§ 8 DAV-BMJ Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

DAV-BMJ - Dienstausweise im Justizressort

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Wirksamkeit vom 1. September 2008 in Kraft.
  2. (1a)Absatz eins a,§ 7a samt Überschrift, die geänderte Bezeichnung der bisherigen Anlage als ‚Anlage 1‘ sowie die neuen Anlagen 2, 3 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 127/2013 treten mit Wirksamkeit vom 1. Juni 2013 in Kraft.Paragraph 7 a, samt Überschrift, die geänderte Bezeichnung der bisherigen Anlage als ‚Anlage 1‘ sowie die neuen Anlagen 2, 3 und 4 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2013, treten mit Wirksamkeit vom 1. Juni 2013 in Kraft.
  3. (1b)Absatz eins b,§ 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 164/2015 tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft.Paragraph 6, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2015, tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft.
  4. (1c)Absatz eins c,Die §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 3 und 7a Abs. 3 sowie die neue Anlage 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 373/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.Die Paragraphen 3, Absatz eins, 5, Absatz 3 und 7 a Absatz 3, sowie die neue Anlage 3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 373 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
  5. (1d)Absatz eins d,§ 2, § 3 Abs. 1, § 6 samt Überschrift, § 7a samt Überschrift sowie die neue Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 537/2020 treten mit dem der Kundmachung der Verordnung folgenden Tag in Kraft. Dienstausweise, die vor diesem Zeitpunkt ausgestellt wurden und nicht den Vorgaben dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 537/2020 entsprechen, behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020.Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 6, samt Überschrift, Paragraph 7 a, samt Überschrift sowie die neue Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 537 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung der Verordnung folgenden Tag in Kraft. Dienstausweise, die vor diesem Zeitpunkt ausgestellt wurden und nicht den Vorgaben dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 537 aus 2020, entsprechen, behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020.
  6. (1e)Absatz eins e,Die §§ 3 Abs. 1 und 5 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 321/2024 treten mit dem der Kundmachung der Verordnung folgenden Tag in Kraft.Die Paragraphen 3, Absatz eins und 5 Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung der Verordnung folgenden Tag in Kraft.
  7. (2)Absatz 2,Die herkömmlichen Dienstausweise (graues Formular) verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 2008 ihre Gültigkeit, sofern nicht von der Dienstbehörde der Vermerk „im Ruhestand“ angebracht worden ist. Die mit diesem Vermerk versehenen Dienstausweise (graues Formular) dienen nur mehr dem Nachweis der Identität des Inhabers/der Inhaberin.
In Kraft seit 23.11.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 DAV-BMJ


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 DAV-BMJ selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 DAV-BMJ


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 DAV-BMJ


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 DAV-BMJ eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis DAV-BMJ Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 7a DAV-BMJ
Anl. 1 DAV-BMJ