§ 2 IG-FestV Gleichwertigkeit von Aufsichtsbestimmungen

Informationen- und Gleichwertigkeitsfestlegungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2011 bis 31.12.9999

Als Institute, die Aufsichtsbestimmungen unterliegen oder einhalten, die im Sinne des § 2070 Abs. 34 Z 9 lit. c3 InvFG 19932011 mindestens so streng sind wie die des Gemeinschaftsrechts, gelten Emittenten, die Aufsichtsbestimmungen unterliegen und einhalten und eines der nachstehenden Kriterien erfüllen: Als Institute, die Aufsichtsbestimmungen unterliegen oder einhalten, die im Sinne des Paragraph 2070, Absatz 34, Ziffer 9, Litera c3, InvFG 19932011 mindestens so streng sind wie die des Gemeinschaftsrechts, gelten Emittenten, die Aufsichtsbestimmungen unterliegen und einhalten und eines der nachstehenden Kriterien erfüllen:

  1. 1.Ziffer einsDer Emittent hat seinen Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum;
  2. 2.Ziffer 2er unterhält seinen Sitz in einem zur Zehnergruppe gehörenden OECD-Land;
  3. 3.Ziffer 3der Emittent verfügt mindestens über ein Investment-Grade-Rating;
  4. 4.Ziffer 4mittels einer eingehenden Analyse des Emittenten kann nachgewiesen werden, dass die für ihn geltenden Aufsichtsbestimmungen mindestens so streng sind wie die des Gemeinschaftsrechts.

Stand vor dem 31.08.2011

In Kraft vom 24.05.2008 bis 31.08.2011

Als Institute, die Aufsichtsbestimmungen unterliegen oder einhalten, die im Sinne des § 2070 Abs. 34 Z 9 lit. c3 InvFG 19932011 mindestens so streng sind wie die des Gemeinschaftsrechts, gelten Emittenten, die Aufsichtsbestimmungen unterliegen und einhalten und eines der nachstehenden Kriterien erfüllen: Als Institute, die Aufsichtsbestimmungen unterliegen oder einhalten, die im Sinne des Paragraph 2070, Absatz 34, Ziffer 9, Litera c3, InvFG 19932011 mindestens so streng sind wie die des Gemeinschaftsrechts, gelten Emittenten, die Aufsichtsbestimmungen unterliegen und einhalten und eines der nachstehenden Kriterien erfüllen:

  1. 1.Ziffer einsDer Emittent hat seinen Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum;
  2. 2.Ziffer 2er unterhält seinen Sitz in einem zur Zehnergruppe gehörenden OECD-Land;
  3. 3.Ziffer 3der Emittent verfügt mindestens über ein Investment-Grade-Rating;
  4. 4.Ziffer 4mittels einer eingehenden Analyse des Emittenten kann nachgewiesen werden, dass die für ihn geltenden Aufsichtsbestimmungen mindestens so streng sind wie die des Gemeinschaftsrechts.

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