§ 2 IG-FestV Gleichwertigkeit von Aufsichtsbestimmungen
Als Institute, die Aufsichtsbestimmungen unterliegen oder einhalten, die im Sinne des § 70 Abs. 4 Z 3 InvFG 2011 mindestens so streng sind wie die des Gemeinschaftsrechts, gelten Emittenten, die Aufsichtsbestimmungen unterliegen und einhalten und eines der nachstehenden Kriterien erfüllen: Als Institute, die Aufsichtsbestimmungen unterliegen oder einhalten, die im Sinne des Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer 3, InvFG 2011 mindestens so streng sind wie die des Gemeinschaftsrechts, gelten Emittenten, die Aufsichtsbestimmungen unterliegen und einhalten und eines der nachstehenden Kriterien erfüllen:
- 1.Ziffer einsDer Emittent hat seinen Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum;
- 2.Ziffer 2er unterhält seinen Sitz in einem zur Zehnergruppe gehörenden OECD-Land;
- 3.Ziffer 3der Emittent verfügt mindestens über ein Investment-Grade-Rating;
- 4.Ziffer 4mittels einer eingehenden Analyse des Emittenten kann nachgewiesen werden, dass die für ihn geltenden Aufsichtsbestimmungen mindestens so streng sind wie die des Gemeinschaftsrechts.
§ 3 IG-FestV Gleichwertigkeit des Schutzniveaus der Anteilinhaber
Die Gleichwertigkeit des Schutzniveaus der Anteilinhaber gemäß § 71 Abs. 2 Z 2 InvFG 2011 ist anhand folgender Kriterien zu beurteilen: Die Gleichwertigkeit des Schutzniveaus der Anteilinhaber gemäß Paragraph 71, Absatz 2, Ziffer 2, InvFG 2011 ist anhand folgender Kriterien zu beurteilen:
- 1.Ziffer einsRegeln, die die Unabhängigkeit der Verwaltungsgesellschaft und die Verwaltung im ausschließlichen Interesse des Anteilinhabers sicherstellen,
- 2.Ziffer 2die Existenz eines unabhängigen Verwahrers mit ähnlichen Aufgaben und ähnlicher Verantwortung im Hinblick auf Verwahrung und Überwachung; wenn eine unabhängige Verwahrung des Fondsvermögens nicht vom lokalen Recht gefordert wird, kann eine stabile Governance Struktur eine Alternative bieten,
- 3.Ziffer 3Verfügbarkeit von Preisinformationen und Berichtspflichten,
- 4.Ziffer 4Rücknahmemodalitäten und -häufigkeit,
- 5.Ziffer 5Beschränkungen im Hinblick auf den Handel mit verbundenen Unternehmen,
- 6.Ziffer 6der Umfang der Vermögenstrennung und
- 7.Ziffer 7lokale Anforderungen im Hinblick auf Entlehnung, Verleihung und auf Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten des Fonds.