§ 3 IG-FestV Gleichwertigkeit des Schutzniveaus der Anteilinhaber

IG-FestV - Informationen- und Gleichwertigkeitsfestlegungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Die Gleichwertigkeit des Schutzniveaus der Anteilinhaber gemäß § 71 Abs. 2 Z 2 InvFG 2011 ist anhand folgender Kriterien zu beurteilen: Die Gleichwertigkeit des Schutzniveaus der Anteilinhaber gemäß Paragraph 71, Absatz 2, Ziffer 2, InvFG 2011 ist anhand folgender Kriterien zu beurteilen:

  1. 1.Ziffer einsRegeln, die die Unabhängigkeit der Verwaltungsgesellschaft und die Verwaltung im ausschließlichen Interesse des Anteilinhabers sicherstellen,
  2. 2.Ziffer 2die Existenz eines unabhängigen Verwahrers mit ähnlichen Aufgaben und ähnlicher Verantwortung im Hinblick auf Verwahrung und Überwachung; wenn eine unabhängige Verwahrung des Fondsvermögens nicht vom lokalen Recht gefordert wird, kann eine stabile Governance Struktur eine Alternative bieten,
  3. 3.Ziffer 3Verfügbarkeit von Preisinformationen und Berichtspflichten,
  4. 4.Ziffer 4Rücknahmemodalitäten und -häufigkeit,
  5. 5.Ziffer 5Beschränkungen im Hinblick auf den Handel mit verbundenen Unternehmen,
  6. 6.Ziffer 6der Umfang der Vermögenstrennung und
  7. 7.Ziffer 7lokale Anforderungen im Hinblick auf Entlehnung, Verleihung und auf Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten des Fonds.
In Kraft seit 01.09.2011 bis 31.12.9999
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