Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Die IEF-Service GmbH ist zur Verarbeitung folgender personenbezogener Daten ermächtigt, soweit dies für die Vollziehung gesetzlich übertragener Aufgaben erforderlich ist:
1.Ziffer einsStammdaten von Anspruchsberechtigten und Schuldnern:
a)Litera aNamen (Vor- und Familiennamen),
b)Litera bGeschlecht,
c)Litera cSozialversicherungsnummer und Geburtsdatum,
d)Litera dWohnadresse,
e)Litera eKontaktdaten (wie E-Mail-Adresse und Telefonnummer),
f)Litera fBankverbindungen,
g)Litera gDaten von Vertretern (soweit gegeben);
2.Ziffer 2sonstige Daten von Anspruchsberechtigten und Schuldnern:
a)Litera aBeschäftigungs- und Lohnverrechnungsdaten,
b)Litera bDaten über Vorschusszahlungen vom Arbeitsmarktservice gemäß § 16 Abs. 2 und 4 AlVG,Daten über Vorschusszahlungen vom Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 16, Absatz 2 und 4 AlVG,
c)Litera cDaten von Exekutionsgläubigern und deren Vertretern (soweit vorhanden) einschließlich deren Forderungen (Rang, Höhe),
d)Litera dDaten von Unterhaltsberechtigten,
e)Litera eDaten zu Eigentumsverhältnissen an Immobilien;
3.Ziffer 3Daten über Straftatbestände gemäß § 11 Abs. 3 IESG;Daten über Straftatbestände gemäß Paragraph 11, Absatz 3, IESG;
4.Ziffer 4Stammdaten von Arbeitgebern, deren Vertretern (soweit vorhanden) und von Insolvenzverwaltern:
a)Litera aFirmen- und Betriebsnamen,
b)Litera bFirmen- und Betriebssitz,
c)Litera cBetriebsinhaber und verantwortliche Mitglieder der Geschäftsführung,
d)Litera dBranchenzugehörigkeit,
e)Litera eBetriebsgegenstand,
f)Litera fBetriebsgröße,
g)Litera gAnzahl und Struktur der Beschäftigten,
h)Litera hDienstgeberkontonummer und Unternehmenskennzahl,
i)Litera iKontaktdaten (wie E-Mail-Adressen und Telefonnummern),
j)Litera jBankverbindungen;
5.Ziffer 5Daten gemäß § 5 Abs. 2 und § 8 Abs. 4 des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes (SBBG), BGBl. I Nr. 113/2015.Daten gemäß Paragraph 5, Absatz 2 und Paragraph 8, Absatz 4, des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes (SBBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015,.
(2)Absatz 2,Die Daten gemäß Abs. 1 sind sieben Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ende des Kalenderjahres, in dem die Betreibung der in einem Verfahren gemäß § 1 Abs. 1 übergegangenen Ansprüche durch die IEF-Service GmbH beendet wurde. Sind keine Ansprüche übergegangen oder ist zum im zweiten Satz genannten Zeitpunkt über zugehörige Ansprüche noch nicht vollumfänglich abgesprochen, so beginnt diese Frist für alle in einem Verfahren gemäß § 1 Abs. 1 verarbeiteten Daten mit Ende des Kalenderjahres, in dem über den letzten dieser Ansprüche rechtskräftig abgesprochen wurde. Die Aufbewahrungsfrist verlängert sich um Zeiträume, in denen die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen weiterhin benötigt werden oder andere gesetzliche Bestimmungen längere Fristen vorsehen. Die Löschung von Daten ist aus wirtschaftlichen und technischen Gründen auf ein oder zwei Termine im Jahr zu konzentrieren. Bis dahin besteht kein Anspruch auf vorzeitige Löschung.Die Daten gemäß Absatz eins, sind sieben Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ende des Kalenderjahres, in dem die Betreibung der in einem Verfahren gemäß Paragraph eins, Absatz eins, übergegangenen Ansprüche durch die IEF-Service GmbH beendet wurde. Sind keine Ansprüche übergegangen oder ist zum im zweiten Satz genannten Zeitpunkt über zugehörige Ansprüche noch nicht vollumfänglich abgesprochen, so beginnt diese Frist für alle in einem Verfahren gemäß Paragraph eins, Absatz eins, verarbeiteten Daten mit Ende des Kalenderjahres, in dem über den letzten dieser Ansprüche rechtskräftig abgesprochen wurde. Die Aufbewahrungsfrist verlängert sich um Zeiträume, in denen die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen weiterhin benötigt werden oder andere gesetzliche Bestimmungen längere Fristen vorsehen. Die Löschung von Daten ist aus wirtschaftlichen und technischen Gründen auf ein oder zwei Termine im Jahr zu konzentrieren. Bis dahin besteht kein Anspruch auf vorzeitige Löschung.
(3)Absatz 3,Die IEF-Service GmbH hat unter Beachtung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit und des Standes der Technik ausreichende Vorkehrungen für die Gewährleistung der Datensicherheit im Sinne der Art. 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und des § 6 DSG zu treffen. Insbesondere sind Erfassungen oder Änderungen personenbezogener Daten nur durch die jeweils zuständigen Organisationseinheiten (Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter) zulässig. Bei der Offenlegung personenbezogener Daten von oder gegenüber Dritten (§ 14 IESG) ist durch technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass nur die vorgesehenen Empfängerinnen und Empfänger Zugriff auf die Daten erlangen. Zugriffs- wie auch Leserechte sind nach den Aufgaben (Rollen) der jeweiligen Organisationseinheiten und Bediensteten zu gestalten.Die IEF-Service GmbH hat unter Beachtung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit und des Standes der Technik ausreichende Vorkehrungen für die Gewährleistung der Datensicherheit im Sinne der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, (im Folgenden: DSGVO) und des Paragraph 6, DSG zu treffen. Insbesondere sind Erfassungen oder Änderungen personenbezogener Daten nur durch die jeweils zuständigen Organisationseinheiten (Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter) zulässig. Bei der Offenlegung personenbezogener Daten von oder gegenüber Dritten (Paragraph 14, IESG) ist durch technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass nur die vorgesehenen Empfängerinnen und Empfänger Zugriff auf die Daten erlangen. Zugriffs- wie auch Leserechte sind nach den Aufgaben (Rollen) der jeweiligen Organisationseinheiten und Bediensteten zu gestalten.
(4)Absatz 4,Der Zugriff auf personenbezogene Daten der Datenverarbeitung zur Erstellung von Bescheiden und der Geltendmachung der nach dem IESG übergegangenen Forderungen ist zu protokollieren.
(5)Absatz 5,Die auf Grundlage der Abs. 1 bis 4 vorzunehmenden Datenverarbeitungen erfüllen die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 10 DSGVO für den Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung.Die auf Grundlage der Absatz eins bis 4 vorzunehmenden Datenverarbeitungen erfüllen die Voraussetzungen des Artikel 35, Absatz 10, DSGVO für den Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung.
(6)Absatz 6,Die IEF-Service GmbH ist Verantwortliche des öffentlichen Bereiches gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 DSG und öffentliche Stelle im Sinne des § 30 Abs. 5 DSG.Die IEF-Service GmbH ist Verantwortliche des öffentlichen Bereiches gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, DSG und öffentliche Stelle im Sinne des Paragraph 30, Absatz 5, DSG.
In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.2026
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