Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Die Gesellschaft hat zwei Geschäftsführer, die für eine Funktionsperiode von jeweils fünf Jahren zu bestellen sind; Wiederbestellungen sind zulässig.
(2)Absatz 2,Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gemeinsam oder, wenn einer der Geschäftsführer verhindert ist, durch den anderen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
(3)Absatz 3,Auf die Bestellung der Geschäftsführer finden das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, und die dazu ergangenen Verordnungen Anwendung.Auf die Bestellung der Geschäftsführer finden das Stellenbesetzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, und die dazu ergangenen Verordnungen Anwendung.
In Kraft seit 01.08.2001 bis 31.12.9999
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