§ 7 DAV-BMJ Gerichtsvollzieherausweis

DAV-BMJ - Dienstausweise im Justizressort

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Der Dienstausweis eines Gerichtsvollziehers oder einer Gerichtsvollzieherin ersetzt den Gerichtsvollzieherausweis und das Abzeichen gemäß § 41 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz, BGBl. Nr. 264/1951. Der Dienstausweis eines Gerichtsvollziehers oder einer Gerichtsvollzieherin ersetzt den Gerichtsvollzieherausweis und das Abzeichen gemäß Paragraph 41, der Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz, Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,.

In Kraft seit 01.09.2008 bis 31.12.9999
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