§ 1 IEFG IEF-Service GmbH
- (1)Absatz eins,Zur Besorgung der bisher von den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen wahrgenommenen Aufgaben auf dem Gebiet der Insolvenz-Entgeltsicherung und zur Betriebsführung und Besorgung aller Geschäfte des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (§ 3) wird unter dem Firmenwortlaut „IAF-Service GmbH“ die Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet.Zur Besorgung der bisher von den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen wahrgenommenen Aufgaben auf dem Gebiet der Insolvenz-Entgeltsicherung und zur Betriebsführung und Besorgung aller Geschäfte des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (Paragraph 3,) wird unter dem Firmenwortlaut „IAF-Service GmbH“ die Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet.
- (2)Absatz 2,Die gemäß Abs. 1 unter dem Firmenwortlaut „IAF-Service GmbH“ errichtete Gesellschaft erhält ab 1. Juli 2008 die Bezeichnung „Insolvenz-Entgelt-Fonds-Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ und den Firmenwortlaut „IEF-Service GmbH“.Die gemäß Absatz eins, unter dem Firmenwortlaut „IAF-Service GmbH“ errichtete Gesellschaft erhält ab 1. Juli 2008 die Bezeichnung „Insolvenz-Entgelt-Fonds-Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ und den Firmenwortlaut „IEF-Service GmbH“.
- (3)Absatz 3,Die Gesellschaft ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen.
§ 2 IEFG Sitz und Stammkapital
- (1)Absatz eins,Sitz der Gesellschaft ist Wien.
- (2)Absatz 2,Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt Nominale 70 000 Euro und ist zur Gänze bar einzuzahlen.
§ 3 IEFG Unternehmensgegenstand und Aufgaben
- (1)Absatz eins,Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist die Besorgung von Aufgaben auf dem Gebiet der Insolvenz-Entgeltsicherung. Die Aufgabenbesorgung hat in den vom Gesetz bestimmten Fällen hoheitlich, sonst in den Formen des Privatrechts zu erfolgen.
- (2)Absatz 2,Hoheitlich hat die Gesellschaft jene Aufgaben zu vollziehen, die nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG), BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, am 31. Juli 2001 von den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen hoheitlich zu vollziehen sind sowie jene Angelegenheiten, die ihr nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ausdrücklich zum hoheitlichen Vollzug zugewiesen werden.Hoheitlich hat die Gesellschaft jene Aufgaben zu vollziehen, die nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG), Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, am 31. Juli 2001 von den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen hoheitlich zu vollziehen sind sowie jene Angelegenheiten, die ihr nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ausdrücklich zum hoheitlichen Vollzug zugewiesen werden.
- (3)Absatz 3,In den Formen des Privatrechts hat die Gesellschaft insbesondere die Betriebsführung und die Besorgung aller Geschäfte des Insolvenz-Entgelt-Fonds zu vollziehen.
- (4)Absatz 4,Der Insolvenz-Entgelt-Fonds handelt in allen Angelegenheiten durch die Gesellschaft. Anderes gilt nur für den Fall von Streitigkeiten zwischen dem Insolvenz-Entgelt-Fonds und der Gesellschaft; in einem solchen Fall hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für den Insolvenz-Entgelt-Fonds eine alternative Vertretung zu bestimmen.
- (5)Absatz 5,Für die in den Abs. 2 und 3 ausdrücklich bezeichneten Aufgaben besteht Betriebspflicht.Für die in den Absatz 2 und 3 ausdrücklich bezeichneten Aufgaben besteht Betriebspflicht.
- (6)Absatz 6,Die Gesellschaft ist neben den in Abs. 3 bezeichneten Angelegenheiten zu allen Leistungen, Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung ihres Unternehmensgegenstandes notwendig oder nützlich erscheinen, insbesondere zur Errichtung oder Schließung von Standorten, Gründung von Tochtergesellschaften und zum Erwerb, Halten, Verwalten und Veräußern von Beteiligungen. Die Erfüllung der in den Abs. 2 und 3 ausdrücklich bezeichneten Angelegenheiten darf dadurch nicht beeinträchtigt werden. Vor der Errichtung oder Schließung von Standorten sind die Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu hören.Die Gesellschaft ist neben den in Absatz 3, bezeichneten Angelegenheiten zu allen Leistungen, Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung ihres Unternehmensgegenstandes notwendig oder nützlich erscheinen, insbesondere zur Errichtung oder Schließung von Standorten, Gründung von Tochtergesellschaften und zum Erwerb, Halten, Verwalten und Veräußern von Beteiligungen. Die Erfüllung der in den Absatz 2 und 3 ausdrücklich bezeichneten Angelegenheiten darf dadurch nicht beeinträchtigt werden. Vor der Errichtung oder Schließung von Standorten sind die Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu hören.
§ 4 IEFG Aufwandersatz
- (1)Absatz eins,Der Insolvenz-Entgelt-Fonds ist verpflichtet, jenen Aufwand zu tragen, welcher der Gesellschaft aus der Betriebspflicht des § 3 Abs. 5 entsteht, und die damit in Zusammenhang stehenden Liquiditätserfordernisse der Gesellschaft im vorhinein sicherzustellen.Der Insolvenz-Entgelt-Fonds ist verpflichtet, jenen Aufwand zu tragen, welcher der Gesellschaft aus der Betriebspflicht des Paragraph 3, Absatz 5, entsteht, und die damit in Zusammenhang stehenden Liquiditätserfordernisse der Gesellschaft im vorhinein sicherzustellen.
- (2)Absatz 2,Die in § 3 Abs. 2 und 3 ausdrücklich bezeichneten Angelegenheiten hat die Gesellschaft ohne Gewinnaufschlag zu besorgen.Die in Paragraph 3, Absatz 2 und 3 ausdrücklich bezeichneten Angelegenheiten hat die Gesellschaft ohne Gewinnaufschlag zu besorgen.
§ 5 IEFG Eigentum an den Gesellschaftsanteilen
- (1)Absatz eins,Die Anteile an der Gesellschaft stehen zu 100 vH im Eigentum des Bundes.
- (2)Absatz 2,Die Ausübung der Gesellschafterrechte und die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes obliegt dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.
§ 6 IEFG Geschäftsführung
- (1)Absatz eins,Die Gesellschaft hat zwei Geschäftsführer, die für eine Funktionsperiode von jeweils fünf Jahren zu bestellen sind; Wiederbestellungen sind zulässig.
- (2)Absatz 2,Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gemeinsam oder, wenn einer der Geschäftsführer verhindert ist, durch den anderen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
- (3)Absatz 3,Auf die Bestellung der Geschäftsführer finden das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, und die dazu ergangenen Verordnungen Anwendung.Auf die Bestellung der Geschäftsführer finden das Stellenbesetzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, und die dazu ergangenen Verordnungen Anwendung.
§ 7 IEFG Hoheitlicher Vollzug
- (1)Absatz eins,Soweit die Gesellschaft mit dem hoheitlichen Vollzug von Aufgaben betraut ist (§ 3 Abs. 2), sind die Geschäftsführer gemeinsam zur Genehmigung von Erledigungen befugt. § 6 Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.Soweit die Gesellschaft mit dem hoheitlichen Vollzug von Aufgaben betraut ist (Paragraph 3, Absatz 2,), sind die Geschäftsführer gemeinsam zur Genehmigung von Erledigungen befugt. Paragraph 6, Absatz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.
- (2)Absatz 2,Es steht den Geschäftsführern jedoch frei, gemeinsam Dienstnehmer der Gesellschaft (§ 16) zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten in ihrem Namen zu ermächtigen (Approbationsbefugnis).Es steht den Geschäftsführern jedoch frei, gemeinsam Dienstnehmer der Gesellschaft (Paragraph 16,) zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten in ihrem Namen zu ermächtigen (Approbationsbefugnis).
- (3)Absatz 3,Im Falle einer Entscheidung in der Sache richtet sich der Rechtszug gegen Bescheide der Gesellschaft nach § 10 IESG. Verfahrensanordnungen können nicht abgesondert angefochten werden. Gegen verfahrensrechtliche Bescheide der Gesellschaft ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.Im Falle einer Entscheidung in der Sache richtet sich der Rechtszug gegen Bescheide der Gesellschaft nach Paragraph 10, IESG. Verfahrensanordnungen können nicht abgesondert angefochten werden. Gegen verfahrensrechtliche Bescheide der Gesellschaft ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
§ 8 IEFG Aufsichtsrat
- (1)Absatz eins,Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, der aus vier Kapitalvertretern besteht, die von der Generalversammlung bestellt und abberufen werden. § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, ist anzuwenden. Die Funktionsperiode der Mitglieder des Aufsichtsrats beträgt jeweils fünf Jahre; Wiederbestellungen sind zulässig.Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, der aus vier Kapitalvertretern besteht, die von der Generalversammlung bestellt und abberufen werden. Paragraph 110, des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, ist anzuwenden. Die Funktionsperiode der Mitglieder des Aufsichtsrats beträgt jeweils fünf Jahre; Wiederbestellungen sind zulässig.
- (2)Absatz 2,Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind verpflichtet, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sowie dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen umfassend Auskunft zu erteilen.
§ 9 IEFG Gründung
- (1)Absatz eins,Die Gesellschaft entsteht abweichend von § 2 Abs. 1 des GmbH-Gesetzes (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, bereits mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes.Die Gesellschaft entsteht abweichend von Paragraph 2, Absatz eins, des GmbH-Gesetzes (GmbHG), RGBl. Nr. 58 aus 1906,, bereits mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes.
- (2)Absatz 2,Die Errichtungserklärung ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen abzugeben. Soweit die gemäß § 4 GmbHG erforderlichen Angaben nicht dem vorliegenden Bundesgesetz entnommen werden können, sind sie in die Errichtungserklärung aufzunehmen.Die Errichtungserklärung ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen abzugeben. Soweit die gemäß Paragraph 4, GmbHG erforderlichen Angaben nicht dem vorliegenden Bundesgesetz entnommen werden können, sind sie in die Errichtungserklärung aufzunehmen.
- (3)Absatz 3,Die erste Geschäftsführung hat die Gesellschaft unverzüglich rückwirkend auf den Stichtag ihres Entstehens zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden.
- (4)Absatz 4,Der Gründungsbericht gemäß § 24 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, und der Bericht des Prüfers gemäß § 12 Abs. 5 des Aktiengesetzes 1965 sind gemäß § 29 Abs. 2 Z 4 des Aktiengesetzes 1965 binnen sechs Monaten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes nachzureichen.Der Gründungsbericht gemäß Paragraph 24, des Aktiengesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 98, und der Bericht des Prüfers gemäß Paragraph 12, Absatz 5, des Aktiengesetzes 1965 sind gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 4, des Aktiengesetzes 1965 binnen sechs Monaten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes nachzureichen.
- (5)Absatz 5,Geschäftsjahr der Gesellschaft ist jeweils das Kalenderjahr.
- (6)Absatz 6,Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, ist auf die Gesellschaft das GmbHG anzuwenden.
§ 10 IEFG Bestellung der ersten Organe
- (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, bis zur Bestellung der Geschäftsführer einen leitenden Beamten seines Ressorts mit der interimistischen Geschäftsführung zu betrauen. Im Falle der Verhinderung während dieses Zeitraums wird er durch die bestellten Prokuristen gemeinsam vertreten.
- (2)Absatz 2,Die Mitglieder des ersten Aufsichtsrats sind vor Anmeldung der Gesellschaft zu bestellen. Der Aufsichtsrat hat sich sodann unverzüglich über Einberufung durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu konstituieren und aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu wählen.
§ 11 IEFG Eigentumsübergang; Nutzungs- und Eintrittsrechte
- (1)Absatz eins,Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geht das Eigentum an jenem beweglichen Vermögen, das im Eigentum des Bundes steht und im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes in den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen ausschließlich oder überwiegend für Aufgaben der Insolvenz-Entgeltsicherung genutzt wurde, einschließlich aller zugehörenden Rechte, Pflichten, Forderungen und Schulden, ohne Anrechnung auf die Stammeinlage auf die Gesellschaft über. Von diesem Eigentumsübergang ausgenommen sind lediglich EDV-Anlagen.
- (2)Absatz 2,Der Bund ist verpflichtet, der Gesellschaft bis längstens 31. Dezember 2003 die entgeltliche Nutzung der für ihre Aufgabenbesorgung erforderlichen Einrichtungen und Betriebsmittel des Bundes (insbesondere Strom, Telefon) und bis längstens 31. Dezember 2001 die entgeltliche Nutzung der für ihre Aufgabenbesorgung erforderlichen EDV-Anlagen zu ermöglichen. Die Höhe des jeweiligen Nutzungsentgelts ist zwischen der Gesellschaft und dem Bund vertraglich festzulegen und hat sich an dem Ergebnis einer anteiligen Kostenermittlung zu orientieren.
- (3)Absatz 3,Die Gesellschaft ist berechtigt, in Mietverhältnisse des Bundes einzutreten. Diese Berechtigung erstreckt sich nur auf jene Räume, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes ausschließlich oder überwiegend für Aufgaben der Insolvenz-Entgeltsicherung genutzt wurden. Im Falle der Ausübung dieses Rechts ist § 12a des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, sinngemäß anzuwenden.Die Gesellschaft ist berechtigt, in Mietverhältnisse des Bundes einzutreten. Diese Berechtigung erstreckt sich nur auf jene Räume, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes ausschließlich oder überwiegend für Aufgaben der Insolvenz-Entgeltsicherung genutzt wurden. Im Falle der Ausübung dieses Rechts ist Paragraph 12 a, des Mietrechtsgesetzes (MRG), Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, sinngemäß anzuwenden.
- (4)Absatz 4,Der Bund ist bis längstens 31. Dezember 2002 verpflichtet, gegen Entgelt die Buchhaltung des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds zu besorgen sowie die Bilanzerstellung für das Geschäftsjahr 2002 vorzunehmen. Abs. 2 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.Der Bund ist bis längstens 31. Dezember 2002 verpflichtet, gegen Entgelt die Buchhaltung des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds zu besorgen sowie die Bilanzerstellung für das Geschäftsjahr 2002 vorzunehmen. Absatz 2, letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
§ 12 IEFG Unternehmenskonzept und Berichtswesen
- (1)Absatz eins,Die Gesellschaft ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Dabei sind insbesondere die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.
- (2)Absatz 2,Die erste Geschäftsführung hat bis 31. Dezember 2001 ein Unternehmenskonzept auszuarbeiten und dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen. Das Unternehmenskonzept hat insbesondere die von der Gesellschaft angestrebten Unternehmensziele (vor allem Sicherstellung der Auszahlung des Insolvenz-Ausfallgelds), ihre Strategien und Organisation sowie die Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvorhaben und die Finanzierung zu enthalten.
- (3)Absatz 3,Die Geschäftsführung hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der gesetzlichen Berichterstattungspflichten gewährleistet.
- (4)Absatz 4,Im Unternehmenskonzept (Abs. 2), im Planungssystem (Abs. 3), in den gemäß § 28a GmbHG von der Geschäftsführung an den Aufsichtsrat zu erstattenden Jahres- und Quartalsberichten und im Rechnungswesen der Gesellschaft sind jedenfalls die Leistungen, die zur Erfüllung der gesetzlich übertragenen Aufgaben erbracht werden, in einem eigenen Rechnungskreis darzustellen.Im Unternehmenskonzept (Absatz 2,), im Planungssystem (Absatz 3,), in den gemäß Paragraph 28 a, GmbHG von der Geschäftsführung an den Aufsichtsrat zu erstattenden Jahres- und Quartalsberichten und im Rechnungswesen der Gesellschaft sind jedenfalls die Leistungen, die zur Erfüllung der gesetzlich übertragenen Aufgaben erbracht werden, in einem eigenen Rechnungskreis darzustellen.
- (5)Absatz 5,Die Geschäftsführung hat dem Aufsichtsrat das Jahresarbeitsprogramm und das Jahresbudget für das nächste Geschäftsjahr zur Genehmigung so rechtzeitig vorzulegen, dass der Aufsichtsrat hierüber in der letzten Sitzung des laufenden Geschäftsjahres beschließen kann. Das Jahresbudget ist unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und unter Berücksichtigung möglicher Rationalisierungspotentiale zu erstellen und hat insbesondere die Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für Investitionsvorhaben und für die Finanzierung zu enthalten.
- (6)Absatz 6,Gewinne aus Leistungen, die nicht im Wettbewerb erbracht werden, dürfen nicht wettbewerbsverzerrend für Leistungen verwendet werden, die im Wettbewerb erbracht werden.
§ 13 IEFG Rechnungslegung
- (1)Absatz eins,Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anlässlich der Eröffnungsbilanz festzulegen, die binnen sechs Monaten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zu erstellen ist. Für die Bestimmung der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Stands der Technik festzulegen. Der Wert des auf die Gesellschaft übergegangenen Vermögens (Sacheinlage) ist als nicht gebundene Kapitalrücklage (§ 224 Abs. 3 lit. A Z 112 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897) auszuweisen. Die Eröffnungsbilanz kann einer Kapitalerhöhung nach dem Kapitalberichtigungsgesetz, BGBl. Nr. 171/1967, zugrunde gelegt werden.Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anlässlich der Eröffnungsbilanz festzulegen, die binnen sechs Monaten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zu erstellen ist. Für die Bestimmung der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Stands der Technik festzulegen. Der Wert des auf die Gesellschaft übergegangenen Vermögens (Sacheinlage) ist als nicht gebundene Kapitalrücklage (Paragraph 224, Absatz 3, lit. A Ziffer 112, des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219 aus 1897,) auszuweisen. Die Eröffnungsbilanz kann einer Kapitalerhöhung nach dem Kapitalberichtigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1967,, zugrunde gelegt werden.
- (2)Absatz 2,Die Eröffnungsbilanz hat als Anlage eine zusammenfassende Darstellung der Aktiva und Passiva der Gesellschaft zu enthalten, die ihr betriebsnotwendig zugeordnet wurden, und aus der allfällig übergehende Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Diese Anlage hat darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte, Rechtsverhältnisse und Belastungen zu enthalten, die auf die Gesellschaft übergegangen sind. Dabei sind auf den Vermögensübergang die aktienrechtlichen Vorschriften über die Gründung mit Sacheinlagen gemäß § 6a Abs. 4 GmbHG mit Ausnahme der Prüfberichte der Geschäftsführer und des Aufsichtsrats gemäß § 25 Abs. 1 des Aktiengesetzes 1965 sinngemäß anzuwenden. Die Eröffnungsbilanz ist durch einen gerichtlich bestellten Prüfer zu prüfen und zu bestätigen; der Prüfbericht gilt als Gründungsbericht gemäß § 25 Abs. 2 Z 4 des Aktiengesetzes 1965. Die Eröffnungsbilanz ist in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen; die Veröffentlichung ist zum Firmenbuch einzureichen.Die Eröffnungsbilanz hat als Anlage eine zusammenfassende Darstellung der Aktiva und Passiva der Gesellschaft zu enthalten, die ihr betriebsnotwendig zugeordnet wurden, und aus der allfällig übergehende Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Diese Anlage hat darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte, Rechtsverhältnisse und Belastungen zu enthalten, die auf die Gesellschaft übergegangen sind. Dabei sind auf den Vermögensübergang die aktienrechtlichen Vorschriften über die Gründung mit Sacheinlagen gemäß Paragraph 6 a, Absatz 4, GmbHG mit Ausnahme der Prüfberichte der Geschäftsführer und des Aufsichtsrats gemäß Paragraph 25, Absatz eins, des Aktiengesetzes 1965 sinngemäß anzuwenden. Die Eröffnungsbilanz ist durch einen gerichtlich bestellten Prüfer zu prüfen und zu bestätigen; der Prüfbericht gilt als Gründungsbericht gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 4, des Aktiengesetzes 1965. Die Eröffnungsbilanz ist in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen; die Veröffentlichung ist zum Firmenbuch einzureichen.
- (3)Absatz 3,Der Jahresabschluss und der Lagebericht der Gesellschaft sind jeweils unter Anwendung der §§ 268 bis 276 des Handelsgesetzbuches jährlich durch einen Abschlussprüfer zu prüfen.Der Jahresabschluss und der Lagebericht der Gesellschaft sind jeweils unter Anwendung der Paragraphen 268 bis 276 des Handelsgesetzbuches jährlich durch einen Abschlussprüfer zu prüfen.
§ 14 IEFG Verfahren und Gebühren
Soweit der Gesellschaft hoheitliche Aufgaben übertragen sind, hat sie das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit Ausnahme der §§ 76 bis 78 anzuwenden. Soweit der Gesellschaft hoheitliche Aufgaben übertragen sind, hat sie das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit Ausnahme der Paragraphen 76 bis 78 anzuwenden.
§ 15 IEFG Aufsicht des Bundes
- (1)Absatz eins,Soweit die Gesellschaft die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben hoheitlich vollzieht, unterliegt ihre Tätigkeit unbeschadet der Rechte der Generalversammlung und des Aufsichtsrats der Aufsicht des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, dem von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle entsprechenden Unterlagen zu übermitteln sind.
- (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann der Gesellschaft allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen und den Geschäftsführer, der eine Weisung nicht befolgt oder eine Auskunft gemäß Abs. 1 nicht erteilt, abberufen. § 16 GmbHG wird dadurch nicht berührt.Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann der Gesellschaft allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen und den Geschäftsführer, der eine Weisung nicht befolgt oder eine Auskunft gemäß Absatz eins, nicht erteilt, abberufen. Paragraph 16, GmbHG wird dadurch nicht berührt.
§ 16 IEFG Dienstnehmerbegriff
Soweit in diesem Bundesgesetz der Begriff des Dienstnehmers gebraucht wird, sind darunter sowohl die zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten als auch die sonstigen Arbeitnehmer der Gesellschaft (Angestellte, Arbeiter, ehemalige vertragliche Bedienstete) zu verstehen.
§ 17 IEFG Verschwiegenheitspflicht im Hoheitsbereich
- (1)Absatz eins,Die Arbeitnehmer der Gesellschaft sind bei der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen geheimen Tatsachen verpflichtet. Die Bestimmungen des § 46 Abs. 1 bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, sind sinngemäß anzuwenden.Die Arbeitnehmer der Gesellschaft sind bei der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen geheimen Tatsachen verpflichtet. Die Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz eins bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, sind sinngemäß anzuwenden.
- (2)Absatz 2,Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht kann nur durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit erfolgen.
- (3)Absatz 3,Die Dienstnehmer der Gesellschaft sind in den vor den zuständigen Arbeits- und Sozialgerichten anhängigen Verfahren nach dem IESG von ihrer Verschwiegenheitspflicht befreit.
§ 18 IEFG Amts- und Organhaftung
- (1)Absatz eins,Für den von Organen oder Dienstnehmern der Gesellschaft oder von anderen Personen im Auftrag der Gesellschaft auf Grund dieses Bundesgesetzes in Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben gemäß § 3 Abs. 2 wem immer schuldhaft zugefügten Schaden, haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949. Der Bund hat in diesem Fall der Gesellschaft und die Gesellschaft hat ihrerseits demjenigen, den sie für den Rückersatzanspruch für haftbar erachtet, den Streit zu verkünden (§ 21 ZPO); die Anerklärten können dem Rechtsstreit als Nebenintervenienten beitreten (§ 17 ZPO). Die Gesellschaft und derjenige, der den Schaden zugefügt hat, haften dem Geschädigten nicht.Für den von Organen oder Dienstnehmern der Gesellschaft oder von anderen Personen im Auftrag der Gesellschaft auf Grund dieses Bundesgesetzes in Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben gemäß Paragraph 3, Absatz 2, wem immer schuldhaft zugefügten Schaden, haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,. Der Bund hat in diesem Fall der Gesellschaft und die Gesellschaft hat ihrerseits demjenigen, den sie für den Rückersatzanspruch für haftbar erachtet, den Streit zu verkünden (Paragraph 21, ZPO); die Anerklärten können dem Rechtsstreit als Nebenintervenienten beitreten (Paragraph 17, ZPO). Die Gesellschaft und derjenige, der den Schaden zugefügt hat, haften dem Geschädigten nicht.
- (2)Absatz 2,Hat der Bund dem Geschädigten gemäß Abs. 1 den Schaden ersetzt, kann er nach Maßgabe der §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 5, 6 Abs. 2, 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes von der Gesellschaft Rückersatz begehren.Hat der Bund dem Geschädigten gemäß Absatz eins, den Schaden ersetzt, kann er nach Maßgabe der Paragraphen 2, Absatz eins, 3, Absatz eins, 5, 6, Absatz 2, 9, Absatz eins und 10 Absatz eins, des Amtshaftungsgesetzes von der Gesellschaft Rückersatz begehren.
- (3)Absatz 3,Hat die Gesellschaft gemäß Abs. 2 Rückersatz geleistet, ist sie berechtigt, nach Maßgabe der §§ 3, 5 und 6 Abs. 2 des Amtshaftungsgesetzes von demjenigen, den sie für den Rückersatzanspruch für haftbar erachtet, Rückersatz zu fordern. In diesem Verfahren sind die zum Rückersatz herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit.Hat die Gesellschaft gemäß Absatz 2, Rückersatz geleistet, ist sie berechtigt, nach Maßgabe der Paragraphen 3, 5 und 6 Absatz 2, des Amtshaftungsgesetzes von demjenigen, den sie für den Rückersatzanspruch für haftbar erachtet, Rückersatz zu fordern. In diesem Verfahren sind die zum Rückersatz herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit.
- (4)Absatz 4,Für die von Organen oder Dienstnehmern der Gesellschaft oder von anderen Personen im Auftrag der Gesellschaft in Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben gemäß § 3 Abs. 2 dem Bund schuldhaft unmittelbar zugefügten Schaden haftet die Gesellschaft dem Bund nach den Bestimmungen des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967, mit der Maßgabe, dass das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG), BGBl. Nr. 104/1985, nicht anwendbar ist und die zur Haftung herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit sind.Für die von Organen oder Dienstnehmern der Gesellschaft oder von anderen Personen im Auftrag der Gesellschaft in Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben gemäß Paragraph 3, Absatz 2, dem Bund schuldhaft unmittelbar zugefügten Schaden haftet die Gesellschaft dem Bund nach den Bestimmungen des Organhaftpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1967,, mit der Maßgabe, dass das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG), Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, nicht anwendbar ist und die zur Haftung herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit sind.
- (5)Absatz 5,Hat die Gesellschaft Schadenersatzleistungen an den Bund gemäß Abs. 4 erbracht, ist sie berechtigt, nach Maßgabe der §§ 1, 2 Abs. 2 und 3 des Organhaftpflichtgesetzes Rückersatz zu verlangen. Der Rückersatzanspruch verjährt sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem die Gesellschaft den Ersatzanspruch gegenüber dem Bund anerkannt hat oder rechtskräftig zum Ersatz verurteilt worden ist. In diesem Verfahren sind die zum Rückersatz herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit.Hat die Gesellschaft Schadenersatzleistungen an den Bund gemäß Absatz 4, erbracht, ist sie berechtigt, nach Maßgabe der Paragraphen eins, 2, Absatz 2 und 3 des Organhaftpflichtgesetzes Rückersatz zu verlangen. Der Rückersatzanspruch verjährt sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem die Gesellschaft den Ersatzanspruch gegenüber dem Bund anerkannt hat oder rechtskräftig zum Ersatz verurteilt worden ist. In diesem Verfahren sind die zum Rückersatz herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit.
§ 19 IEFG Datenverarbeitung
- (1)Absatz eins,Die IEF-Service GmbH ist zur Verarbeitung folgender personenbezogener Daten ermächtigt, soweit dies für die Vollziehung gesetzlich übertragener Aufgaben erforderlich ist:
- 1.Ziffer einsStammdaten von Anspruchsberechtigten und Schuldnern:
- a)Litera aNamen (Vor- und Familiennamen),
- b)Litera bGeschlecht,
- c)Litera cSozialversicherungsnummer und Geburtsdatum,
- d)Litera dWohnadresse,
- e)Litera eKontaktdaten (wie E-Mail-Adresse und Telefonnummer),
- f)Litera fBankverbindungen,
- g)Litera gDaten von Vertretern (soweit gegeben);
- 2.Ziffer 2sonstige Daten von Anspruchsberechtigten und Schuldnern:
- a)Litera aBeschäftigungs- und Lohnverrechnungsdaten,
- b)Litera bDaten über Vorschusszahlungen vom Arbeitsmarktservice gemäß § 16 Abs. 2 und 4 AlVG,Daten über Vorschusszahlungen vom Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 16, Absatz 2 und 4 AlVG,
- c)Litera cDaten von Exekutionsgläubigern und deren Vertretern (soweit vorhanden) einschließlich deren Forderungen (Rang, Höhe),
- d)Litera dDaten von Unterhaltsberechtigten,
- e)Litera eDaten zu Eigentumsverhältnissen an Immobilien;
- 3.Ziffer 3Daten über Straftatbestände gemäß § 11 Abs. 3 IESG;Daten über Straftatbestände gemäß Paragraph 11, Absatz 3, IESG;
- 4.Ziffer 4Stammdaten von Arbeitgebern, deren Vertretern (soweit vorhanden) und von Insolvenzverwaltern:
- a)Litera aFirmen- und Betriebsnamen,
- b)Litera bFirmen- und Betriebssitz,
- c)Litera cBetriebsinhaber und verantwortliche Mitglieder der Geschäftsführung,
- d)Litera dBranchenzugehörigkeit,
- e)Litera eBetriebsgegenstand,
- f)Litera fBetriebsgröße,
- g)Litera gAnzahl und Struktur der Beschäftigten,
- h)Litera hDienstgeberkontonummer und Unternehmenskennzahl,
- i)Litera iKontaktdaten (wie E-Mail-Adressen und Telefonnummern),
- j)Litera jBankverbindungen;
- 5.Ziffer 5Daten gemäß § 5 Abs. 2 und § 8 Abs. 4 des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes (SBBG), BGBl. I Nr. 113/2015.Daten gemäß Paragraph 5, Absatz 2 und Paragraph 8, Absatz 4, des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes (SBBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015,.
- (2)Absatz 2,Die Daten gemäß Abs. 1 sind sieben Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ende des Kalenderjahres, in dem die Betreibung der in einem Verfahren gemäß § 1 Abs. 1 übergegangenen Ansprüche durch die IEF-Service GmbH beendet wurde. Sind keine Ansprüche übergegangen oder ist zum im zweiten Satz genannten Zeitpunkt über zugehörige Ansprüche noch nicht vollumfänglich abgesprochen, so beginnt diese Frist für alle in einem Verfahren gemäß § 1 Abs. 1 verarbeiteten Daten mit Ende des Kalenderjahres, in dem über den letzten dieser Ansprüche rechtskräftig abgesprochen wurde. Die Aufbewahrungsfrist verlängert sich um Zeiträume, in denen die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen weiterhin benötigt werden oder andere gesetzliche Bestimmungen längere Fristen vorsehen. Die Löschung von Daten ist aus wirtschaftlichen und technischen Gründen auf ein oder zwei Termine im Jahr zu konzentrieren. Bis dahin besteht kein Anspruch auf vorzeitige Löschung.Die Daten gemäß Absatz eins, sind sieben Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ende des Kalenderjahres, in dem die Betreibung der in einem Verfahren gemäß Paragraph eins, Absatz eins, übergegangenen Ansprüche durch die IEF-Service GmbH beendet wurde. Sind keine Ansprüche übergegangen oder ist zum im zweiten Satz genannten Zeitpunkt über zugehörige Ansprüche noch nicht vollumfänglich abgesprochen, so beginnt diese Frist für alle in einem Verfahren gemäß Paragraph eins, Absatz eins, verarbeiteten Daten mit Ende des Kalenderjahres, in dem über den letzten dieser Ansprüche rechtskräftig abgesprochen wurde. Die Aufbewahrungsfrist verlängert sich um Zeiträume, in denen die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen weiterhin benötigt werden oder andere gesetzliche Bestimmungen längere Fristen vorsehen. Die Löschung von Daten ist aus wirtschaftlichen und technischen Gründen auf ein oder zwei Termine im Jahr zu konzentrieren. Bis dahin besteht kein Anspruch auf vorzeitige Löschung.
- (3)Absatz 3,Die IEF-Service GmbH hat unter Beachtung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit und des Standes der Technik ausreichende Vorkehrungen für die Gewährleistung der Datensicherheit im Sinne der Art. 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und des § 6 DSG zu treffen. Insbesondere sind Erfassungen oder Änderungen personenbezogener Daten nur durch die jeweils zuständigen Organisationseinheiten (Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter) zulässig. Bei der Offenlegung personenbezogener Daten von oder gegenüber Dritten (§ 14 IESG) ist durch technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass nur die vorgesehenen Empfängerinnen und Empfänger Zugriff auf die Daten erlangen. Zugriffs- wie auch Leserechte sind nach den Aufgaben (Rollen) der jeweiligen Organisationseinheiten und Bediensteten zu gestalten.Die IEF-Service GmbH hat unter Beachtung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit und des Standes der Technik ausreichende Vorkehrungen für die Gewährleistung der Datensicherheit im Sinne der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, (im Folgenden: DSGVO) und des Paragraph 6, DSG zu treffen. Insbesondere sind Erfassungen oder Änderungen personenbezogener Daten nur durch die jeweils zuständigen Organisationseinheiten (Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter) zulässig. Bei der Offenlegung personenbezogener Daten von oder gegenüber Dritten (Paragraph 14, IESG) ist durch technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass nur die vorgesehenen Empfängerinnen und Empfänger Zugriff auf die Daten erlangen. Zugriffs- wie auch Leserechte sind nach den Aufgaben (Rollen) der jeweiligen Organisationseinheiten und Bediensteten zu gestalten.
- (4)Absatz 4,Der Zugriff auf personenbezogene Daten der Datenverarbeitung zur Erstellung von Bescheiden und der Geltendmachung der nach dem IESG übergegangenen Forderungen ist zu protokollieren.
- (5)Absatz 5,Die auf Grundlage der Abs. 1 bis 4 vorzunehmenden Datenverarbeitungen erfüllen die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 10 DSGVO für den Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung.Die auf Grundlage der Absatz eins bis 4 vorzunehmenden Datenverarbeitungen erfüllen die Voraussetzungen des Artikel 35, Absatz 10, DSGVO für den Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung.
- (6)Absatz 6,Die IEF-Service GmbH ist Verantwortliche des öffentlichen Bereiches gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 DSG und öffentliche Stelle im Sinne des § 30 Abs. 5 DSG.Die IEF-Service GmbH ist Verantwortliche des öffentlichen Bereiches gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, DSG und öffentliche Stelle im Sinne des Paragraph 30, Absatz 5, DSG.
§ 20 IEFG Überleitung der Bediensteten
- (1)Absatz eins,Für Beamte gemäß Abs. 2 bis 4 wird bei der Gesellschaft das „Amt der IAF Service GmbH“ eingerichtet, das dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unmittelbar nachgeordnet ist. Dieses wird von dem für Personalangelegenheiten zuständigen Geschäftsführer der Gesellschaft geleitet, der in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gebunden ist. Für diese Beamten ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Dienstbehörde erster Instanz.Für Beamte gemäß Absatz 2 bis 4 wird bei der Gesellschaft das „Amt der IAF Service GmbH“ eingerichtet, das dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unmittelbar nachgeordnet ist. Dieses wird von dem für Personalangelegenheiten zuständigen Geschäftsführer der Gesellschaft geleitet, der in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gebunden ist. Für diese Beamten ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Dienstbehörde erster Instanz.
- (2)Absatz 2,Beamte, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes den Geschäftsabteilungen W6 oder N5 des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen Wien Niederösterreich Burgenland oder dem Referat IESG des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen Salzburg angehören, sind mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes für die Dauer ihres Dienststandes zum Amt der IAF Service GmbH versetzt. Die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift, BGBl. Nr. 133/1955, sind auf diese Versetzungen nicht anzuwenden.Beamte, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes den Geschäftsabteilungen W6 oder N5 des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen Wien Niederösterreich Burgenland oder dem Referat IESG des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen Salzburg angehören, sind mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes für die Dauer ihres Dienststandes zum Amt der IAF Service GmbH versetzt. Die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, sind auf diese Versetzungen nicht anzuwenden.
- (3)Absatz 3,Beamte der Geschäftsabteilung B5 des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen Wien Niederösterreich Burgenland, der Geschäftsabteilung 5 des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen Kärnten, der Geschäftsabteilung 3 des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen Oberösterreich, der Geschäftsabteilung 3 des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen Steiermark, der Geschäftsabteilung 4 des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen Tirol oder der Abteilung 1 des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen Vorarlberg, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zumindest überwiegend Aufgaben besorgen, die durch dieses Bundesgesetz der Gesellschaft übertragen werden, sind mit Bescheid des Bundesministers für Soziale Sicherheit und Generationen für die Dauer ihres Dienststandes zum Amt der IAF Service GmbH zu versetzen. Dieser Bescheid ist längstens innerhalb von vier Wochen nach Errichtung der Gesellschaft zu erlassen. Die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift sind auf diese Versetzungen nicht anzuwenden.
- (4)Absatz 4,Beamte der Abteilung VI/C/11 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zumindest überwiegend Aufgaben besorgen, die durch dieses Bundesgesetz der Gesellschaft übertragen werden, sind mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zum Amt der IAF Service GmbH zu versetzen. Dieser Bescheid ist längstens innerhalb von vier Wochen nach Errichtung der Gesellschaft zu erlassen. Die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift sind auf diese Versetzungen nicht anzuwenden.
- (5)Absatz 5,Die Verwendung der gemäß Abs. 2 bis 4 versetzten Beamten bei einer Gesellschaft, an der die Gesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, ist zulässig, sofern der betreffende Beamte dem zustimmt.Die Verwendung der gemäß Absatz 2 bis 4 versetzten Beamten bei einer Gesellschaft, an der die Gesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, ist zulässig, sofern der betreffende Beamte dem zustimmt.
- (6)Absatz 6,Die Dienst- und Fachaufsicht einschließlich der Ausübung des hoheitlichen Weisungsrechts gegenüber den versetzten Beamten hat durch den für Personalangelegenheiten zuständigen Geschäftsführer der Gesellschaft zu erfolgen, der in dieser Funktion an die hoheitlichen Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gebunden ist.
- (7)Absatz 7,Die Beamten gemäß Abs. 2 bis 4 haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft oder einer Gesellschaft, an der die Gesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, und zwar mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten an und nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer gültigen Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.Die Beamten gemäß Absatz 2 bis 4 haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft oder einer Gesellschaft, an der die Gesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, und zwar mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten an und nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer gültigen Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.
- (8)Absatz 8,Für Beamte gemäß Abs. 2 bis 4 gilt das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994.Für Beamte gemäß Absatz 2 bis 4 gilt das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.
- (9)Absatz 9,Für Beamte gemäß Abs. 2 bis 4 hat die Gesellschaft dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen sowie einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten, der 31,8 vH des Aufwands an Aktivbezügen beträgt (Deckungsbeitrag). Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Beamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrags im gleichen Ausmaß. Die sonstigen Zahlungen an den Bund sind jeweils am Ende des betreffenden Monats fällig.Für Beamte gemäß Absatz 2 bis 4 hat die Gesellschaft dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen sowie einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten, der 31,8 vH des Aufwands an Aktivbezügen beträgt (Deckungsbeitrag). Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Beamten gemäß Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrags im gleichen Ausmaß. Die sonstigen Zahlungen an den Bund sind jeweils am Ende des betreffenden Monats fällig.
- (10)Absatz 10,Das „Amt der IAF-Service GmbH“ erhält ab 1. Juli 2008 die Bezeichnung „Amt der IEF-Service GmbH“.
§ 21 IEFG
- (1)Absatz eins,Vertragliche Bedienstete des Bundes, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes den Geschäftsabteilungen W6 oder N5 des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen Wien Niederösterreich Burgenland oder dem Referat IESG des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen Salzburg angehören, werden mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes Arbeitnehmer der Gesellschaft.
- (2)Absatz 2,Vertragliche Bedienstete des Bundes, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes der Geschäftsabteilung B5 des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen Wien Niederösterreich Burgenland, der Geschäftsabteilung 5 des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen Kärnten, der Geschäftsabteilung 3 des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen Oberösterreich, der Geschäftsabteilung 3 des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen Steiermark oder der Geschäftsabteilung 4 des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen Tirol angehören und zumindest überwiegend Aufgaben besorgen, die durch dieses Bundesgesetz der Gesellschaft übertragen werden, sind durch Dienstgebererklärung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zuzuweisen. Sie sind ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Dienstgebererklärung Arbeitnehmer der Gesellschaft. Diese Dienstgebererklärung ist längstens innerhalb von vier Wochen nach Errichtung der Gesellschaft abzugeben.
- (3)Absatz 3,Vertragliche Bedienstete der Abteilung VI/C/11 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zumindest überwiegend Aufgaben besorgen, die durch dieses Bundesgesetz der Gesellschaft übertragen werden, sind durch Dienstgebererklärung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zuzuweisen. Sie sind ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Dienstgebererklärung Arbeitnehmer der Gesellschaft. Diese Dienstgebererklärung ist längstens innerhalb von vier Wochen nach Errichtung der Gesellschaft abzugeben.
- (4)Absatz 4,Den ehemaligen vertraglichen Bediensteten bleiben jene Rechte gewahrt, die ihnen im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes zugestanden sind. Eine vom übergeleiteten Einzelvertrag abweichende einzelvertragliche Vereinbarung bewirkt den Wegfall dieser Wahrungsklausel.
§ 22 IEFG Bestimmungen für Bedienstete, die Arbeitnehmer der Gesellschaft werden
- (1)Absatz eins,Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten, die Arbeitnehmer der Gesellschaft werden (§ 21), haftet der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1346 ABGB). Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Bundesdienst aus der für diese Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit und der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen ergibt.Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten, die Arbeitnehmer der Gesellschaft werden (Paragraph 21,), haftet der Bund wie ein Ausfallsbürge (Paragraph 1346, ABGB). Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Bundesdienst aus der für diese Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit und der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen ergibt.
- (2)Absatz 2,Forderungen des Bundes gegenüber Bediensteten gehen mit dem Zeitpunkt des Übergangs des Arbeitsverhältnisses zur Gesellschaft auf diese über und sind im Fall der Zahlung von dieser dem Bund unverzüglich rückzuerstatten.
- (3)Absatz 3,Arbeitnehmer sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Durch eine derartige Nutzung wird kein Bestandsverhältnis an der jeweiligen Wohnung begründet und die Bestimmungen des § 80 BDG 1979 und der §§ 24a bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956 finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80 BDG 1979 nimmt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wahr.Arbeitnehmer sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Durch eine derartige Nutzung wird kein Bestandsverhältnis an der jeweiligen Wohnung begründet und die Bestimmungen des Paragraph 80, BDG 1979 und der Paragraphen 24 a bis 24 c des Gehaltsgesetzes 1956 finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des Paragraph 80, BDG 1979 nimmt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wahr.
§ 23 IEFG Anwendung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes
Auf alle Dienstnehmer der Gesellschaft sowie die Bewerber um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GBG), BGBl. Nr. 100/1993, mit Ausnahme des vierten und fünften Abschnitts des dritten Teiles, des fünften Teiles und des § 50 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesellschaft in diesen Angelegenheiten als Dienststelle und als Zentralstelle (§ 2 Abs. 1 und 2 B-GBG) gilt. Auf alle Dienstnehmer der Gesellschaft sowie die Bewerber um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GBG), Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, mit Ausnahme des vierten und fünften Abschnitts des dritten Teiles, des fünften Teiles und des Paragraph 50, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesellschaft in diesen Angelegenheiten als Dienststelle und als Zentralstelle (Paragraph 2, Absatz eins und 2 B-GBG) gilt.
§ 24 IEFG Interessenvertretung der Dienstnehmer
- (1)Absatz eins,Dem Zentralausschuss des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen obliegt ab dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bis zur Konstituierung des ersten gewählten Betriebsrats die Funktion eines Betriebsrats der Gesellschaft im Sinne des ArbVG.
- (2)Absatz 2,Der Zentralausschuss hat für die Ausschreibung von Betriebsratswahlen so zeitgerecht Sorge zu tragen, dass der neu gewählte Betriebsrat seine Tätigkeit spätestens ein Jahr nach dem Entstehen der Gesellschaft (§ 9 Abs. 1) aufnehmen kann.Der Zentralausschuss hat für die Ausschreibung von Betriebsratswahlen so zeitgerecht Sorge zu tragen, dass der neu gewählte Betriebsrat seine Tätigkeit spätestens ein Jahr nach dem Entstehen der Gesellschaft (Paragraph 9, Absatz eins,) aufnehmen kann.
- (3)Absatz 3,Dem Betriebsrat kommt weiters auch die Funktion eines Organs nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG), BGBl. Nr. 133/1967, zu. Er vertritt die Dienstnehmer der Gesellschaft.Dem Betriebsrat kommt weiters auch die Funktion eines Organs nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG), Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, zu. Er vertritt die Dienstnehmer der Gesellschaft.
§ 25 IEFG Rechtsvertretung und Befreiungen
- (1)Absatz eins,Die Gesellschaft sowie alle Gesellschaften, die in ihrem Mehrheitseigentum stehen, sind berechtigt, in allen Rechtsangelegenheiten gegen Entgelt die Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur in Anspruch zu nehmen.
- (2)Absatz 2,Die Gesellschaft ist von allen durch Bundesgesetze geregelten Abgaben, die mit der Gründung und Vermögensübertragung einschließlich der Übertragung von Rechten, Forderungen und Schulden verbunden sind, befreit. Dies gilt auch für die Begründung von Rechtsverhältnissen zwischen dem Bund und der Gesellschaft, die im Zusammenhang mit der Errichtung der Gesellschaft als selbständige juristische Person stehen.
- (3)Absatz 3,Die Gesellschaft ist bei der Besorgung der in § 3 Abs. 2 und 3 ausdrücklich bezeichneten Angelegenheiten von den Steuern und den Bundesverwaltungsabgaben befreit.Die Gesellschaft ist bei der Besorgung der in Paragraph 3, Absatz 2 und 3 ausdrücklich bezeichneten Angelegenheiten von den Steuern und den Bundesverwaltungsabgaben befreit.
§ 26 IEFG Sprachliche Gleichbehandlung und Verweisungen
- (1)Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise, es sei denn, dass ausdrücklich anderes angeordnet ist.
- (2)Absatz 2,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze ohne Bezugnahme auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 27 IEFG In- und Außerkrafttreten
- (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 2001 in Kraft.
- (2)Absatz 2,Der Kurztitel „IEF-Service-GmbH-Gesetz“ und die Abkürzung „IEFG“ sowie § 1 samt Überschrift, § 3 Abs. 3 und 4, § 4 Abs. 1 und § 20 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.Der Kurztitel „IEF-Service-GmbH-Gesetz“ und die Abkürzung „IEFG“ sowie Paragraph eins, samt Überschrift, Paragraph 3, Absatz 3 und 4, Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 20, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.
- (3)Absatz 3,§ 12 Abs. 5 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 29/2010 tritt mit 1. Juni 2010 in Kraft.Paragraph 12, Absatz 5, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010, tritt mit 1. Juni 2010 in Kraft.
- (4)Absatz 4,§ 7 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 7, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
- (5)Absatz 5,§ 19 samt Überschrift in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.Paragraph 19, samt Überschrift in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
- (6)Absatz 6,§ 3 Abs. 6, § 7 Abs. 3 und § 19 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 218/2021 treten mit 1. Juli 2022 in Kraft.Paragraph 3, Absatz 6,, Paragraph 7, Absatz 3 und Paragraph 19, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 218 aus 2021, treten mit 1. Juli 2022 in Kraft.
- (7)Absatz 7,Die Überschrift zu § 27 und die Bezeichnungen des § 27 Abs. 1 bis 6 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, BGBl. I Nr. 62/2026, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig treten die Bezeichnungen und die Überschriften der §§ 29 bis 33 sowie § 29 Abs. 2 außer Kraft. § 19 Abs. 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft.Die Überschrift zu Paragraph 27 und die Bezeichnungen des Paragraph 27, Absatz eins bis 6 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig treten die Bezeichnungen und die Überschriften der Paragraphen 29, bis 33 sowie Paragraph 29, Absatz 2, außer Kraft. Paragraph 19, Absatz eins, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft.
§ 28 IEFG Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 9 Abs. 2 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 11 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, hinsichtlich der §§ 20 Abs. 3 und 21 Abs. 2 der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des Paragraph 9, Absatz 2, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des Paragraph 11, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, hinsichtlich der Paragraphen 20, Absatz 3 und 21 Absatz 2, der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.
§ 29 IEFG
- (1)Absatz eins,Der Kurztitel „IEF-Service-GmbH-Gesetz“ und die Abkürzung „IEFG“ sowie § 1 samt Überschrift, § 3 Abs. 3 und 4, § 4 Abs. 1 und § 20 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.Der Kurztitel „IEF-Service-GmbH-Gesetz“ und die Abkürzung „IEFG“ sowie Paragraph eins, samt Überschrift, Paragraph 3, Absatz 3 und 4, Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 20, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.
- (2)Absatz 2,Die Geschäftsführung hat die Umbenennung der Gesellschaft unverzüglich zur Eintragung im Firmenbuch anzumelden.
§ 30 IEFG
§ 12 Abs. 5 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 29/2010 tritt mit 1. Juni 2010 in Kraft. Paragraph 12, Absatz 5, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010, tritt mit 1. Juni 2010 in Kraft.
§ 31 IEFG
§ 7 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Paragraph 7, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
§ 32 IEFG
§ 19 samt Überschrift in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft. Paragraph 19, samt Überschrift in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
§ 33 IEFG
§ 3 Abs. 6, § 7 Abs. 3 und § 19 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 218/2021 treten mit 1. Juli 2022 in Kraft. Paragraph 3, Absatz 6,, Paragraph 7, Absatz 3 und Paragraph 19, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 218 aus 2021, treten mit 1. Juli 2022 in Kraft.