Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Der Insolvenz-Entgelt-Fonds ist verpflichtet, jenen Aufwand zu tragen, welcher der Gesellschaft aus der Betriebspflicht des § 3 Abs. 5 entsteht, und die damit in Zusammenhang stehenden Liquiditätserfordernisse der Gesellschaft im vorhinein sicherzustellen.Der Insolvenz-Entgelt-Fonds ist verpflichtet, jenen Aufwand zu tragen, welcher der Gesellschaft aus der Betriebspflicht des Paragraph 3, Absatz 5, entsteht, und die damit in Zusammenhang stehenden Liquiditätserfordernisse der Gesellschaft im vorhinein sicherzustellen.
(2)Absatz 2,Die in § 3 Abs. 2 und 3 ausdrücklich bezeichneten Angelegenheiten hat die Gesellschaft ohne Gewinnaufschlag zu besorgen.Die in Paragraph 3, Absatz 2 und 3 ausdrücklich bezeichneten Angelegenheiten hat die Gesellschaft ohne Gewinnaufschlag zu besorgen.
In Kraft seit 01.07.2008 bis 31.12.9999
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