sich die Verweisung auf die in Betracht kommenden Nachfolgebestimmungen.Auf der Rückseite (Chipseite) ist gegebenenfalls ein Hinweis auf die Sonderbefugnisse als „Dienstwaffenträgerin“ oder „Dienstwaffenträger“ oder „Gerichtsvollzieherin (Paragraphen 24, ff Exekutionsordnung)“ oder „Gerichtsvollzieher (Paragraphen 24, ff Exekutionsordnung)“ anzuführen. Sollten die zitierten Bestimmungen der Exekutionsordnung geändert werden, bezieht sich die Verweisung auf die in Betracht kommenden Nachfolgebestimmungen.
  6. (6)Absatz 6,Auf der Rückseite (Chipseite) ist gegebenenfalls die Zugehörigkeit von Bediensteten der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften durch die Anführung „Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften“ auszuweisen.
In Kraft seit 03.12.2020 bis 31.12.9999
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