§ 1 FinStaG Grundlagen für Stabilisierungsmaßnahmen

Finanzmarktstabilitätsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Österreichs, zur Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts sowie zum Zweck des Schutzes der österreichischen Volkswirtschaft Maßnahmen zur Rekapitalisierung von betroffenen Rechtsträgern zu ergreifen. Betroffene Rechtsträger im Sinne dieses Gesetzes sind:
    1. 1.Ziffer einsKreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 Bankwesengesetz (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, auf welche die Bestimmungen des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (BaSAG), BGBl. I Nr. 98/2014 nicht anwendbar sind, undKreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Bankwesengesetz (BWG), Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, auf welche die Bestimmungen des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (BaSAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014, nicht anwendbar sind, und
    2. 2.Ziffer 2inländische Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), BGBl. Nr. 569/1978.inländische Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,.
    3. 2.Ziffer 2Versicherungsunternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015.Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 für eine Abbaueinheit gemäß § 3 des Bundesgesetzes zur Schaffung einer Abbaueinheit (GSA), BGBl. I Nr. 51/2014, zu ergreifen, wenn dies zur Erreichung der Abbauziele erforderlich ist. Er ist unter dieser Voraussetzung weiters zur Übernahme von Haftungen für vertragliche Zusagen der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG ermächtigt.Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Maßnahmen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 für eine Abbaueinheit gemäß Paragraph 3, des Bundesgesetzes zur Schaffung einer Abbaueinheit (GSA), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2014,, zu ergreifen, wenn dies zur Erreichung der Abbauziele erforderlich ist. Er ist unter dieser Voraussetzung weiters zur Übernahme von Haftungen für vertragliche Zusagen der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG ermächtigt.
  3. (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, Maßnahmen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, bis 6
    1. 1.Ziffer einsfür Rechtsträger, an denen er aufgrund von Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 oder 5 Gesellschaftsanteile hält,für Rechtsträger, an denen er aufgrund von Maßnahmen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, oder 5 Gesellschaftsanteile hält,
    2. 2.Ziffer 2für Abbaugesellschaften gemäß § 2 Abs. 4 ABBAG-Gesetz, BGBl. I Nr. 51/2014 oderfür Abbaugesellschaften gemäß Paragraph 2, Absatz 4, ABBAG-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2014, oder
    3. 3.Ziffer 3für die ABBAG – Abbaumanagementgesellschaft des Bundes
    zu ergreifen, sofern diese Maßnahmen nach dem Rechtsrahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen zulässig sind.
  4. (4)Absatz 4,Auf Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz besteht kein Rechtsanspruch.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 07.11.2015 bis 31.12.2015
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Österreichs, zur Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts sowie zum Zweck des Schutzes der österreichischen Volkswirtschaft Maßnahmen zur Rekapitalisierung von betroffenen Rechtsträgern zu ergreifen. Betroffene Rechtsträger im Sinne dieses Gesetzes sind:
    1. 1.Ziffer einsKreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 Bankwesengesetz (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, auf welche die Bestimmungen des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (BaSAG), BGBl. I Nr. 98/2014 nicht anwendbar sind, undKreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Bankwesengesetz (BWG), Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, auf welche die Bestimmungen des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (BaSAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014, nicht anwendbar sind, und
    2. 2.Ziffer 2inländische Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), BGBl. Nr. 569/1978.inländische Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,.
    3. 2.Ziffer 2Versicherungsunternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015.Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 für eine Abbaueinheit gemäß § 3 des Bundesgesetzes zur Schaffung einer Abbaueinheit (GSA), BGBl. I Nr. 51/2014, zu ergreifen, wenn dies zur Erreichung der Abbauziele erforderlich ist. Er ist unter dieser Voraussetzung weiters zur Übernahme von Haftungen für vertragliche Zusagen der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG ermächtigt.Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Maßnahmen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 für eine Abbaueinheit gemäß Paragraph 3, des Bundesgesetzes zur Schaffung einer Abbaueinheit (GSA), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2014,, zu ergreifen, wenn dies zur Erreichung der Abbauziele erforderlich ist. Er ist unter dieser Voraussetzung weiters zur Übernahme von Haftungen für vertragliche Zusagen der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG ermächtigt.
  3. (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, Maßnahmen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, bis 6
    1. 1.Ziffer einsfür Rechtsträger, an denen er aufgrund von Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 oder 5 Gesellschaftsanteile hält,für Rechtsträger, an denen er aufgrund von Maßnahmen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, oder 5 Gesellschaftsanteile hält,
    2. 2.Ziffer 2für Abbaugesellschaften gemäß § 2 Abs. 4 ABBAG-Gesetz, BGBl. I Nr. 51/2014 oderfür Abbaugesellschaften gemäß Paragraph 2, Absatz 4, ABBAG-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2014, oder
    3. 3.Ziffer 3für die ABBAG – Abbaumanagementgesellschaft des Bundes
    zu ergreifen, sofern diese Maßnahmen nach dem Rechtsrahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen zulässig sind.
  4. (4)Absatz 4,Auf Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz besteht kein Rechtsanspruch.

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