§ 1 IEFG IEF-Service GmbH

IEFG - IEF-Service-GmbH-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Zur Besorgung der bisher von den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen wahrgenommenen Aufgaben auf dem Gebiet der Insolvenz-Entgeltsicherung und zur Betriebsführung und Besorgung aller Geschäfte des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (§ 3) wird unter dem Firmenwortlaut „IAF-Service GmbH“ die Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet.Zur Besorgung der bisher von den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen wahrgenommenen Aufgaben auf dem Gebiet der Insolvenz-Entgeltsicherung und zur Betriebsführung und Besorgung aller Geschäfte des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (Paragraph 3,) wird unter dem Firmenwortlaut „IAF-Service GmbH“ die Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet.
  2. (2)Absatz 2,Die gemäß Abs. 1 unter dem Firmenwortlaut „IAF-Service GmbH“ errichtete Gesellschaft erhält ab 1. Juli 2008 die Bezeichnung „Insolvenz-Entgelt-Fonds-Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ und den Firmenwortlaut „IEF-Service GmbH“.Die gemäß Absatz eins, unter dem Firmenwortlaut „IAF-Service GmbH“ errichtete Gesellschaft erhält ab 1. Juli 2008 die Bezeichnung „Insolvenz-Entgelt-Fonds-Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ und den Firmenwortlaut „IEF-Service GmbH“.
  3. (3)Absatz 3,Die Gesellschaft ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen.
In Kraft seit 01.07.2008 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 IEFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 IEFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 IEFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 IEFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 IEFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis IEFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 IEFG