§ 8 IEFG Aufsichtsrat

IEF-Service-GmbH-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2001 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, der aus vier Kapitalvertretern besteht, die von der Generalversammlung bestellt und abberufen werden. § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, ist anzuwenden. Die Funktionsperiode der Mitglieder des Aufsichtsrats beträgt jeweils fünf Jahre; Wiederbestellungen sind zulässig.Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, der aus vier Kapitalvertretern besteht, die von der Generalversammlung bestellt und abberufen werden. Paragraph 110, des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, ist anzuwenden. Die Funktionsperiode der Mitglieder des Aufsichtsrats beträgt jeweils fünf Jahre; Wiederbestellungen sind zulässig.
  2. (2)Absatz 2,Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind verpflichtet, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sowie dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen umfassend Auskunft zu erteilen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2001 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, der aus vier Kapitalvertretern besteht, die von der Generalversammlung bestellt und abberufen werden. § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, ist anzuwenden. Die Funktionsperiode der Mitglieder des Aufsichtsrats beträgt jeweils fünf Jahre; Wiederbestellungen sind zulässig.Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, der aus vier Kapitalvertretern besteht, die von der Generalversammlung bestellt und abberufen werden. Paragraph 110, des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, ist anzuwenden. Die Funktionsperiode der Mitglieder des Aufsichtsrats beträgt jeweils fünf Jahre; Wiederbestellungen sind zulässig.
  2. (2)Absatz 2,Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind verpflichtet, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sowie dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen umfassend Auskunft zu erteilen.

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