Bei der Berechnung des arithmetischen Mittelwertes und der Konzentrationsquotienten sind die folgenden Vorgaben anzuwenden:1.Ziffer einsMesswerte, die unter der Bestimmungsgrenze liegen, sind auf die Hälfte des Werts der betreffenden Bestimmungsgrenze zu setzen.2.Ziffer 2Punkt 1. gilt nicht für M... mehr lesen...
Die folgende Tabelle enthält die zur Ermittlung der JD-UQN gemäß § 4 Abs. 3 und 4 anzuwendenden Hintergrundkonzentrationen.Die folgende Tabelle enthält die zur Ermittlung der JD-UQN gemäß Paragraph 4, Absatz 3 und 4 anzuwendenden Hintergrundkonzentrationen.Nr.ParameterCAS.Nr. 1)Hintergrundkonzent... mehr lesen...
Die in den nachstehenden Tabellen angegebenen JD-UQN beziehen sich auf die unfiltrierte Gesamtprobe, ausgenommen jene Parameter, für die in der Fußnote ausdrücklich angegeben ist, dass sich die Umweltqualitätsnorm auf die filtrierte Probe bezieht.Nr.ParameterCAS.Nr. 1)JD-UQN 2) (µg/l)Fuß-note1Amm... mehr lesen...
Nr.ParameterCAS.Nr. 1)JD-UQN 2)(μg/l)ZHK-UQN 3)(μg/l)UQN Biota12µg/kg NassgewichtFuß-note1Alachlor15972-60-80,30,7 2Aldrin309-00-2Σ 0,01n. a. 4)3Anthracen120-12-70,10,1 4Atrazin1912-24-90,62,0 5Benzol71-43-21050 6Bromierte Diphenylether32534-81-9 0,140,00855)7C10-13 Chloralkane85535-84-80,41,... mehr lesen...
Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich der Umweltziele für chemische Schadstoffe für Oberflächengewässer umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wass... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Diese Verordnung in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 461/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.Diese Verordnung in der Fassung der Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 461 aus 2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.(2)Absatz 2,§ 5 Abs. 1 Z 2 und 3, § 8 Z 5 und 6 sowi... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Bei der Bewilligung von Abwassereinleitungen ist das Verschlechterungsverbot gemäß § 30 Abs. 1 Z 3 und § 30a Abs. 1 WRG 1959 anzuwenden. Dabei ist der im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot maßgebliche sehr gute Zustand durch die in Abs. 2 genannten charakteristischen Eigensch... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Ein Oberflächenwasserkörper befindet sich in einem nicht guten chemischen Zustand, wenn1.Ziffer einsdas arithmetische Mittel der während eines Kalenderjahres gemessenen Konzentrationen eines Parameters im Oberflächenwasserkörper die in Anlage A festgelegte Jahresdurchschnitts-Umwel... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der gute chemische Zustand eines Oberflächengewässers wird für gemeinschaftsrechtlich geregelte Schadstoffe durch Umweltqualitätsnormen für die in Anlage A genannten Parameter festgelegt.(2)Absatz 2,Die chemischen Komponenten des guten ökologischen Zustandes eines Oberflächengewäss... mehr lesen...
Im Sinne dieser Verordnung gelten als:1.Ziffer einsParameter: Ein durch ein Messverfahren erfasster Schadstoff gemäß § 30a Abs. 3 Z 6 WRG 1959 oder eine durch ein Messverfahren erfasste Summe von Schadstoffen gemäß § 30a Abs. 3 Z 6 WRG 1959, für den bzw. die in den Anlagen A und B eine Umweltqual... mehr lesen...
Diese Verordnung gilt für alle Oberflächenwasserkörper (§ 30a Abs. 3 Z 2 WRG 1959) einschließlich erheblich veränderter und künstlicher Oberflächenwasserkörper (§ 30b Abs. 3 Z 1 und 2 WRG 1959). Diese Verordnung gilt für alle Oberflächenwasserkörper (Paragraph 30 a, Absatz 3, Ziffer 2, WRG 1959) ... mehr lesen...
Ziel dieser Verordnung ist die Festlegung eines Zielzustandes für Oberflächengewässer. Dies erfolgt durch Umweltqualitätsnormen zur Beschreibung des guten chemischen Zustandes und der chemischen Komponenten des guten ökologischen Zustandes für synthetische und nicht-synthetische Schadstoffe in Ob... mehr lesen...
1.Hautstumpfe Farbe *1)undurchsichtiger SchleimAugenin der Mitte eingesunken *1)milchige Hornhaut; graue PupilleKiemengelblich *1)milchiger Schleim2.Muskelfleisch (beim Schnitt in die Leibeshöhle)undurchsichtig *1)Färbung entlang der Mittelgräterot *1)OrganeNieren und Reste anderer Organe und Blu... mehr lesen...
TiergattungGVERinder bis 6 Wochen0.15Rinder von 6 Wochen bis 8 Monate0.4Rinder von 8 Monate bis 2 Jahre0.6Rinder über 2 Jahre1.0Einhufer bis 1 Jahr0.5Einhufer über 1 Jahr1.0Ferkel unter 15 kg LM0.05Ferkel über 15 kg bis 30 kg LM0.07Mastschweine über 30 kg LM bis160 kg LM0.15Schlachtschweine über ... mehr lesen...
Für die routinemäßige Untersuchung der Schlachtkörper, der Nebenprodukte der Schlachtung und der Eingeweide sind folgende Mindestzeiten vorzusehen, die unter den nachstehenden Bedingungen reduziert werden können:TätigkeitZeit in SekundenMaximale Reduktion um (Sek)Bedingung für die ReduktionKopf, ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Landeshauptmann hat die Untersuchungspläne gemäß § 7 Abs. 4 bis 31. August 2006 zu erstellen. Die Bestimmungen des § 10 Abs. 1 und 2 Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 395/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 236/2004, bleiben bis 31. August 2006 weit... mehr lesen...
Folgende Verordnungen treten – vorbehaltlich der Bestimmung des § 30 – mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft: Folgende Verordnungen treten – vorbehaltlich der Bestimmung des Paragraph 30, – mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft:1.Ziffer einsFleischuntersuchungsverordnung, ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2006, nicht jedoch vor Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.(2)Absatz 2,§ 13 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 250/2008 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.Paragraph 13, Absatz 3, in der Fassung der Ver... mehr lesen...
Verweisungen und personenbezogene Bezeichnungen(1)Absatz eins,Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.(2)Absatz 2,Soweit in dieser Verordnung auf andere Bundesgesetze oder Verordnungen der Bundesministerin für Gesundhe... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Abweichend von § 22 sind Fischereierzeugnisse, die direkt vom Produzenten oder vom Fischer an den Einzelhandel zur Abgabe an den Endverbraucher oder direkt an Endverbraucher abgegeben werden, vom Produzenten oder vom Fischer oder von einer von diesen beauftragten hierzu fachlich be... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Ergeben sich keine Gründe zur Beanstandung, so ist die Partie als tauglich zu beurteilen. Über die erfolgte Untersuchung ist eine Bescheinigung im Sinne des § 8 auszustellen.Ergeben sich keine Gründe zur Beanstandung, so ist die Partie als tauglich zu beurteilen. Über die erfolgte ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Fischereierzeugnisse sind genussuntauglich, wenn1.Ziffer einszumindest eines der Kriterien gemäß Anhang II gegeben ist;zumindest eines der Kriterien gemäß Anhang römisch zwei gegeben ist;2.Ziffer 2sie Rückstände in unzulässiger Höhe enthalten;3.Ziffer 3den Tieren Stoffe verabreicht... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Jede Partie von Fischereierzeugnissen muss bei der Anlandung oder bei der Entnahme aus dem Teich, spätestens jedoch vor dem ersten Verkauf, einem Aufsichtsorgan zur amtlichen Untersuchung bereitgestellt und von diesem auf Genusstauglichkeit geprüft werden. Hierbei sind die Kriterie... mehr lesen...
Generelle Bestimmungen(1)Absatz eins,Dieser Abschnitt ist auf die Untersuchung von Fischereierzeugnissen vor deren Vermarktung anzuwenden.(2)Absatz 2,Der Tierhalter oder Betriebsinhaber hat bei der Durchführung der Untersuchungen und allfälliger Probenahmen unentgeltlich die nötige Hilfe zu leist... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Schlachttieruntersuchung bei Farmwild gemäß Art. 6 Abs. 5 der Delegierten Verordnung 2019/624 ist mit Bewilligung des Landeshauptmannes in Farmwildbetrieben zulässig, die auf Grund von vertraglichen Vereinbarungen einer tierärztlichen Betreuung unterliegen, sofernDie Schlachtti... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Genussuntaugliches Fleisch und tierische Nebenprodukte, die nicht für den menschlichen Verzehr vorgesehen sind, sind vom Verfügungsberechtigten oder auf dessen Veranlassung unter Einhaltung der Bestimmungen des Tiermaterialiengesetzes, BGBl. I Nr. 141/2003, und der Verordnung (EG) ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Brauchbarmachung gemäß § 12 Z 2 hat gemäß Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unter amtlicher Kontrolle zu erfolgen.Die Brauchbarmachung gemäß Paragraph 12, Ziffer 2, hat gemäß Anhang römisch sieben der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unter amtlicher Kontro... mehr lesen...
Für die Kennzeichnung sind ausschließlich die Farben E 155 Braun HT, E 133 Brillantblau FCF oder E 129 Allurarot AC oder eine entsprechende Mischung von E 133 Brillantblau FCF und E 129 Allurarot AC zu verwenden. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Kennzeichnung hat gemäß Art. 48 und Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 zu erfolgen.Die Kennzeichnung hat gemäß Artikel 48 und Anhang römisch zwei der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 zu erfolgen.(2)Absatz 2,Das gemäß Abs. 1 angebrachte Genusstauglichkeitsk... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Nach den Ergebnissen der mikrobiologischen Fleischuntersuchung ist das Fleisch in folgender Weise zu beurteilen:1.Ziffer einsSind Erreger einer anzeigepflichtigen Tierseuche nachgewiesen worden und ist gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 nichts anderes festgelegt, so ist ge... mehr lesen...
Tauglich nach Brauchbarmachung ist1.Ziffer einsFleisch – mit Ausnahme der veränderten Teile – bei Befall mit lebenden und abgestorbenen Finnen, und zwar bei Rindern mit Cysticercus inermis, bei Schweinen mit Cysticercus cellulosae und bei Schafen und Ziegen mit Cysticercus ovis, wenn die Vorausse... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Das Fleisch ist entsprechend der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 zu beurteilen.(2)Absatz 2,Werden Stoffe mit antibakterieller Wirkung durch biologischen Hemmstofftest im Muskelfleisch nachgewiesen, so ist der gesamte Tierkörper genussuntauglich. Der Verfügungsberechtigte kann... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Eine mikrobiologische Fleischuntersuchung ist, sofern die Fleischuntersuchung nicht schon die Genussuntauglichkeit des Schlachtkörpers ergeben hat, zumindest in folgenden Fällen zu veranlassen:1.Ziffer einsbei Notschlachtungen außerhalb des Schlachthofes, sofern auf Grund der Art o... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Ergibt die Untersuchung einen Verdacht auf krankhafte Veränderungen, so sind vom amtlichen Tierarzt weitere geeignete Untersuchungen, wie zum Beispiel mikrobiologische Untersuchungen, durchzuführen oder zu veranlassen.(2)Absatz 2,Liegt ein Verdacht auf Fleischmängel vor, so sind di... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß Abs. 2 sind unter Verantwortung des amtlichen Tierarztes in das gemäß Art. 39 Z 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 eingerichtete Register der Schlachttier- und Fleischuntersuchung, das einen Teil des Verbrauche... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Zeitaufwand, welcher für die Untersuchung der einzelnen Tierkörper, Nebenprodukte der Schlachtung und Eingeweide zumindest aufzuwenden ist, ergibt sich aus den Tabellen des Anhanges I zu dieser Verordnung.Der Zeitaufwand, welcher für die Untersuchung der einzelnen Tierkörper, N... mehr lesen...
Allgemeine Bestimmungen zur Durchführung der Fleischuntersuchung(1)Absatz eins,Die Fleischuntersuchung ist entsprechend Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 vorzunehmen.(2)Absatz 2,Für die Untersuchung der Tiere nach der Schlachtung muss an der Schlachtstätte ein geeigneter und entsprechend ausg... mehr lesen...
Bei Tieren, die erhitzt, ermüdet oder stark aufgeregt sind, hat der amtliche Tierarzt einen Aufschub der Schlachtung bis zu 24 Stunden anzuordnen, sofern die sofortige Schlachtung nicht aus veterinärfachlichen oder tierschutzrechtlichen Gründen erforderlich ist. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Bei Verdacht auf Rückstände ist gemäß Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 in Bezug auf mutmaßliche oder festgestellte Verstöße gegen Unionsvorschriften über die Verwendung oder über Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe,... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Werden an lebenden Tieren Symptome, Krankheiten oder Zustände im Sinne des Art. 43 Z 3 und 4 und Art. 45 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627, festgestellt, welche sicher zur Genussuntauglichkeit des Tieres führen, so darf keine Schlachterlaubnis erteilt werden. Kann der Verda... mehr lesen...
Allgemeine Bestimmungen zur Durchführung derSchlachttieruntersuchung(1)Absatz eins,Der zum Zeitpunkt der Schlachtung über das Tier Verfügungsberechtigte hat beim zuständigen amtlichen Tierarzt drei Werktage vor einer beabsichtigten Schlachtung die Tiere zur Untersuchung anzumelden. Der Landeshaup... mehr lesen...
Anwendungsbereich(1)Absatz eins,Diese Verordnung dient der Durchführung und Ergänzung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen, ABl. Nr. L 95 vom 7. April 2017, Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen... mehr lesen...
(1)Absatz eins,§ 1 tritt hinsichtlich der Regelungen für Fallschirme, Segelflieger und Freiballone am 1. Juli 1994 in Kraft.Paragraph eins, tritt hinsichtlich der Regelungen für Fallschirme, Segelflieger und Freiballone am 1. Juli 1994 in Kraft.(2)Absatz 2,§ 1 in der Fassung BGBl. Nr. 241/1996 tr... mehr lesen...
Soweit sich die in dieser Verordnung verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Österreichische Aero Club hat vor Aufnahme seiner Tätigkeit einen Organisationsplan, aus dem die verantwortlichen und zeichnungsberechtigten Personen, deren fachliche Qualifikation sowie ihr örtlicher und sachlicher Zuständigkeitsbereich ersichtlich sind, dem Bundesminister für... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die vom Österreichischen Aero Club für die Wahrnehmung dieser Zuständigkeiten einzuhebenden Gebühren sind dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit zur Genehmigung vorzulegen.(2)Absatz 2,Allfällige Änderungen der Gebühren sind dem Bundesm... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Österreichische Aero Club hat zur Sicherung schadenersatzrechtlicher Ansprüche Dritter, welche sich aus der Wahrnehmung der mit dieser Verordnung übertragenen Zuständigkeiten ergeben können, eine Haftpflichtversicherung mit den entsprechenden Deckungssummen abzuschließen.(2)Abs... mehr lesen...
Den Aufsichtsorganen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und der Austro Control GmbH ist, wo immer notwendig, jederzeit Zutritt zu gewähren, es ist ihnen bezüglich der mit dieser Verordnung übertragenen Angelegenheiten jede gewünschte Auskunft zu erteilen sowie Einsicht in... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Österreichische Aero Club unterliegt bei der Besorgung der gemäß § 1 übertragenen Angelegenheiten der Aufsicht des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Dieser kann die Austro Control GmbH zur Unterstützung bei der Ausübung der Aufsicht heranziehen.Der Österr... mehr lesen...
Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist in Verfahren auf Grund dieser Verordnung im Verhältnis zum Österreichischen Aero Club die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Bei Durchführung der Aufgaben gemäß § 1 Abs. 1 sind die jeweils maßgeblichen Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes, der Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006, der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 und der Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005, in der ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Zuständigkeit für folgende Amtshandlungen wird dem Österreichischen Aero Club übertragen:1.Ziffer einsAusstellung von Scheinen (einschließlich Erteilung von mit solchen Scheinen verbundenen Berechtigungen sowie Durchführung von Beurkundungen) für Ultraleichtpiloten, Segelfliege... mehr lesen...
Anlage 5WahlvorschlagWAHLVORSCHLAGfür die am ____________________________ stattfindende Wahl der Vertrauensperson der Zivildienstleistenden und dessen StellvertreterWahlbereich (Einrichtung bzw. Einsatzstelle):Einrichtung:Rechtsträger:Familienname und VornameGeburtsdatum mehr lesen...
Anlage 4bStimmzettelfür dieWahl zur VertrauenspersonamFür die gewähltePerson im Kreis einXeinsetzen!Für die gewählte, Person im Kreis ein, römisch zehn, einsetzen!Vorname und Familienname des Kandidaten mehr lesen...
Anlage 4aStimmzettelfür dieWahl zur VertrauenspersonIch wähle zur Vertrauensperson mehr lesen...
Anlage 3AbstimmungsverzeichnisABSTIMMUNGSVERZEICHNISfür die am ___________________________ stattfindende Wahl der Vertrauensperson der Zivildienstleistenden und dessen StellvertreterWahlbereich (Einrichtung bzw. Einsatzstelle):Einrichtung:Rechtsträger:Laufende Nr.Familienname und VornameNr. in de... mehr lesen...
Anlage 2WählerlisteWÄHLERLISTEfür die am______________________stattfindende Wahl der Vertrauensperson der Zivildienstleistenden und dessen StellvertreterWahlbereich (Einrichtung bzw. Einsatzstelle):Einrichtung:Rechtsträger:Nr.Familienname und VornameGeburtsjahr mehr lesen...
über die Wahl der Vertrauensperson der Zivildienstleistenden und dessen Stellvertreter1.Ziffer einsWahlort2.Ziffer 2Wahlbereich (Einrichtung bzw. Einsatzstelle)3.Ziffer 3Einrichtung4.Ziffer 4Rechtsträger der Einrichtung5.Ziffer 5Wahltag6.Ziffer 6Beginn und Schluss der Wahlhandlung7.Ziffer 7Wahlko... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Wahl des Vertrauensmannes der Zivildienstleistenden (Vertrauensmänner-Wahlordnung), BGBl. II Nr. 95/2001, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.Diese Verordnung ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Gültigkeit der Wahl kann binnen zwei Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses von den Wahlberechtigten bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (§ 37d Abs. 5 ZDG) angefochten werden.Die Gültigkeit der Wahl kann binnen zwei Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses von... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Bei einer Abstimmung über die Abberufung einer Vertrauensperson oder eines Stellvertreters (§ 37d Abs. 3 ZDG) sind die Bestimmungen dieser Verordnung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass die Stimmzettel auf „ja“ oder „nein“ zu lauten haben.Bei einer Abstimmung über die Abberu... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Das Wahlergebnis und die Namen der Vertrauensperson sowie des (der) Stellvertreter(s) sind von der Wahlkommission unter Mitwirkung des Rechtsträgers der Einrichtung unverzüglich in den Einrichtungen oder Einsatzstellen an einer für alle Zivildienstleistenden zugänglichen Stelle kun... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Nach Beendigung der Stimmenzählung ist die Annahmebestätigung der gewählten Vertrauensperson und des (der) Stellvertreter(s) einzuholen. Lehnt die Vertrauensperson die Wahl ab, so gilt der (erste) Stellvertreter als Vertrauensperson gewählt. Die dadurch erforderliche Bestellung des... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Wahlkommission hat zunächst1.Ziffer einsdie Gesamtsumme der abgegebenen Stimmzettel,2.Ziffer 2die Summe der ungültigen Stimmzettel und3.Ziffer 3die Summe der gültigen Stimmzettelfestzustellen.(2)Absatz 2,Die Wahlkommission hat sodann die Zahl der für die einzelnen Zivildienstle... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Stimmzettel ist gültig, wenn aus ihm eindeutig hervorgeht, welchem wählbaren Zivildienstleistenden der Wähler seine Stimme geben wollte.(2)Absatz 2,Der Stimmzettel ist daher insbesondere ungültig, wenn1.Ziffer einsein anderer als der von der Wahlkommission zur Verfügung gestell... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Wahlleiter hat nach Beendigung der Stimmabgabe1.Ziffer einsdie zeitgerecht eingelangten Briefumschläge derjenigen Wahlberechtigten, die ihre Stimme mittels Briefwahl abgegeben haben, zu öffnen, die Wahlkuverts zu entnehmen und die ungeöffneten Wahlkuverts in die Urne zu legen,2... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Bei Durchführung einer Briefwahl ist die Beachtung der Grundsätze eines geheimen und persönlichen Wahlrechtes sicherzustellen.(2)Absatz 2,Der Wahlleiter hat auf den einlangenden Briefumschlägen Datum und Uhrzeit des Einlangens zu vermerken und diese Briefumschläge ungeöffnet unter ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung beim Wahlvorgang und für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu sorgen.(2)Absatz 2,Wahlberechtigte, die nicht von der Ausübung ihres Wahlrechts mittels Briefwahl Gebrauch gemacht haben, haben zur Ausübu... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Nach Abschluss des Wahlvorschlages nach § 9 sind den Wahlberechtigten, die von der Ausübung ihres Wahlrechtes mittels Briefwahl Gebrauch machen wollen und dies der Wahlkommission spätestens bis zum sechsten Tag vor dem Wahltag schriftlich mitgeteilt haben, im Wege der Einrichtung o... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Jedem Wahlberechtigten steht es frei, dem Wahlleiter einen Kandidaten für die Wahl der Vertrauensperson vorzuschlagen. Der Wahlleiter hat in alphabetischer Reihenfolge die Namen der vorgeschlagenen Kandidaten nach Einholung ihrer Zustimmung zusammenzufassen (Anlage 5) und der Wahlk... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Einrichtung (Einsatzstelle) hat sich zur Durchführung der Wahl einer Wahlkommission zu bedienen, die sie spätestens bis zum Stichtag bildet. Erforderlichenfalls können mehrere Wahlkommissionen eingerichtet werden. Der Vorsitzende der Wahlkommission (Wahlleiter) ist der an Leben... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Tag der Wahl ist von dem Rechtsträger der Einrichtung so zu bestimmen, dass er auf einen Werktag fällt und die Wahl jeweils spätestens innerhalb von fünf Wochen ab dem Zeitpunkt stattfinden kann, ab dem die einer Einrichtung erstmals zugewiesenen Zivildienstpflichtigen ihren Di... mehr lesen...
Ist sowohl die Funktion der Vertrauensperson als auch die des (der) Stellvertreter(s) erloschen (§ 37d Abs. 4 ZDG) oder hat eine Abberufung nach § 18 stattgefunden, so ist eine Neuwahl durchzuführen. Ist sowohl die Funktion der Vertrauensperson als auch die des (der) Stellvertreter(s) erloschen (... mehr lesen...
Die Wahlberechtigten haben aus ihren Reihen in Einrichtungen oder Einsatzstellen1.Ziffer einsmit 5 bis 19 Zivildienstleistenden eine Vertrauensperson und einen Stellvertreter,2.Ziffer 2mit 20 und mehr Zivildienstleistenden eine Vertrauensperson und zwei Stellvertreter zu wählen. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Wahl ist von der jeweiligen Einrichtung oder Einsatzstelle (§ 2) durchzuführen.Die Wahl ist von der jeweiligen Einrichtung oder Einsatzstelle (Paragraph 2,) durchzuführen.(2)Absatz 2,Der Rechtsträger der Einrichtung hat die Anzahl der jeweils bei seinen Einrichtungen oder Einsa... mehr lesen...
Alle Zivildienstpflichtigen, die einen ordentlichen Zivildienst leisten, sind bei ihrer Einrichtung oder Einsatzstelle (§ 2) aktiv und passiv wahlberechtigt. Alle Zivildienstpflichtigen, die einen ordentlichen Zivildienst leisten, sind bei ihrer Einrichtung oder Einsatzstelle (Paragraph 2,) aktiv... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Vertrauenspersonen (Stellvertreter) werden in gemäß § 4 ZDG anerkannten Einrichtungen und Einsatzstellen gewählt, sofern bei diesen mindestens fünf Zivildienstleistende unmittelbar eingesetzt sind (§ 37b Abs. 1 Z 1 ZDG).Die Vertrauenspersonen (Stellvertreter) werden in gemäß Pa... mehr lesen...
Diese Verordnung regelt die Wahl der Vertrauenspersonen (Stellvertreter) der Zivildienstpflichtigen, die einen ordentlichen Zivildienst leisten. mehr lesen...
1. Gliederung des Stellenplanes(1)Absatz eins,Der Stellenplan enthält folgende Verzeichnisse:a)Litera aden Allgemeinen Teil (Teil I.),den Allgemeinen Teil (Teil römisch eins.),b)Litera bdas Planstellenverzeichnis des Bundes (Teil II.A),das Planstellenverzeichnis des Bundes (Teil römisch zwei.A),c... mehr lesen...
Artikel XVII. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres TeilvoranschlagesArtikel römisch siebzehn. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ... mehr lesen...
Artikel XVI. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Jänner 2006 bis 31 Dezember 2006.Artikel römisch sechzehn. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Jänner 2006 bis 31 Dezember 2006. mehr lesen...
Artikel XV. So weit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.Artikel römisch fünfzehn. So weit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...
Artikel XIV. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, eine Ausgabenbindung hinsichtlich der im Bundesvoranschlag 2006 bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 vorgesehenen Ausgaben im Ausmaß von bis zu 3 vH zu verfügen. Hievon ausgenommen sind die Ausgab... mehr lesen...
Artikel XIII. Die Regelungen über die Planstellen- und Personalbewirtschaftung des Bundes und die Anzahl der Planstellen für Bundesbedienstete für das Jahr 2006 werden durch den Stellenplan 2006 festgelegt (Anlage II).Artikel römisch dreizehn. Die Regelungen über die Planstellen- und Personalbewi... mehr lesen...
Artikel XII. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2006 über Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß §§ 62 und 63 BHG übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen.Artikel römisch zwölf. (1) Der Bundesminister für Fi... mehr lesen...
Artikel XI. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2006 über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß § 64 BHG übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen:Artikel römisch elf. (1) Der Bundesminister für Finanzen is... mehr lesen...
Artikel X. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 2006 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen TeileArtikel römisch zehn. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße V... mehr lesen...
Artikel IX. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2006 namens des Bundes gemäß § 66 BHGArtikel römisch neun. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2006 namens des Bundes gemäß Paragraph 66, BHG1.Ziffer einsdie Haftung als Bürge und Zahler (§... mehr lesen...
Artikel VIII. (1) Den Überschreitungen gemäß Art. IV bis VII und Art. VIII Abs. 2 darf nur zugestimmt werden, wenn über den bei einem Voranschlagsansatz veranschlagten Betrag hinausgehende, unvorhersehbare und unabweisliche Ausgaben dies erfordern und wenn ohne diese Maßnahme die ordnungsgemäße A... mehr lesen...
Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2006 die Zustimmung zu Überschreitungen zu gebenArtikel römisch sieben. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2006 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben1.Ziffer einsbeim Voranschlagsansatz 1/5... mehr lesen...
Artikel VI. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2006 die Zustimmung zu Überschreitungen zu gebenArtikel römisch sechs. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2006 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben1.Ziffer einsbei den Voranschlagan... mehr lesen...
Artikel V. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2006 die Zustimmung zu Überschreitungen zu gebenArtikel römisch fünf. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2006 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben1.Ziffer einsbei den Voranschlagsans... mehr lesen...
Artikel IV. (1) Wenn von einer betriebsähnlichen Einrichtung Mehreinnahmen erzielt werden, kann der Bundesminister für Finanzen die Verwendung dieser Mehreinnahmen für betriebsnotwendige Investitionen der betriebsähnlichen Einrichtung durch Zustimmung zu einer Überschreitung beim betreffenden Vor... mehr lesen...
Artikel III. (1) Zeichnet sich im Laufe des Finanzjahres 2006 ein Konjunkturrückgang und ein Zurückbleiben der Einnahmen der Titel 520 bis 526 gegenüber den veranschlagten Einnahmen dieser Titel und durch das erwartete Zurückbleiben dieser Einnahmen ein höherer Abgang des allgemeinen Haushaltes (... mehr lesen...
Artikel II. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHGArtikel römisch zwei. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHG1.Ziffer einsbis zur Höhe des sich aus Art. I ergebenden Abganges des allgemeinen Haushaltesbis zur H... mehr lesen...
Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2006 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:Artikel römisch eins. Der als Anlage römisch eins angeschlosse... mehr lesen...
Teil 1 1.Anwendungsbereich Die Forderungen dieses Abschnittes gelten für alle Heißluft-Luftschiffe.2.Maß für den Lärmpegel Als Maß für den Lärmpegel gilt der maximale A-bewertete Schalldruckpegel (LAmax) in dB(A), wie in Anlage B/Teil 2/Pkt. 3 definiert.3.Referenz-Lärmmesspunkt3.1.Am Referenz-Lär... mehr lesen...
Teil 1 1.Anwendungsbereich Die Forderungen dieses Abschnittes gelten für alle propellergetriebenen Luftschiffe. Für Heißluft-Luftschiffe gelten die Forderungen der Anlage E.2.Maß für den Lärmpegel Als Maß für den Lärmpegel gilt der Schallexpositionspegel in dB SEL, wie in Anlage D/Teil 2/Pkt. 3 d... mehr lesen...
Teil 2 1Einführung1.1Das hier beschriebene Verfahren beinhaltet Angaben über: a) Lärmmessflug und Messbedingungen, b) Messung des am Boden empfangenen Luftfahrzeuglärms, c) Korrektur der Messdaten, d) Inhalt des Messberichtes und Gültigkeit der Messergebnisse.1.2Die Anweisungen und Verfahren sind... mehr lesen...
Teil 1 1.Anwendungsbereich Die Forderungen dieser Anlage gelten für alle aerodynamisch oder schwerkraftgesteuerte Ultraleichtflugzeuge/motorisierte Hänge- und Paragleiter/Tragschrauber.2.Maß für den Lärmpegel Als Maß für den Lärmpegel gilt der maximale A -bewertete Schalldruckpegel (LAmax) in dB ... mehr lesen...
(Anm.: Anlage A ist als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage A ist als PDF dokumentiert) mehr lesen...
Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2006/93/EG zur Regelung des Betriebes von Flugzeugen des Teils II Kapitel 3 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988), ABl. Nr. L 374 vom 27.12.2006 S. 1, umgesetzt. Mit dieser Verordnung wird die Richtli... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 15. Dezember 2005 in Kraft.(2)Absatz 2,Die Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung (ZLZV 1993), BGBl. Nr. 738/1993, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 224/2002, tritt mit Ablauf des 14. Dezember 2005 außer Kraft.Die Zivilluftfahrzeug-Lärmzul... mehr lesen...
Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl.Nr. L 204 vom 21.7.1998, S. 37 (Notifikationsnummer: 2005/0... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Zuständige Behörde ist die Austro Control GmbH.(2)Absatz 2,Der Österreichische Aero Club ist insoweit zuständige Behörde, als die Vollziehung in sein Aufgabengebiet gemäß der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend die Übertragung von Zustän... mehr lesen...
Lautsprecherwerbung mit Zivilluftfahrzeugen ist im österreichischen Hoheitsgebiet verboten. mehr lesen...
(1)Absatz eins,An- und Abflüge auf österreichischen Zivilflugplätzen dürfen mit Unterschallstrahlflugzeugen nur mehr durchgeführt werden, wenn der von ihnen entwickelte Lärm zumindest die in Kapitel 3 des Anhanges 16 festgelegten Lärmgrenzwerte nicht übersteigt.(2)Absatz 2,Ausgenommen von den Bes... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Lärmermittlungsverfahren sowie Lärmmessverfahren, deren Anwendungsbereiche und deren jeweilige Lärmgrenzwerte sind, wenn nicht anders bestimmt ist, gemäß den Kapiteln 2 bis 8 und 10 bis 13 des Anhanges 16 inklusive deren Anhänge anzuwenden und durchzuführen.(2)Absatz 2,Die Lärm... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine Ausnahmebewilligung für einen oder mehrere Flüge eines Zivilluftfahrzeuges, das die Voraussetzungen für die Ausstellung des Lärmzeugnisses gemäß § 4 oder einer Anerkennung gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 nicht erfüllt, erteilen:Die zuständige Behörd... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Zivilluftfahrzeuge dürfen, außer im Falle einer Bewilligung gemäß § 4 Abs. 2 oder einer Ausnahmebewilligung gemäß § 6, im Fluge nur verwendet werden:Zivilluftfahrzeuge dürfen, außer im Falle einer Bewilligung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, oder einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragra... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die zuständige Behörde hat für Zivilluftfahrzeuge auf Antrag des Halters bzw. der Halterin ein Lärmzeugnis nach dem Muster der Anlage A auszustellen, wenn:1.Ziffer einsdie gemäß § 3 vorgelegten oder festgestellten Lärmemissionen oder die aufgrund einer gemäß § 32 ZLLV 2010 durchgef... mehr lesen...
Im Sinne dieser Verordnung gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, als:1.Ziffer einsAnhang 16: Anhang 16, Band I, Änderung 12, zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949 idgF.Anhang 16: Anhang 16, Band römisch eins, Änderung 12, zum Abkommen über die Internationale Z... mehr lesen...
Anl. 4 AEV Aquakultur seit 23.05.2019 weggefallen. mehr lesen...
Nr. ParameterEmissionsbegrenzung2Absetzbare Stoffe a), b)Wirkungsgrad der Entfernung größer als 90 %4Ges. geb. Stickstoff TNb,Wirkungsgrad der ber. als N a), c)Entfernung größer als 80 %5Phosphor – Gesamt,Wirkungsgrad der ber. als P a)Entfernung größer als 85 %6Biochem. SauerstoffbedarfWirkun... mehr lesen...
Nr. ParameterEmissionsbegrenzung1Toxizität a) 1.1Algentoxizität GA21.2Bakterientoxizität GL21.3Daphnientoxizität GD23pH – Wert6,5 – 8,54Ges. geb. Stickstoff TNb, ber. als N b), c)2 500g/(t*d)5Phosphor – Gesamt, ber. als P c)150g/(t*d)6Biochem. Sauerstoffbedarf BSB5, ber. als O2 c), d)4 000g/(t... mehr lesen...
Nr. ParameterEmissionsbegrenzung1Toxizität a) 1.1Algentoxizität GA21.2Bakterientoxizität GL21.3Daphnientoxizität G D23pH – Wert6,5- 8,54Ges. geb. Stickstoff TNb, ber. als N b), c)150g/(t*d)5Phosphor – Gesamt, ber. als P c)2g/(t*d)6Biochem. Sauerstoffbedarf BSB5, ber. als O2 c), d)207Ges. org. ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 bis 4 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anhänge A bis C zu entsprechen. Bei einer Einleitung gemäß § 4 Abs. 4 gilt der erstmalige Nachweis gemäß § 4 Abs. 4 Z 6 als... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter der Anhänge A bis C ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.(2)Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:1.Ziffer einsEine Emissionsbegrenzung für einen Parameter Nr. 4 bis 7 der Anhänge A oder B gi... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 oder 3 in ein Fließgewässer ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).Eine Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, oder 3 in ein Fließgewässer ist unter ... mehr lesen...
Durch den Parameter Toxizität (Nr. 1 der Anhänge A und B) werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 11 WRG 1959 erfasst. Durch den Parameter Toxizität (Nr. 1 der Anhänge A und B) werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 33 b, Absatz 11, WRG 1959 erfasst. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung ist1.Ziffer einsAquakultur: Haltung von Fischen oder von im Wasser lebenden Krebs- oder Weichtieren mit dem Ziel, durch Anwendung von Maßnahmen wie Besatz, Fütterung oder Schutz vor natürlichen Feinden die Wachstumsprozesse gezielt zu verstärken und den Z... mehr lesen...
Als Bankprüfer der (des) ………………………………………………………………………. (Firma des Kreditinstituts) ……………………………………………………………………….. übermittle(n) ich (wir) über das Geschäftsjahr des Kreditinstituts/der Zweigstelle eines Kreditinstituts gemäß § 9 BWG/der Zweigstelle eines CRR-Finanzinstituts gemäß § 11 Abs. 1 BWG/ge... mehr lesen...
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den bankaufsichtlichen Prüfungsbericht, BGBl. Nr. 119/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 410/2004, tritt mit 30. September 2005 außer Kraft; sie ist aber auf Geschäftsjahre, die vor dem 30. September 2005 enden, weiterhin anzuwenden. Die... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 29. September 2005 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 29. September 2005 enden.(2)Absatz 2,Beinhaltet ein Geschäftsjahr auch Monate vor November 2007, ist hinsichtlich der Monate vor November 2007 der Teil I Punkt 9 der ... mehr lesen...
Die Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss gemäß § 63 Abs. 5 BWG als Ergebnis der Prüfung gemäß § 63 Abs. 4 und 4a BWG bzw. die Anlage zum Prüfungsbericht gemäß § 63 Abs. 7 BWG als Ergebnis der Prüfung gemäß § 63 Abs. 6 BWG ist der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank innerhalb... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Feststellungen, unabhängig davon, ob die Mängel und Verletzungen von Vorschriften vor Abschluss der Prüfung behoben wurden, sind in der Anlage jeweils unter Angabe der einschlägigen Gesetzesreferenzen in den dafür gekennzeichneten Feldern darzustellen. Dies gilt ebenso für die Dars... mehr lesen...
Das Ergebnis der Prüfung gemäß § 63 Abs. 4, 4a und 6 BWG ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss beziehungsweise in einer Anlage zum Prüfungsbericht gemäß § 63 Abs. 7 BWG nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung darzustellen und die Richtigkeit mittels Unterschrift de... mehr lesen...
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betraut. mehr lesen...
(1)Absatz eins,War eine in einem Bundesgesetz oder in einer auf Grundlage eines Bundesgesetzes erlassenen Verordnung normierte Netzveränderung Gegenstand einer strategischen Prüfung, hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie die erheblichen Auswirkungen d... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie hat unverzüglich nach Fertigstellung des Gesetzes- bzw. Verordnungsentwurfes folgende Informationen im Internet auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zu ve... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die vorgeschlagene Netzveränderung und der Umweltbericht sind vom Bundesminister/von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie im Internet auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zu veröffentlichen. Auf diese Veröffent... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Wenn eine vorgeschlagene Netzveränderung voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates haben könnte oder wenn ein Staat, der von den Auswirkungen der vorgeschlagenen Netzveränderung voraussichtlich erheblich betroffen sein könnte, ein entsprechendes E... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen der vorgeschlagenen Netzveränderung und die vernünftigen Alternativen, welche die Ziele und den geographischen Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Netzveränderung berücksichtigen, sind zu ermitteln und im Umweltbericht zu beschre... mehr lesen...
Im Zuge einer strategischen Prüfung sind1.Ziffer einsder vom Initiator erstellte Umweltbericht (§ 6) zu veröffentlichen,der vom Initiator erstellte Umweltbericht (Paragraph 6,) zu veröffentlichen,2.Ziffer 2der Öffentlichkeit, den Umweltstellen und anderen Initiatoren die Möglichkeit zur Abgabe ei... mehr lesen...
Die Initiatoren können Vorschläge für Netzveränderungen einbringen. Außer in den Fällen des § 3 Abs. 3 beinhaltet der Vorschlag einer Netzveränderung auch die Erstellung eines Umweltberichtes (§ 6) in Abstimmung mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie. ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Einer strategischen Prüfung sind gemäß § 4 vorgeschlagene Netzveränderungen zu unterziehen. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie hat eine strategische Prüfung vor Erstellung nachstehender Entwürfe, die er/sie der Bundesregierung zur Beschl... mehr lesen...
(1)Absatz eins,„Netzveränderung“ bedeutet jede Änderung des bundesweiten hochrangigen Verkehrswegenetzes.(2)Absatz 2,Zum „bundesweiten hochrangigen Verkehrswegenetz“ gehören:1.Ziffer einsHochleistungsstrecken,2.Ziffer 2Wasserstraßen,3.Ziffer 3Bundesstraßen.(3)Absatz 3,„Umweltstellen“ sind die Umw... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Zweck dieses Bundesgesetzes ist es, vorgeschlagene Netzveränderungen bereits vor Erstellung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, die der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie der Bundesregierung zur Beschlussfassung vorzulegen beabsichtigt u... mehr lesen...
(1)Absatz eins,§ 1 Abs. 2 Z 2 und Abs. 4, § 7 Abs. 2 Z 2 sowie die §§ 18, 19 und 22 der VEXAT sind nicht anzuwenden. Die §§ 1 Abs. 1 und 21 Abs. 1 und 5 der VEXAT sind ohne die Wendung „, Baustellen“ anzuwenden.Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4,, Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, sow... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor explosionsfähigen Atmosphären samt dem Anhang über Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (VEXAT), BGBl. II Nr. 309/2004, in der Fassung der Vero... mehr lesen...
Diese Verordnung gilt für den Anwendungsbereich des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes (B-BSG). Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 1999/92/EG vom 16.12.1999, ABl. Nr. L 23 vom 28.1.2000, berichtigt durch ABl. Nr. L 134 vom 7.6.2000, über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheits... mehr lesen...