Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Die Gesellschaft sowie alle Gesellschaften, die in ihrem Mehrheitseigentum stehen, sind berechtigt, in allen Rechtsangelegenheiten gegen Entgelt die Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur in Anspruch zu nehmen.
(2)Absatz 2,Die Gesellschaft ist von allen durch Bundesgesetze geregelten Abgaben, die mit der Gründung und Vermögensübertragung einschließlich der Übertragung von Rechten, Forderungen und Schulden verbunden sind, befreit. Dies gilt auch für die Begründung von Rechtsverhältnissen zwischen dem Bund und der Gesellschaft, die im Zusammenhang mit der Errichtung der Gesellschaft als selbständige juristische Person stehen.
(3)Absatz 3,Die Gesellschaft ist bei der Besorgung der in § 3 Abs. 2 und 3 ausdrücklich bezeichneten Angelegenheiten von den Steuern und den Bundesverwaltungsabgaben befreit.Die Gesellschaft ist bei der Besorgung der in Paragraph 3, Absatz 2 und 3 ausdrücklich bezeichneten Angelegenheiten von den Steuern und den Bundesverwaltungsabgaben befreit.
In Kraft seit 01.08.2001 bis 31.12.9999
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