§ 8 TT-AusbVO Tiertransportinspektoren

Tiertransport-Ausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.03.2008 bis 31.12.9999
Erforderliche Kenntnisse
  1. (1)Absatz eins,Personen, derer sich die Behörde gemäß § 4 Abs. 1 des TTG 2007 zur Kontrolle bedient,Personen, derer sich die Behörde gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des TTG 2007 zur Kontrolle bedient,
    1. 1.Ziffer einsmüssen, sofern es sich nicht um Tierärzte mit Physikatsprüfung handelt, eine Ausbildung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 absolviert haben, undmüssen, sofern es sich nicht um Tierärzte mit Physikatsprüfung handelt, eine Ausbildung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, absolviert haben, und
    2. 2.Ziffer 2dürfen nicht wegen Tierquälerei oder Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1/2005, das Tiertransportgesetz 2007, das Tiertransportgesetz-Straße, die Tierschutzgesetze der Länder oder das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere vorbestraft sein.dürfen nicht wegen Tierquälerei oder Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005,, das Tiertransportgesetz 2007, das Tiertransportgesetz-Straße, die Tierschutzgesetze der Länder oder das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere vorbestraft sein.
  2. (2)Absatz 2,Tiertransportinspektoren sind, soweit sie noch nicht auf ihre Dienstpflichten vereidigt wurden, auf diese zu vereidigen und für Kontrollzwecke mit einem Dienstausweis für das jeweilige Bundesland auszustatten. Im Dienstausweis sind einzutragen:
    1. 1.Ziffer einsder Name des Organs,
    2. 2.Ziffer 2die Bezeichnung „Tiertransportinspektor“,
    3. 3.Ziffer 3das Datum der Ausstellung und
    4. 4.Ziffer 4der Stempel der ausstellenden Behörde.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.03.2008 bis 31.12.9999
Erforderliche Kenntnisse
  1. (1)Absatz eins,Personen, derer sich die Behörde gemäß § 4 Abs. 1 des TTG 2007 zur Kontrolle bedient,Personen, derer sich die Behörde gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des TTG 2007 zur Kontrolle bedient,
    1. 1.Ziffer einsmüssen, sofern es sich nicht um Tierärzte mit Physikatsprüfung handelt, eine Ausbildung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 absolviert haben, undmüssen, sofern es sich nicht um Tierärzte mit Physikatsprüfung handelt, eine Ausbildung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, absolviert haben, und
    2. 2.Ziffer 2dürfen nicht wegen Tierquälerei oder Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1/2005, das Tiertransportgesetz 2007, das Tiertransportgesetz-Straße, die Tierschutzgesetze der Länder oder das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere vorbestraft sein.dürfen nicht wegen Tierquälerei oder Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005,, das Tiertransportgesetz 2007, das Tiertransportgesetz-Straße, die Tierschutzgesetze der Länder oder das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere vorbestraft sein.
  2. (2)Absatz 2,Tiertransportinspektoren sind, soweit sie noch nicht auf ihre Dienstpflichten vereidigt wurden, auf diese zu vereidigen und für Kontrollzwecke mit einem Dienstausweis für das jeweilige Bundesland auszustatten. Im Dienstausweis sind einzutragen:
    1. 1.Ziffer einsder Name des Organs,
    2. 2.Ziffer 2die Bezeichnung „Tiertransportinspektor“,
    3. 3.Ziffer 3das Datum der Ausstellung und
    4. 4.Ziffer 4der Stempel der ausstellenden Behörde.

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