§ 2 TT-AusbVO Erforderliche Kenntnisse und Lehrgang

Tiertransport-Ausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.03.2008 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Personen, die gemäß Art. 6 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 Hausequiden, Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen, Hausschweine oder Hausgeflügel transportieren oder während des Transports betreuen sowie Personen, die auf Sammelstellen gemäß Art. 2 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 mit solchen Tieren umgehen, haben Folgendes nachzuweisen:Personen, die gemäß Artikel 6, Absatz 5, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, Hausequiden, Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen, Hausschweine oder Hausgeflügel transportieren oder während des Transports betreuen sowie Personen, die auf Sammelstellen gemäß Artikel 2, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, mit solchen Tieren umgehen, haben Folgendes nachzuweisen:
    1. 1.Ziffer einserfolgreichen Abschluss eines Lehrganges, der die Inhalte des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 vermittelt, im Gesamtausmaß von mindestens acht Stunden sowieerfolgreichen Abschluss eines Lehrganges, der die Inhalte des Anhangs römisch vier der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, vermittelt, im Gesamtausmaß von mindestens acht Stunden sowie
    2. 2.Ziffer 2Praxis im Umgang mit Tieren gemäß Art. 6 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 bei Tiertransporten im Ausmaß von mindestens 80 Stunden unter Aufsicht und Anleitung einer Person, die in Besitz eines Befähigungsnachweises ist und die Anwesenheit zu bestätigen hat.Praxis im Umgang mit Tieren gemäß Artikel 6, Absatz 5, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, bei Tiertransporten im Ausmaß von mindestens 80 Stunden unter Aufsicht und Anleitung einer Person, die in Besitz eines Befähigungsnachweises ist und die Anwesenheit zu bestätigen hat.
  2. (2)Absatz 2,Personen, die eine mindestens einjährige einschlägige Erfahrung im Umgang mit den in Abs. 1 genannten Tieren insbesondere durch Tätigkeit im Rahmen der Landwirtschaft glaubhaft machen können, haben einen Lehrgang, der die Kenntnisse des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 vermittelt, im Gesamtausmaß von mindestens vier Stunden erfolgreich zu absolvieren.Personen, die eine mindestens einjährige einschlägige Erfahrung im Umgang mit den in Absatz eins, genannten Tieren insbesondere durch Tätigkeit im Rahmen der Landwirtschaft glaubhaft machen können, haben einen Lehrgang, der die Kenntnisse des Anhangs römisch vier der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, vermittelt, im Gesamtausmaß von mindestens vier Stunden erfolgreich zu absolvieren.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.03.2008 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Personen, die gemäß Art. 6 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 Hausequiden, Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen, Hausschweine oder Hausgeflügel transportieren oder während des Transports betreuen sowie Personen, die auf Sammelstellen gemäß Art. 2 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 mit solchen Tieren umgehen, haben Folgendes nachzuweisen:Personen, die gemäß Artikel 6, Absatz 5, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, Hausequiden, Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen, Hausschweine oder Hausgeflügel transportieren oder während des Transports betreuen sowie Personen, die auf Sammelstellen gemäß Artikel 2, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, mit solchen Tieren umgehen, haben Folgendes nachzuweisen:
    1. 1.Ziffer einserfolgreichen Abschluss eines Lehrganges, der die Inhalte des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 vermittelt, im Gesamtausmaß von mindestens acht Stunden sowieerfolgreichen Abschluss eines Lehrganges, der die Inhalte des Anhangs römisch vier der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, vermittelt, im Gesamtausmaß von mindestens acht Stunden sowie
    2. 2.Ziffer 2Praxis im Umgang mit Tieren gemäß Art. 6 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 bei Tiertransporten im Ausmaß von mindestens 80 Stunden unter Aufsicht und Anleitung einer Person, die in Besitz eines Befähigungsnachweises ist und die Anwesenheit zu bestätigen hat.Praxis im Umgang mit Tieren gemäß Artikel 6, Absatz 5, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, bei Tiertransporten im Ausmaß von mindestens 80 Stunden unter Aufsicht und Anleitung einer Person, die in Besitz eines Befähigungsnachweises ist und die Anwesenheit zu bestätigen hat.
  2. (2)Absatz 2,Personen, die eine mindestens einjährige einschlägige Erfahrung im Umgang mit den in Abs. 1 genannten Tieren insbesondere durch Tätigkeit im Rahmen der Landwirtschaft glaubhaft machen können, haben einen Lehrgang, der die Kenntnisse des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 vermittelt, im Gesamtausmaß von mindestens vier Stunden erfolgreich zu absolvieren.Personen, die eine mindestens einjährige einschlägige Erfahrung im Umgang mit den in Absatz eins, genannten Tieren insbesondere durch Tätigkeit im Rahmen der Landwirtschaft glaubhaft machen können, haben einen Lehrgang, der die Kenntnisse des Anhangs römisch vier der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, vermittelt, im Gesamtausmaß von mindestens vier Stunden erfolgreich zu absolvieren.

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