§ 2 DAV-BMJ Dienstausweis
Der Dienstausweis (Anlage) ist eine beidseitig bedruckte Kunststoffkarte, die auf der Vorderseite die Merkmale eines Dienstabzeichens hat.
§ 3 DAV-BMJ
- (1)Absatz eins,Der Dienstausweis wird im Zuge der Aktivierung mit einem Signaturzertifikat mit Schlüsselpaar zur Erstellung qualifizierter elektronischer Signaturen gemäß Art. 3 Z 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73, in der Fassung ABl. L, 2024/1183, 30.4.2024, und zusätzlich einem vom Signaturzertifikat unabhängigen einfachen Zertifikat mit Geheimhaltungsschlüsselpaar versehen. Nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten kann ein E-ID (§ 2 Z 10 E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004) registriert und mit dem Dienstausweis verknüpft werden.Der Dienstausweis wird im Zuge der Aktivierung mit einem Signaturzertifikat mit Schlüsselpaar zur Erstellung qualifizierter elektronischer Signaturen gemäß Artikel 3, Ziffer 12, der Verordnung (EU) Nr. 910 aus 2014, über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73, in der Fassung ABl. L, 2024/1183, 30.4.2024, und zusätzlich einem vom Signaturzertifikat unabhängigen einfachen Zertifikat mit Geheimhaltungsschlüsselpaar versehen. Nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten kann ein E-ID (Paragraph 2, Ziffer 10, E-Government-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,) registriert und mit dem Dienstausweis verknüpft werden.
- (2)Absatz 2,Nach Maßgabe der technischen Vorkehrungen ist der Dienstausweis auch zur Identifikation bei der Anmeldung in Verfahren der elektronischen Datenverarbeitung zu verwenden.
§ 4 DAV-BMJ
Bediensteten des Dienststandes ist auf deren Wunsch nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Dienstausweis auszustellen. Sind die technischen Vorkehrungen zur Identifikation gemäß § 3 Abs. 2 gegeben, ist der Dienstausweis von Amts wegen auszustellen. Bediensteten des Dienststandes ist auf deren Wunsch nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Dienstausweis auszustellen. Sind die technischen Vorkehrungen zur Identifikation gemäß Paragraph 3, Absatz 2, gegeben, ist der Dienstausweis von Amts wegen auszustellen.
§ 5 DAV-BMJ
- (1)Absatz eins,Im Falle des Abhandenkommens des Dienstausweises hat der/die Bedienstete umgehend die Sperre des Dienstausweises zu veranlassen und bei einer Sicherheitsdienststelle (Verlust-)Anzeige zu erstatten. Eine Bestätigung der Anzeige ist der Dienstbehörde/Personalstelle unverzüglich vorzulegen.
- (2)Absatz 2,Treten Umstände ein, die eine Änderung der auf dem Dienstausweis aufgedruckten Daten oder eine Erneuerung eines der darauf aufgebrachten Zertifikate erforderlich machen, ist nach Maßgabe des § 4 ein neuer Dienstausweis auszustellen. Nach Übergabe des neuen Dienstausweises ist der alte Dienstausweis durch die Dienstbehörde/Personalstelle einzuziehen und in weiterer Folge zu vernichten.Treten Umstände ein, die eine Änderung der auf dem Dienstausweis aufgedruckten Daten oder eine Erneuerung eines der darauf aufgebrachten Zertifikate erforderlich machen, ist nach Maßgabe des Paragraph 4, ein neuer Dienstausweis auszustellen. Nach Übergabe des neuen Dienstausweises ist der alte Dienstausweis durch die Dienstbehörde/Personalstelle einzuziehen und in weiterer Folge zu vernichten.
- (3)Absatz 3,Die Gültigkeit des Dienstausweises ist zu befristen.
- (4)Absatz 4,Scheidet ein/e öffentlich-rechtlich Bedienstete/r aus dem Dienststand oder ein/e Bedienstete/r aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis aus, ist der Dienstausweis von der bisherigen Dienstbehörde/Personalstelle einzuziehen.
§ 6 DAV-BMJ Inhalt
- (1)Absatz eins,Der Dienstausweis hat folgende Daten zu enthalten:
- 1.Ziffer einsVorderseite (Bildseite)
- a)Litera aSchriftzug „Republik Österreich“ samt stilisierter rot-weiß-roter Flagge,
- b)Litera bSchriftzug „Dienstausweis“,
- c)Litera cLichtbild,
- d)Litera dSchriftzug „Justiz“,
- e)Litera ezutreffende Bereichsbezeichnung gemäß Abs. 3,zutreffende Bereichsbezeichnung gemäß Absatz 3,,
- f)Litera fgegebenenfalls zutreffende Funktionsbezeichnung gemäß Abs. 4,gegebenenfalls zutreffende Funktionsbezeichnung gemäß Absatz 4,,
- g)Litera gSchriftzug „Personalnummer“ und die Personalnummer,
- h)Litera hSchriftzug „Ausstellungsdatum“ und das Datum,
- i)Litera iSchriftzug „Gültig bis“ und das Datum,
- j)Litera jSicherheitsmerkmale;
- 2.Ziffer 2Rückseite (Chipseite)
- a)Litera azutreffendes Logo „Bundesministerium Justiz“, „Ju§tiz“, „BVwG Bundesverwaltungsgericht Republik Österreich“ oder „dsb Republik Österreich Datenschutzbehörde“,
- b)Litera bChip,
- c)Litera cVor- und Familienname sowie allfällige akademische Grade,
- d)Litera dSchriftzug „Geburtsdatum“ und das Datum,
- e)Litera eaufgedruckte Unterschrift der Inhaberin oder des Inhabers,
- f)Litera fSchriftzug „A-Trust a.sign premium“ und die Kartennummer,
- g)Litera gSchriftzug „CE“,
- h)Litera hAbbildung einer durchgestrichenen Mülltonne,
- i)Litera iHinweis auf die Gebührenbefreiung,
- j)Litera jSchriftzug „AUSTRIACARD“.
- (2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 Z 1 lit. d) entfällt auf den Dienstausweisen für Bedienstete der Datenschutzbehörde der Schriftzug „Justiz“.Abweichend von Absatz eins, Ziffer eins, Litera d,) entfällt auf den Dienstausweisen für Bedienstete der Datenschutzbehörde der Schriftzug „Justiz“.
- (3)Absatz 3,Folgende Bereichsbezeichnungen sind vorgesehen: Bundesministerium Justiz, Datenschutzbehörde, Oberster Gerichtshof, Generalprokuratur, OLG Wien, OLG-Sprengel Wien, OLG Graz, OLG-Sprengel Graz, OLG Linz, OLG-Sprengel Linz, OLG Innsbruck, OLG-Sprengel Innsbruck, OStA Wien, OStA-Sprengel Wien, OStA Graz, OStA-Sprengel Graz, OStA Linz, OStA-Sprengel Linz, OStA Innsbruck, OStA-Sprengel Innsbruck, Bundesverwaltungsgericht, Justizanstalten, Bewährungshilfe.
- (4)Absatz 4,Folgende Funktionsbezeichnungen sind vorgesehen: Richterin, Richter, Staatsanwältin, Staatsanwalt, Richteramtsanwärterin, Richteramtsanwärter, Diplomrechtspflegerin, Diplomrechtspfleger, Bezirksanwältin, Bezirksanwalt, Justizverwaltung, Exekutivdienst, Betreuungsdienst, Bundeskartellanwältin, Bundeskartellanwalt, stv. Bundeskartellanwältin oder stv. Bundeskartellanwalt.
- (5)Absatz 5,Auf der Rückseite (Chipseite) ist gegebenenfalls ein Hinweis auf die Sonderbefugnisse als „Dienstwaffenträgerin“ oder „Dienstwaffenträger“ oder „Gerichtsvollzieherin (§§ 24 ff Exekutionsordnung)“ oder „Gerichtsvollzieher (§§ 24 ff Exekutionsordnung)“ anzuführen. Sollten die zitierten Bestimmungen der Exekutionsordnung geändert werden, bezieht sich die Verweisung auf die in Betracht kommenden Nachfolgebestimmungen.Auf der Rückseite (Chipseite) ist gegebenenfalls ein Hinweis auf die Sonderbefugnisse als „Dienstwaffenträgerin“ oder „Dienstwaffenträger“ oder „Gerichtsvollzieherin (Paragraphen 24, ff Exekutionsordnung)“ oder „Gerichtsvollzieher (Paragraphen 24, ff Exekutionsordnung)“ anzuführen. Sollten die zitierten Bestimmungen der Exekutionsordnung geändert werden, bezieht sich die Verweisung auf die in Betracht kommenden Nachfolgebestimmungen.
- (6)Absatz 6,Auf der Rückseite (Chipseite) ist gegebenenfalls die Zugehörigkeit von Bediensteten der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften durch die Anführung „Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften“ auszuweisen.
§ 7 DAV-BMJ Gerichtsvollzieherausweis
Der Dienstausweis eines Gerichtsvollziehers oder einer Gerichtsvollzieherin ersetzt den Gerichtsvollzieherausweis und das Abzeichen gemäß § 41 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz, BGBl. Nr. 264/1951. Der Dienstausweis eines Gerichtsvollziehers oder einer Gerichtsvollzieherin ersetzt den Gerichtsvollzieherausweis und das Abzeichen gemäß Paragraph 41, der Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz, Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,.
§ 7a DAV-BMJ Sonstige Ausweise
- (1)Absatz eins,Unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung können nach Maßgabe der jeweiligen ausbildungs- bzw. aufgabenmäßigen Erfordernisse gemäß den folgenden Maßgaben jeweils als ‚Ausweis‘ bezeichnete Kunststoffkarten
- 1.Ziffer einsan die in einem Ausbildungsverhältnis zur Justiz stehenden Personen und
- 2.Ziffer 2an die von der Justizbetreuungsagentur nach Maßgabe der Bestimmungen des Justizbetreuungsagentur-Gesetzes, BGBl. I Nr. 101/2008, beschäftigten Personenan die von der Justizbetreuungsagentur nach Maßgabe der Bestimmungen des Justizbetreuungsagentur-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2008,, beschäftigten Personen
ausgestellt werden. - (1a)Absatz eins a,Die Ausweise gemäß Abs. 1 entsprechen vom optischen Erscheinungsbild den Dienstausweisen (Anlage), jedoch ist abweichend von § 6 Abs. 1 Z 1 lit. b) der Schriftzug ‚Ausweis‘ aufzubringen und entfällt auf den Ausweisen für die in Abs. 1 Z 2 genannten Personen, abweichend von § 6 Abs. 1 Z 1 lit. g), der Schriftzug ‚Personalnummer‘ samt Nummer.Die Ausweise gemäß Absatz eins, entsprechen vom optischen Erscheinungsbild den Dienstausweisen (Anlage), jedoch ist abweichend von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,) der Schriftzug ‚Ausweis‘ aufzubringen und entfällt auf den Ausweisen für die in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Personen, abweichend von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera g,), der Schriftzug ‚Personalnummer‘ samt Nummer.
- (2)Absatz 2,Für die in Abs. 1 Z 1 genannten Personen sind folgende Funktionsbezeichnungen vorgesehen: Rechtspraktikantin, Rechtspraktikant, Verwaltungspraktikantin, Verwaltungspraktikant, Lehrling.Für die in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Personen sind folgende Funktionsbezeichnungen vorgesehen: Rechtspraktikantin, Rechtspraktikant, Verwaltungspraktikantin, Verwaltungspraktikant, Lehrling.
- (3)Absatz 3,Hinsichtlich der in Abs. 1 Z 2 genannten Personen sind die nach der vorliegenden Verordnung den Dienstbehörden oder Personalstellen zukommenden Aufgaben von der Justizbetreuungsagentur wahrzunehmen. Die Justizbetreuungsagentur trägt auch alle mit der Herstellung, Ausgabe und Administrierung von Ausweisen verbundenen Kosten einschließlich jener für den Vertrag mit dem Zertifizierungsdiensteanbieter (vgl. § 60 Abs. 2b BDG 1979). Für die Ausweise ist jeweils die Bereichsbezeichnung ‚Justizbetreuungsagentur‘ zu verwenden. Folgende Funktionsbezeichnungen sind vorgesehen: Betreuungsdienst, Familien- und Jugendgerichtshilfe, Dolmetscherin, Dolmetscher, Expertin, Experte, Verwaltung.Hinsichtlich der in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Personen sind die nach der vorliegenden Verordnung den Dienstbehörden oder Personalstellen zukommenden Aufgaben von der Justizbetreuungsagentur wahrzunehmen. Die Justizbetreuungsagentur trägt auch alle mit der Herstellung, Ausgabe und Administrierung von Ausweisen verbundenen Kosten einschließlich jener für den Vertrag mit dem Zertifizierungsdiensteanbieter vergleiche Paragraph 60, Absatz 2 b, BDG 1979). Für die Ausweise ist jeweils die Bereichsbezeichnung ‚Justizbetreuungsagentur‘ zu verwenden. Folgende Funktionsbezeichnungen sind vorgesehen: Betreuungsdienst, Familien- und Jugendgerichtshilfe, Dolmetscherin, Dolmetscher, Expertin, Experte, Verwaltung.
- (4)Absatz 4,Personen, die aufgrund einer sonstigen privatrechtlichen Vereinbarung vorübergehend Dienstleistungen für die Justiz erbringen, kann unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung nach Maßgabe der jeweiligen aufgabenmäßigen Erfordernisse für die erforderliche Dauer eine als solche bezeichnete ‚Arbeitskarte‘ für die Zutritts- und Zugangskontrolle zur Verfügung gestellt werden. Die Arbeitskarte entspricht vom optischen Erscheinungsbild den Dienstausweisen (Anlage), jedoch ist abweichend von § 6 Abs. 1 Z 1 lit. b) der Schriftzug ‚Arbeitskarte‘ aufzubringen und entfällt der gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 lit. g) vorgesehene Aufdruck ‚Personalnummer‘ samt Nummer. Als Funktionsbezeichnung ist ‚Externe Mitarbeiterin‘ oder ‚Externer Mitarbeiter‘ vorgesehen.Personen, die aufgrund einer sonstigen privatrechtlichen Vereinbarung vorübergehend Dienstleistungen für die Justiz erbringen, kann unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung nach Maßgabe der jeweiligen aufgabenmäßigen Erfordernisse für die erforderliche Dauer eine als solche bezeichnete ‚Arbeitskarte‘ für die Zutritts- und Zugangskontrolle zur Verfügung gestellt werden. Die Arbeitskarte entspricht vom optischen Erscheinungsbild den Dienstausweisen (Anlage), jedoch ist abweichend von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,) der Schriftzug ‚Arbeitskarte‘ aufzubringen und entfällt der gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera g,) vorgesehene Aufdruck ‚Personalnummer‘ samt Nummer. Als Funktionsbezeichnung ist ‚Externe Mitarbeiterin‘ oder ‚Externer Mitarbeiter‘ vorgesehen.
§ 8 DAV-BMJ Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
- (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Wirksamkeit vom 1. September 2008 in Kraft.
- (1a)Absatz eins a,§ 7a samt Überschrift, die geänderte Bezeichnung der bisherigen Anlage als ‚Anlage 1‘ sowie die neuen Anlagen 2, 3 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 127/2013 treten mit Wirksamkeit vom 1. Juni 2013 in Kraft.Paragraph 7 a, samt Überschrift, die geänderte Bezeichnung der bisherigen Anlage als ‚Anlage 1‘ sowie die neuen Anlagen 2, 3 und 4 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2013, treten mit Wirksamkeit vom 1. Juni 2013 in Kraft.
- (1b)Absatz eins b,§ 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 164/2015 tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft.Paragraph 6, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2015, tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft.
- (1c)Absatz eins c,Die §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 3 und 7a Abs. 3 sowie die neue Anlage 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 373/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.Die Paragraphen 3, Absatz eins, 5, Absatz 3 und 7 a Absatz 3, sowie die neue Anlage 3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 373 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
- (1d)Absatz eins d,§ 2, § 3 Abs. 1, § 6 samt Überschrift, § 7a samt Überschrift sowie die neue Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 537/2020 treten mit dem der Kundmachung der Verordnung folgenden Tag in Kraft. Dienstausweise, die vor diesem Zeitpunkt ausgestellt wurden und nicht den Vorgaben dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 537/2020 entsprechen, behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020.Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 6, samt Überschrift, Paragraph 7 a, samt Überschrift sowie die neue Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 537 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung der Verordnung folgenden Tag in Kraft. Dienstausweise, die vor diesem Zeitpunkt ausgestellt wurden und nicht den Vorgaben dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 537 aus 2020, entsprechen, behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020.
- (1e)Absatz eins e,Die §§ 3 Abs. 1 und 5 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 321/2024 treten mit dem der Kundmachung der Verordnung folgenden Tag in Kraft.Die Paragraphen 3, Absatz eins und 5 Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung der Verordnung folgenden Tag in Kraft.
- (2)Absatz 2,Die herkömmlichen Dienstausweise (graues Formular) verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 2008 ihre Gültigkeit, sofern nicht von der Dienstbehörde der Vermerk „im Ruhestand“ angebracht worden ist. Die mit diesem Vermerk versehenen Dienstausweise (graues Formular) dienen nur mehr dem Nachweis der Identität des Inhabers/der Inhaberin.
Anlage