Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Zivilluftfahrzeuge dürfen, außer im Falle einer Bewilligung gemäß § 4 Abs. 2 oder einer Ausnahmebewilligung gemäß § 6, im Fluge nur verwendet werden:Zivilluftfahrzeuge dürfen, außer im Falle einer Bewilligung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, oder einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 6,, im Fluge nur verwendet werden:
1.Ziffer einswenn ein Lärmzeugnis gemäß § 4 gültig vorliegt oderwenn ein Lärmzeugnis gemäß Paragraph 4, gültig vorliegt oder
2.Ziffer 2bei einem ausländisch registrierten Zivilluftfahrzeug die Bescheinigung der Lärmzulässigkeit auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung als anerkannt gilt, oder von der zuständigen Behörde im Rahmen einer Bewilligung gemäß § 18 LFG anerkannt wurde, wobei das Erfordernis der Gegenseitigkeit im Hinblick auf einen Staat, der Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellter Staat ist, nicht anzuwenden ist.bei einem ausländisch registrierten Zivilluftfahrzeug die Bescheinigung der Lärmzulässigkeit auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung als anerkannt gilt, oder von der zuständigen Behörde im Rahmen einer Bewilligung gemäß Paragraph 18, LFG anerkannt wurde, wobei das Erfordernis der Gegenseitigkeit im Hinblick auf einen Staat, der Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellter Staat ist, nicht anzuwenden ist.
Die §§ 10 und 11 bleiben davon unberührt.Die Paragraphen 10 und 11 bleiben davon unberührt.
(2)Absatz 2,Ein zum Verlassen des Bundesgebietes erforderlicher Flug ist abweichend von Abs. 1 jedenfalls zulässig.Ein zum Verlassen des Bundesgebietes erforderlicher Flug ist abweichend von Absatz eins, jedenfalls zulässig.
In Kraft seit 15.10.2022 bis 31.12.9999
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