Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Soweit die Gesellschaft mit dem hoheitlichen Vollzug von Aufgaben betraut ist (§ 3 Abs. 2), sind die Geschäftsführer gemeinsam zur Genehmigung von Erledigungen befugt. § 6 Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.Soweit die Gesellschaft mit dem hoheitlichen Vollzug von Aufgaben betraut ist (Paragraph 3, Absatz 2,), sind die Geschäftsführer gemeinsam zur Genehmigung von Erledigungen befugt. Paragraph 6, Absatz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Es steht den Geschäftsführern jedoch frei, gemeinsam Dienstnehmer der Gesellschaft (§ 16) zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten in ihrem Namen zu ermächtigen (Approbationsbefugnis).Es steht den Geschäftsführern jedoch frei, gemeinsam Dienstnehmer der Gesellschaft (Paragraph 16,) zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten in ihrem Namen zu ermächtigen (Approbationsbefugnis).
(3)Absatz 3,Im Falle einer Entscheidung in der Sache richtet sich der Rechtszug gegen Bescheide der Gesellschaft nach § 10 IESG. Verfahrensanordnungen können nicht abgesondert angefochten werden. Gegen verfahrensrechtliche Bescheide der Gesellschaft ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.Im Falle einer Entscheidung in der Sache richtet sich der Rechtszug gegen Bescheide der Gesellschaft nach Paragraph 10, IESG. Verfahrensanordnungen können nicht abgesondert angefochten werden. Gegen verfahrensrechtliche Bescheide der Gesellschaft ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 7 IEFG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 IEFG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 7 IEFG