§ 16 IEFG Dienstnehmerbegriff

IEFG - IEF-Service-GmbH-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Soweit in diesem Bundesgesetz der Begriff des Dienstnehmers gebraucht wird, sind darunter sowohl die zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten als auch die sonstigen Arbeitnehmer der Gesellschaft (Angestellte, Arbeiter, ehemalige vertragliche Bedienstete) zu verstehen.

In Kraft seit 01.08.2001 bis 31.12.9999
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