§ 10 MLFGV 2008 Betriebstüchtigkeit von militärischem Luftfahrtgerät

Militärluftfahrzeug- und Militärluftfahrtgerätverordnung 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2008 bis 31.12.9999
Erfordernisse und Überprüfungen

Auf militärisches Luftfahrtgerät nach § 1 Z 2 sind hinsichtlich der Erfordernisse sowie der Feststellung und Aufrechterhaltung der Betriebstüchtigkeit die §§ 5 bis 9 über die Lufttüchtigkeit von Militärluftfahrzeugen mit folgenden Maßgaben anzuwenden: Auf militärisches Luftfahrtgerät nach Paragraph eins, Ziffer 2, sind hinsichtlich der Erfordernisse sowie der Feststellung und Aufrechterhaltung der Betriebstüchtigkeit die Paragraphen 5 bis 9 über die Lufttüchtigkeit von Militärluftfahrzeugen mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. 1.Ziffer einsAn Stelle der Lufttüchtigkeit tritt für militärisches Luftfahrtgerät die Betriebstüchtigkeit und an Stelle der Lufttüchtigkeitsbescheinigung die Betriebstüchtigkeitsbescheinigung.
  2. 2.Ziffer 2Militärisches Luftfahrtgerät darf nur selbständig im Fluge oder am Boden verwendet oder in ein Militärluftfahrzeug eingebaut werden, wenn und solange dessen Betriebstüchtigkeit nach Maßgabe der für dieses Gerät ausgestellten Betriebstüchtigkeitsbescheinigung gegeben ist.
  3. 3.Ziffer 3Die Betriebstüchtigkeitsbescheinigung kann nach Maßgabe der Sicherheit der Luftfahrt und militärischer Erfordernisse erforderlichenfalls durch andere geeignete Bescheinigungen ersetzt werden.
  4. 4.Ziffer 4Die Feststellung des Weiterbestandes der Betriebstüchtigkeit von militärischem Luftfahrtgerät hat vor seinem Einbau in ein Militärluftfahrzeug oder seiner Verwendung zu erfolgen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2008 bis 31.12.9999
Erfordernisse und Überprüfungen

Auf militärisches Luftfahrtgerät nach § 1 Z 2 sind hinsichtlich der Erfordernisse sowie der Feststellung und Aufrechterhaltung der Betriebstüchtigkeit die §§ 5 bis 9 über die Lufttüchtigkeit von Militärluftfahrzeugen mit folgenden Maßgaben anzuwenden: Auf militärisches Luftfahrtgerät nach Paragraph eins, Ziffer 2, sind hinsichtlich der Erfordernisse sowie der Feststellung und Aufrechterhaltung der Betriebstüchtigkeit die Paragraphen 5 bis 9 über die Lufttüchtigkeit von Militärluftfahrzeugen mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. 1.Ziffer einsAn Stelle der Lufttüchtigkeit tritt für militärisches Luftfahrtgerät die Betriebstüchtigkeit und an Stelle der Lufttüchtigkeitsbescheinigung die Betriebstüchtigkeitsbescheinigung.
  2. 2.Ziffer 2Militärisches Luftfahrtgerät darf nur selbständig im Fluge oder am Boden verwendet oder in ein Militärluftfahrzeug eingebaut werden, wenn und solange dessen Betriebstüchtigkeit nach Maßgabe der für dieses Gerät ausgestellten Betriebstüchtigkeitsbescheinigung gegeben ist.
  3. 3.Ziffer 3Die Betriebstüchtigkeitsbescheinigung kann nach Maßgabe der Sicherheit der Luftfahrt und militärischer Erfordernisse erforderlichenfalls durch andere geeignete Bescheinigungen ersetzt werden.
  4. 4.Ziffer 4Die Feststellung des Weiterbestandes der Betriebstüchtigkeit von militärischem Luftfahrtgerät hat vor seinem Einbau in ein Militärluftfahrzeug oder seiner Verwendung zu erfolgen.

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