Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
§ 7 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Paragraph 7, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
In Kraft seit 18.04.2013 bis 29.07.2027
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