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Als Institute, die Aufsichtsbestimmungen unterliegen oder einhalten, die im Sinne des § 2070 Abs. 34 Z 9 lit. c3 InvFG 19932011 mindestens so streng sind wie die des Gemeinschaftsrechts, gelten Emittenten, die Aufsichtsbestimmungen unterliegen und einhalten und eines der nachstehenden Kriterien erfüllen: Als Institute, die Aufsichtsbestimmungen unterliegen oder einhalten, die im Sinne des Paragraph 2070, Absatz 34, Ziffer 9, Litera c3, InvFG 19932011 mindestens so streng sind wie die des Gemeinschaftsrechts, gelten Emittenten, die Aufsichtsbestimmungen unterliegen und einhalten und eines der nachstehenden Kriterien erfüllen:
Als Institute, die Aufsichtsbestimmungen unterliegen oder einhalten, die im Sinne des § 2070 Abs. 34 Z 9 lit. c3 InvFG 19932011 mindestens so streng sind wie die des Gemeinschaftsrechts, gelten Emittenten, die Aufsichtsbestimmungen unterliegen und einhalten und eines der nachstehenden Kriterien erfüllen: Als Institute, die Aufsichtsbestimmungen unterliegen oder einhalten, die im Sinne des Paragraph 2070, Absatz 34, Ziffer 9, Litera c3, InvFG 19932011 mindestens so streng sind wie die des Gemeinschaftsrechts, gelten Emittenten, die Aufsichtsbestimmungen unterliegen und einhalten und eines der nachstehenden Kriterien erfüllen: