§ 7 IEFG Hoheitlicher Vollzug

IEF-Service-GmbH-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Soweit die Gesellschaft mit dem hoheitlichen Vollzug von Aufgaben betraut ist (§ 3 Abs. 2), sind die Geschäftsführer gemeinsam zur Genehmigung von Erledigungen befugt. § 6 Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.Soweit die Gesellschaft mit dem hoheitlichen Vollzug von Aufgaben betraut ist (Paragraph 3, Absatz 2,), sind die Geschäftsführer gemeinsam zur Genehmigung von Erledigungen befugt. Paragraph 6, Absatz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Es steht den Geschäftsführern jedoch frei, gemeinsam Dienstnehmer der Gesellschaft (§ 16) zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten in ihrem Namen zu ermächtigen (Approbationsbefugnis).Es steht den Geschäftsführern jedoch frei, gemeinsam Dienstnehmer der Gesellschaft (Paragraph 16,) zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten in ihrem Namen zu ermächtigen (Approbationsbefugnis).
  3. (3)Absatz 3,Der hoheitliche Vollzug von Aufgaben wird durch die Geschäftsstellen als Zweigniederlassungen der Gesellschaft wahrgenommen. Die Zahl dieser Geschäftsstellen und ihr örtlicher Wirkungsbereich richten sich nach § 5 Abs. 1 und 2 IESG.Der hoheitliche Vollzug von Aufgaben wird durch die Geschäftsstellen als Zweigniederlassungen der Gesellschaft wahrgenommen. Die Zahl dieser Geschäftsstellen und ihr örtlicher Wirkungsbereich richten sich nach Paragraph 5, Absatz eins und 2 IESG.
  4. (43)Absatz 43,Im Falle einer Entscheidung in der Sache richtet sich der Rechtszug gegen Bescheide der Gesellschaft nach § 10 IESG. Verfahrensanordnungen können nicht abgesondert angefochten werden. Gegen verfahrensrechtliche Bescheide der Gesellschaft ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.Im Falle einer Entscheidung in der Sache richtet sich der Rechtszug gegen Bescheide der Gesellschaft nach Paragraph 10, IESG. Verfahrensanordnungen können nicht abgesondert angefochten werden. Gegen verfahrensrechtliche Bescheide der Gesellschaft ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

Stand vor dem 30.06.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.06.2022
  1. (1)Absatz eins,Soweit die Gesellschaft mit dem hoheitlichen Vollzug von Aufgaben betraut ist (§ 3 Abs. 2), sind die Geschäftsführer gemeinsam zur Genehmigung von Erledigungen befugt. § 6 Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.Soweit die Gesellschaft mit dem hoheitlichen Vollzug von Aufgaben betraut ist (Paragraph 3, Absatz 2,), sind die Geschäftsführer gemeinsam zur Genehmigung von Erledigungen befugt. Paragraph 6, Absatz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Es steht den Geschäftsführern jedoch frei, gemeinsam Dienstnehmer der Gesellschaft (§ 16) zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten in ihrem Namen zu ermächtigen (Approbationsbefugnis).Es steht den Geschäftsführern jedoch frei, gemeinsam Dienstnehmer der Gesellschaft (Paragraph 16,) zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten in ihrem Namen zu ermächtigen (Approbationsbefugnis).
  3. (3)Absatz 3,Der hoheitliche Vollzug von Aufgaben wird durch die Geschäftsstellen als Zweigniederlassungen der Gesellschaft wahrgenommen. Die Zahl dieser Geschäftsstellen und ihr örtlicher Wirkungsbereich richten sich nach § 5 Abs. 1 und 2 IESG.Der hoheitliche Vollzug von Aufgaben wird durch die Geschäftsstellen als Zweigniederlassungen der Gesellschaft wahrgenommen. Die Zahl dieser Geschäftsstellen und ihr örtlicher Wirkungsbereich richten sich nach Paragraph 5, Absatz eins und 2 IESG.
  4. (43)Absatz 43,Im Falle einer Entscheidung in der Sache richtet sich der Rechtszug gegen Bescheide der Gesellschaft nach § 10 IESG. Verfahrensanordnungen können nicht abgesondert angefochten werden. Gegen verfahrensrechtliche Bescheide der Gesellschaft ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.Im Falle einer Entscheidung in der Sache richtet sich der Rechtszug gegen Bescheide der Gesellschaft nach Paragraph 10, IESG. Verfahrensanordnungen können nicht abgesondert angefochten werden. Gegen verfahrensrechtliche Bescheide der Gesellschaft ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

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