§ 17 IEFG Verschwiegenheitspflicht im Hoheitsbereich

IEFG - IEF-Service-GmbH-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Arbeitnehmer der Gesellschaft sind bei der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen geheimen Tatsachen verpflichtet. Die Bestimmungen des § 46 Abs. 1 bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, sind sinngemäß anzuwenden.Die Arbeitnehmer der Gesellschaft sind bei der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen geheimen Tatsachen verpflichtet. Die Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz eins bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, sind sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht kann nur durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit erfolgen.
  3. (3)Absatz 3,Die Dienstnehmer der Gesellschaft sind in den vor den zuständigen Arbeits- und Sozialgerichten anhängigen Verfahren nach dem IESG von ihrer Verschwiegenheitspflicht befreit.
In Kraft seit 01.08.2001 bis 31.12.9999
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