§ 2 SP-V-Gesetz Begriffsbestimmungen

Strategische Prüfung im Verkehrsbereich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.08.2005 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,„Netzveränderung“ bedeutet jede Änderung des bundesweiten hochrangigen Verkehrswegenetzes.
  2. (2)Absatz 2,Zum „bundesweiten hochrangigen Verkehrswegenetz“ gehören:
    1. 1.Ziffer einsHochleistungsstrecken,
    2. 2.Ziffer 2Wasserstraßen,
    3. 3.Ziffer 3Bundesstraßen.
  3. (3)Absatz 3,„Umweltstellen“ sind die Umweltanwälte der betroffenen Länder gemäß § 2 Abs. 4 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, die Landesregierungen der betroffenen Länder und der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.„Umweltstellen“ sind die Umweltanwälte der betroffenen Länder gemäß Paragraph 2, Absatz 4, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, die Landesregierungen der betroffenen Länder und der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
  4. (4)Absatz 4,Ein Land ist ein „betroffenes Land“, wenn es von den direkten oder indirekten Auswirkungen einer Netzveränderung berührt werden kann.
  5. (5)Absatz 5,Unter „Öffentlichkeit“ ist eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen zu verstehen.
  6. (6)Absatz 6,Initiator ist, wer eine Netzveränderung vorschlägt. Eine Netzveränderung vorzuschlagen sind berechtigt:
    1. 1.Ziffer einsder Bund, vertreten durch den Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie,
    2. 2.Ziffer 2die Länder,
    3. 3.Ziffer 3die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft,
    4. 4.Ziffer 4die ÖBB-Infrastruktur Bau Aktiengesellschaft,
    5. 5.Ziffer 5die via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m.b.H.,
    6. 6.Ziffer 6sonstige befugte Errichtungsgesellschaften.
  7. (7)Absatz 7,„Befugte Errichtungsgesellschaften“ sind Gesellschaften, die entweder durch Bundesgesetz oder Staatsvertrag, oder auf Basis einer bundesgesetzlichen oder staatsvertraglichen Ermächtigung errichtet wurden und deren satzungsmäßiger oder gesellschaftsvertragsmäßiger Zweck es ist, Bundesstraßen, Hochleistungsstrecken oder Wasserstraßen zu finanzieren, zu planen, zu bauen oder zu erhalten oder deren Finanzierung, Planung, Bau oder Erhaltung zu bewirken.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.08.2005 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,„Netzveränderung“ bedeutet jede Änderung des bundesweiten hochrangigen Verkehrswegenetzes.
  2. (2)Absatz 2,Zum „bundesweiten hochrangigen Verkehrswegenetz“ gehören:
    1. 1.Ziffer einsHochleistungsstrecken,
    2. 2.Ziffer 2Wasserstraßen,
    3. 3.Ziffer 3Bundesstraßen.
  3. (3)Absatz 3,„Umweltstellen“ sind die Umweltanwälte der betroffenen Länder gemäß § 2 Abs. 4 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, die Landesregierungen der betroffenen Länder und der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.„Umweltstellen“ sind die Umweltanwälte der betroffenen Länder gemäß Paragraph 2, Absatz 4, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, die Landesregierungen der betroffenen Länder und der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
  4. (4)Absatz 4,Ein Land ist ein „betroffenes Land“, wenn es von den direkten oder indirekten Auswirkungen einer Netzveränderung berührt werden kann.
  5. (5)Absatz 5,Unter „Öffentlichkeit“ ist eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen zu verstehen.
  6. (6)Absatz 6,Initiator ist, wer eine Netzveränderung vorschlägt. Eine Netzveränderung vorzuschlagen sind berechtigt:
    1. 1.Ziffer einsder Bund, vertreten durch den Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie,
    2. 2.Ziffer 2die Länder,
    3. 3.Ziffer 3die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft,
    4. 4.Ziffer 4die ÖBB-Infrastruktur Bau Aktiengesellschaft,
    5. 5.Ziffer 5die via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m.b.H.,
    6. 6.Ziffer 6sonstige befugte Errichtungsgesellschaften.
  7. (7)Absatz 7,„Befugte Errichtungsgesellschaften“ sind Gesellschaften, die entweder durch Bundesgesetz oder Staatsvertrag, oder auf Basis einer bundesgesetzlichen oder staatsvertraglichen Ermächtigung errichtet wurden und deren satzungsmäßiger oder gesellschaftsvertragsmäßiger Zweck es ist, Bundesstraßen, Hochleistungsstrecken oder Wasserstraßen zu finanzieren, zu planen, zu bauen oder zu erhalten oder deren Finanzierung, Planung, Bau oder Erhaltung zu bewirken.

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