§ 6 ZLZV 2005 Ausnahmebewilligungen

Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.10.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine Ausnahmebewilligung für einen oder mehrere Flüge eines Zivilluftfahrzeuges, das die Voraussetzungen für die Ausstellung des Lärmzeugnisses gemäß § 4 oder einer Anerkennung gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 nicht erfüllt, erteilen:Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine Ausnahmebewilligung für einen oder mehrere Flüge eines Zivilluftfahrzeuges, das die Voraussetzungen für die Ausstellung des Lärmzeugnisses gemäß Paragraph 4, oder einer Anerkennung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, nicht erfüllt, erteilen:
    1. 1.Ziffer einszur Wahrung öffentlicher Interessen (zB Krankentransporte, Wildversorgung, Feuer- oder Schädlingsbekämpfung), wenn entgegenstehende öffentliche Interessen das Interesse an der Flugdurchführung nicht überwiegen;
    2. 2.Ziffer 2um Kunstflüge durchzuführen, wobei von der zuständigen Behörde die zur Wahrung der öffentlichen Interessen, insbesondere der Lärmschutzinteressen, erforderlichen Nebenbestimmungen vorzuschreiben sind;
    3. 3.Ziffer 3für historische Luftfahrzeuge gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008;für historische Luftfahrzeuge gemäß Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008,;
    4. 4.Ziffer 4für Luftfahrzeuge, deren ursprüngliche Auslegung nur für militärische Zwecke bestimmt war und für die keine zivile Musterzulassung durchgeführt wurde.
    5. 3.Ziffer 3für Luftfahrzeuge gemäß Anhang I Z 1 lit. a (historisch), lit. b (Experimental), lit. d (ehemalige militärisch genutzte) sowie lit. g (Nachbildungen) der Verordnung (EU) 2018/1139 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91, ABl. Nr. L 212 vom 22.8.2018 S. 1;für Luftfahrzeuge gemäß Anhang römisch eins Ziffer eins, Litera a, (historisch), Litera b, (Experimental), Litera d, (ehemalige militärisch genutzte) sowie Litera g, (Nachbildungen) der Verordnung (EU) 2018/1139 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111 aus 2005,, (EG) Nr. 1008 aus 2008,, (EU) Nr. 996 aus 2010,, (EU) Nr. 376 aus 2014, und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552 aus 2004, und (EG) Nr. 216 aus 2008, und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91, Amtsblatt Nummer L 212 vom 22.8.2018 Seite 1;
    6. 4.Ziffer 4im Rahmen der Erteilung einer Fluggenehmigung gemäß § 20 LFG.im Rahmen der Erteilung einer Fluggenehmigung gemäß Paragraph 20, LFG.
  2. (2)Absatz 2,Im Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Abs. 1 sind anzugeben:Im Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Absatz eins, sind anzugeben:
    1. 1.Ziffer einsdie Luftfahrzeugtype,
    2. 2.Ziffer 2das Hoheits- und Eintragungszeichen des Luftfahrzeuges,
    3. 3.Ziffer 3der Abflugzeitpunkt beziehungsweise der Zeitraum, in dem die Flüge durchgeführt werden sollen,
    4. 4.Ziffer 4der Abflugort, der Zielort und die Streckenführung beziehungsweise der Flugbereich,
    5. 5.Ziffer 5der Zweck des Fluges beziehungsweise der Flüge,
    6. 6.Ziffer 6der Grund für das Nichtvorliegen einer Bescheinigung der Lärmzulässigkeit und
    7. 7.Ziffer 7bei Luftfahrzeugen gemäß Abs.Anhang I Z 1 Z 4lit. d der Verordnung (EU) 2018/1139 der Nachweis, dass der Umgebungslärm des betreffenden Flugplatzes durch den Betrieb dieses Luftfahrzeuges nicht stärker beeinflusst wird, als durch die sonst auf diesem Flugplatz verkehrenden Luftfahrzeuge.bei Luftfahrzeugen gemäß AbsatzAnhang römisch eins Ziffer eins, Ziffer 4Litera d, der Verordnung (EU) 2018/1139 der Nachweis, dass der Umgebungslärm des betreffenden Flugplatzes durch den Betrieb dieses Luftfahrzeuges nicht stärker beeinflusst wird, als durch die sonst auf diesem Flugplatz verkehrenden Luftfahrzeuge.
  3. (3)Absatz 3,Das öffentliche Interesse an der Flugdurchführung (Abs. 1 Z 1) ist im Antrag glaubhaft zu machen.Das öffentliche Interesse an der Flugdurchführung (Absatz eins, Ziffer eins,) ist im Antrag glaubhaft zu machen.
  4. (4)Absatz 4,Die zuständige Behörde hat für die Verwendung eines bereits musterzugelassenen Luftfahrzeuges im Fluge, an dem lärmmindernde Änderungen vorgenommen worden sind, auf Antrag des Luftfahrzeughalters eine Ausnahmebewilligung zu erteilen, wenn die Überprüfung des Luftfahrzeuges in Bezug auf seine Lärmzulässigkeit mangels der erforderlichen meteorologischen Bedingungen nicht vorgenommen werden kann. Diese Ausnahmebewilligung ist befristet auf längstens sechs Monate ab Ausstellung zu erteilen.
  5. (54)Absatz 54,Ausnahmebewilligungen gemäß den Abs. 1 und 4 sind insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit vor Lärmbelästigung erforderlich ist. Die Ausnahmebewilligungen sind zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegen oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.Ausnahmebewilligungen gemäß den Absatz eins und 4, sind insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit vor Lärmbelästigung erforderlich ist. Die Ausnahmebewilligungen sind zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegen oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.
  6. (65)Absatz 65,Durch die Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäß Abs. 1 und 4 werden sonst erforderliche Bewilligungen nicht ersetzt.Durch die Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäß Absatz eins und 4, werden sonst erforderliche Bewilligungen nicht ersetzt.

Stand vor dem 14.10.2022

In Kraft vom 25.05.2010 bis 14.10.2022
  1. (1)Absatz eins,Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine Ausnahmebewilligung für einen oder mehrere Flüge eines Zivilluftfahrzeuges, das die Voraussetzungen für die Ausstellung des Lärmzeugnisses gemäß § 4 oder einer Anerkennung gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 nicht erfüllt, erteilen:Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine Ausnahmebewilligung für einen oder mehrere Flüge eines Zivilluftfahrzeuges, das die Voraussetzungen für die Ausstellung des Lärmzeugnisses gemäß Paragraph 4, oder einer Anerkennung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, nicht erfüllt, erteilen:
    1. 1.Ziffer einszur Wahrung öffentlicher Interessen (zB Krankentransporte, Wildversorgung, Feuer- oder Schädlingsbekämpfung), wenn entgegenstehende öffentliche Interessen das Interesse an der Flugdurchführung nicht überwiegen;
    2. 2.Ziffer 2um Kunstflüge durchzuführen, wobei von der zuständigen Behörde die zur Wahrung der öffentlichen Interessen, insbesondere der Lärmschutzinteressen, erforderlichen Nebenbestimmungen vorzuschreiben sind;
    3. 3.Ziffer 3für historische Luftfahrzeuge gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008;für historische Luftfahrzeuge gemäß Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008,;
    4. 4.Ziffer 4für Luftfahrzeuge, deren ursprüngliche Auslegung nur für militärische Zwecke bestimmt war und für die keine zivile Musterzulassung durchgeführt wurde.
    5. 3.Ziffer 3für Luftfahrzeuge gemäß Anhang I Z 1 lit. a (historisch), lit. b (Experimental), lit. d (ehemalige militärisch genutzte) sowie lit. g (Nachbildungen) der Verordnung (EU) 2018/1139 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91, ABl. Nr. L 212 vom 22.8.2018 S. 1;für Luftfahrzeuge gemäß Anhang römisch eins Ziffer eins, Litera a, (historisch), Litera b, (Experimental), Litera d, (ehemalige militärisch genutzte) sowie Litera g, (Nachbildungen) der Verordnung (EU) 2018/1139 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111 aus 2005,, (EG) Nr. 1008 aus 2008,, (EU) Nr. 996 aus 2010,, (EU) Nr. 376 aus 2014, und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552 aus 2004, und (EG) Nr. 216 aus 2008, und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91, Amtsblatt Nummer L 212 vom 22.8.2018 Seite 1;
    6. 4.Ziffer 4im Rahmen der Erteilung einer Fluggenehmigung gemäß § 20 LFG.im Rahmen der Erteilung einer Fluggenehmigung gemäß Paragraph 20, LFG.
  2. (2)Absatz 2,Im Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Abs. 1 sind anzugeben:Im Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Absatz eins, sind anzugeben:
    1. 1.Ziffer einsdie Luftfahrzeugtype,
    2. 2.Ziffer 2das Hoheits- und Eintragungszeichen des Luftfahrzeuges,
    3. 3.Ziffer 3der Abflugzeitpunkt beziehungsweise der Zeitraum, in dem die Flüge durchgeführt werden sollen,
    4. 4.Ziffer 4der Abflugort, der Zielort und die Streckenführung beziehungsweise der Flugbereich,
    5. 5.Ziffer 5der Zweck des Fluges beziehungsweise der Flüge,
    6. 6.Ziffer 6der Grund für das Nichtvorliegen einer Bescheinigung der Lärmzulässigkeit und
    7. 7.Ziffer 7bei Luftfahrzeugen gemäß Abs.Anhang I Z 1 Z 4lit. d der Verordnung (EU) 2018/1139 der Nachweis, dass der Umgebungslärm des betreffenden Flugplatzes durch den Betrieb dieses Luftfahrzeuges nicht stärker beeinflusst wird, als durch die sonst auf diesem Flugplatz verkehrenden Luftfahrzeuge.bei Luftfahrzeugen gemäß AbsatzAnhang römisch eins Ziffer eins, Ziffer 4Litera d, der Verordnung (EU) 2018/1139 der Nachweis, dass der Umgebungslärm des betreffenden Flugplatzes durch den Betrieb dieses Luftfahrzeuges nicht stärker beeinflusst wird, als durch die sonst auf diesem Flugplatz verkehrenden Luftfahrzeuge.
  3. (3)Absatz 3,Das öffentliche Interesse an der Flugdurchführung (Abs. 1 Z 1) ist im Antrag glaubhaft zu machen.Das öffentliche Interesse an der Flugdurchführung (Absatz eins, Ziffer eins,) ist im Antrag glaubhaft zu machen.
  4. (4)Absatz 4,Die zuständige Behörde hat für die Verwendung eines bereits musterzugelassenen Luftfahrzeuges im Fluge, an dem lärmmindernde Änderungen vorgenommen worden sind, auf Antrag des Luftfahrzeughalters eine Ausnahmebewilligung zu erteilen, wenn die Überprüfung des Luftfahrzeuges in Bezug auf seine Lärmzulässigkeit mangels der erforderlichen meteorologischen Bedingungen nicht vorgenommen werden kann. Diese Ausnahmebewilligung ist befristet auf längstens sechs Monate ab Ausstellung zu erteilen.
  5. (54)Absatz 54,Ausnahmebewilligungen gemäß den Abs. 1 und 4 sind insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit vor Lärmbelästigung erforderlich ist. Die Ausnahmebewilligungen sind zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegen oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.Ausnahmebewilligungen gemäß den Absatz eins und 4, sind insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit vor Lärmbelästigung erforderlich ist. Die Ausnahmebewilligungen sind zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegen oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.
  6. (65)Absatz 65,Durch die Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäß Abs. 1 und 4 werden sonst erforderliche Bewilligungen nicht ersetzt.Durch die Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäß Absatz eins und 4, werden sonst erforderliche Bewilligungen nicht ersetzt.

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