§ 11 BGzLV 2008 Namhaftmachung von Luftfahrtunternehmen

Zwischenstaatlicher Luftverkehr 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2008 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Wird der Republik Österreich in einem Luftverkehrsabkommen das Recht eingeräumt, Luftfahrtunternehmen namhaft zu machen, denen vom anderen Vertragsstaat die Ausübung von Luftverkehrsrechten zu gewähren ist, so obliegt die Namhaftmachung dieser Unternehmen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
  2. (2)Absatz 2,Es dürfen nur Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, gegebenenfalls nach einer Zuweisung von eingeschränkten Luftverkehrsrechten gemäß den §§ 15 oder 16, namhaft gemacht werden.Es dürfen nur Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, gegebenenfalls nach einer Zuweisung von eingeschränkten Luftverkehrsrechten gemäß den Paragraphen 15, oder 16, namhaft gemacht werden.

    Diese müssen:

    1. 1.Ziffer einsüber eine Niederlassung in Österreich verfügen,
    2. 2.Ziffer 2über die für die beabsichtigten Luftverkehrsdienstleistungen notwendige technische und finanzielle Ausstattung verfügen und
    3. 3.Ziffer 3auch sonst geeignet sein, die in Zusammenhang mit der beabsichtigten Luftverkehrsdienstleistungen in Betracht kommenden Aufgaben, insbesondere im Hinblick auf die Vermarktung der Luftverkehrsdienstleistungen, zu erfüllen.
  3. (3)Absatz 3,Eine Namhaftmachung hat spätestens mit Erteilung einer Bewilligung an ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft mit einer Niederlassung in Österreich gemäß den §§ 12, 13 oder 14 zu erfolgen.Eine Namhaftmachung hat spätestens mit Erteilung einer Bewilligung an ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft mit einer Niederlassung in Österreich gemäß den Paragraphen 12, 13, oder 14 zu erfolgen.
  4. (4)Absatz 4,Eine Namhaftmachung ist zu widerrufen, wenn:
    1. 1.Ziffer einsdas namhaft gemachte Unternehmen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht erfüllt, oderdas namhaft gemachte Unternehmen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht erfüllt, oder
    2. 2.Ziffer 2mit der Ausübung der Luftverkehrsrechte, für die es namhaft gemacht wurde, nicht innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten beginnt oder solche Luftverkehrsrechte über einen solchen Zeitraum nicht ausübt, es sei denn, das Luftfahrtunternehmen kann glaubhaft machen, dass höhere Gewalt der Betriebsaufnahme bzw. Durchführung entgegenstand oder entgegensteht, oder
    3. 3.Ziffer 3wenn dies auf Grund von Bestimmungen eines Luftverkehrsabkommens zur Ausübung von eingeschränkten Luftverkehrsrechten durch ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft mit Niederlassung in Österreich, gegebenenfalls nach Durchführung eines Verfahrens gemäß den §§ 15 oder 16, erforderlich ist.wenn dies auf Grund von Bestimmungen eines Luftverkehrsabkommens zur Ausübung von eingeschränkten Luftverkehrsrechten durch ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft mit Niederlassung in Österreich, gegebenenfalls nach Durchführung eines Verfahrens gemäß den Paragraphen 15, oder 16, erforderlich ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2008 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Wird der Republik Österreich in einem Luftverkehrsabkommen das Recht eingeräumt, Luftfahrtunternehmen namhaft zu machen, denen vom anderen Vertragsstaat die Ausübung von Luftverkehrsrechten zu gewähren ist, so obliegt die Namhaftmachung dieser Unternehmen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
  2. (2)Absatz 2,Es dürfen nur Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, gegebenenfalls nach einer Zuweisung von eingeschränkten Luftverkehrsrechten gemäß den §§ 15 oder 16, namhaft gemacht werden.Es dürfen nur Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, gegebenenfalls nach einer Zuweisung von eingeschränkten Luftverkehrsrechten gemäß den Paragraphen 15, oder 16, namhaft gemacht werden.

    Diese müssen:

    1. 1.Ziffer einsüber eine Niederlassung in Österreich verfügen,
    2. 2.Ziffer 2über die für die beabsichtigten Luftverkehrsdienstleistungen notwendige technische und finanzielle Ausstattung verfügen und
    3. 3.Ziffer 3auch sonst geeignet sein, die in Zusammenhang mit der beabsichtigten Luftverkehrsdienstleistungen in Betracht kommenden Aufgaben, insbesondere im Hinblick auf die Vermarktung der Luftverkehrsdienstleistungen, zu erfüllen.
  3. (3)Absatz 3,Eine Namhaftmachung hat spätestens mit Erteilung einer Bewilligung an ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft mit einer Niederlassung in Österreich gemäß den §§ 12, 13 oder 14 zu erfolgen.Eine Namhaftmachung hat spätestens mit Erteilung einer Bewilligung an ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft mit einer Niederlassung in Österreich gemäß den Paragraphen 12, 13, oder 14 zu erfolgen.
  4. (4)Absatz 4,Eine Namhaftmachung ist zu widerrufen, wenn:
    1. 1.Ziffer einsdas namhaft gemachte Unternehmen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht erfüllt, oderdas namhaft gemachte Unternehmen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht erfüllt, oder
    2. 2.Ziffer 2mit der Ausübung der Luftverkehrsrechte, für die es namhaft gemacht wurde, nicht innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten beginnt oder solche Luftverkehrsrechte über einen solchen Zeitraum nicht ausübt, es sei denn, das Luftfahrtunternehmen kann glaubhaft machen, dass höhere Gewalt der Betriebsaufnahme bzw. Durchführung entgegenstand oder entgegensteht, oder
    3. 3.Ziffer 3wenn dies auf Grund von Bestimmungen eines Luftverkehrsabkommens zur Ausübung von eingeschränkten Luftverkehrsrechten durch ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft mit Niederlassung in Österreich, gegebenenfalls nach Durchführung eines Verfahrens gemäß den §§ 15 oder 16, erforderlich ist.wenn dies auf Grund von Bestimmungen eines Luftverkehrsabkommens zur Ausübung von eingeschränkten Luftverkehrsrechten durch ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft mit Niederlassung in Österreich, gegebenenfalls nach Durchführung eines Verfahrens gemäß den Paragraphen 15, oder 16, erforderlich ist.

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