§ 8 DAV-BMJ Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Dienstausweise im Justizressort

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.11.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Wirksamkeit vom 1. September 2008 in Kraft.
  2. (1a)Absatz eins a,§ 7a samt Überschrift, die geänderte Bezeichnung der bisherigen Anlage als ‚Anlage 1‘ sowie die neuen Anlagen 2, 3 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 127/2013 treten mit Wirksamkeit vom 1. Juni 2013 in Kraft.Paragraph 7 a, samt Überschrift, die geänderte Bezeichnung der bisherigen Anlage als ‚Anlage 1‘ sowie die neuen Anlagen 2, 3 und 4 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2013, treten mit Wirksamkeit vom 1. Juni 2013 in Kraft.
  3. (1b)Absatz eins b,§ 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 164/2015 tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft.Paragraph 6, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2015, tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft.
  4. (1c)Absatz eins c,Die §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 3 und 7a Abs. 3 sowie die neue Anlage 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 373/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.Die Paragraphen 3, Absatz eins, 5, Absatz 3 und 7 a Absatz 3, sowie die neue Anlage 3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 373 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
  5. (1d)Absatz eins d,§ 2, § 3 Abs. 1, § 6 samt Überschrift, § 7a samt Überschrift sowie die neue Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 537/2020 treten mit dem der Kundmachung der Verordnung folgenden Tag in Kraft. Dienstausweise, die vor diesem Zeitpunkt ausgestellt wurden und nicht den Vorgaben dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 537/2020 entsprechen, behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020.Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 6, samt Überschrift, Paragraph 7 a, samt Überschrift sowie die neue Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 537 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung der Verordnung folgenden Tag in Kraft. Dienstausweise, die vor diesem Zeitpunkt ausgestellt wurden und nicht den Vorgaben dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 537 aus 2020, entsprechen, behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020.
  6. (1e)Absatz eins e,Die §§ 3 Abs. 1 und 5 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 321/2024 treten mit dem der Kundmachung der Verordnung folgenden Tag in Kraft.Die Paragraphen 3, Absatz eins und 5 Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung der Verordnung folgenden Tag in Kraft.
  7. (2)Absatz 2,Die herkömmlichen Dienstausweise (graues Formular) verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 2008 ihre Gültigkeit, sofern nicht von der Dienstbehörde der Vermerk „im Ruhestand“ angebracht worden ist. Die mit diesem Vermerk versehenen Dienstausweise (graues Formular) dienen nur mehr dem Nachweis der Identität des Inhabers/der Inhaberin.

Stand vor dem 22.11.2024

In Kraft vom 03.12.2020 bis 22.11.2024
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Wirksamkeit vom 1. September 2008 in Kraft.
  2. (1a)Absatz eins a,§ 7a samt Überschrift, die geänderte Bezeichnung der bisherigen Anlage als ‚Anlage 1‘ sowie die neuen Anlagen 2, 3 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 127/2013 treten mit Wirksamkeit vom 1. Juni 2013 in Kraft.Paragraph 7 a, samt Überschrift, die geänderte Bezeichnung der bisherigen Anlage als ‚Anlage 1‘ sowie die neuen Anlagen 2, 3 und 4 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2013, treten mit Wirksamkeit vom 1. Juni 2013 in Kraft.
  3. (1b)Absatz eins b,§ 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 164/2015 tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft.Paragraph 6, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2015, tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft.
  4. (1c)Absatz eins c,Die §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 3 und 7a Abs. 3 sowie die neue Anlage 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 373/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.Die Paragraphen 3, Absatz eins, 5, Absatz 3 und 7 a Absatz 3, sowie die neue Anlage 3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 373 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
  5. (1d)Absatz eins d,§ 2, § 3 Abs. 1, § 6 samt Überschrift, § 7a samt Überschrift sowie die neue Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 537/2020 treten mit dem der Kundmachung der Verordnung folgenden Tag in Kraft. Dienstausweise, die vor diesem Zeitpunkt ausgestellt wurden und nicht den Vorgaben dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 537/2020 entsprechen, behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020.Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 6, samt Überschrift, Paragraph 7 a, samt Überschrift sowie die neue Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 537 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung der Verordnung folgenden Tag in Kraft. Dienstausweise, die vor diesem Zeitpunkt ausgestellt wurden und nicht den Vorgaben dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 537 aus 2020, entsprechen, behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020.
  6. (1e)Absatz eins e,Die §§ 3 Abs. 1 und 5 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 321/2024 treten mit dem der Kundmachung der Verordnung folgenden Tag in Kraft.Die Paragraphen 3, Absatz eins und 5 Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung der Verordnung folgenden Tag in Kraft.
  7. (2)Absatz 2,Die herkömmlichen Dienstausweise (graues Formular) verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 2008 ihre Gültigkeit, sofern nicht von der Dienstbehörde der Vermerk „im Ruhestand“ angebracht worden ist. Die mit diesem Vermerk versehenen Dienstausweise (graues Formular) dienen nur mehr dem Nachweis der Identität des Inhabers/der Inhaberin.

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