§ 2 IG-FestV Gleichwertigkeit von Aufsichtsbestimmungen

IG-FestV - Informationen- und Gleichwertigkeitsfestlegungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Als Institute, die Aufsichtsbestimmungen unterliegen oder einhalten, die im Sinne des § 70 Abs. 4 Z 3 InvFG 2011 mindestens so streng sind wie die des Gemeinschaftsrechts, gelten Emittenten, die Aufsichtsbestimmungen unterliegen und einhalten und eines der nachstehenden Kriterien erfüllen: Als Institute, die Aufsichtsbestimmungen unterliegen oder einhalten, die im Sinne des Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer 3, InvFG 2011 mindestens so streng sind wie die des Gemeinschaftsrechts, gelten Emittenten, die Aufsichtsbestimmungen unterliegen und einhalten und eines der nachstehenden Kriterien erfüllen:

  1. 1.Ziffer einsDer Emittent hat seinen Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum;
  2. 2.Ziffer 2er unterhält seinen Sitz in einem zur Zehnergruppe gehörenden OECD-Land;
  3. 3.Ziffer 3der Emittent verfügt mindestens über ein Investment-Grade-Rating;
  4. 4.Ziffer 4mittels einer eingehenden Analyse des Emittenten kann nachgewiesen werden, dass die für ihn geltenden Aufsichtsbestimmungen mindestens so streng sind wie die des Gemeinschaftsrechts.
In Kraft seit 01.09.2011 bis 31.12.9999
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