Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
§ 12 Abs. 5 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 29/2010 tritt mit 1. Juni 2010 in Kraft. Paragraph 12, Absatz 5, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010, tritt mit 1. Juni 2010 in Kraft.
In Kraft seit 21.05.2010 bis 29.07.2027
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