Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine Ausnahmebewilligung für einen oder mehrere Flüge eines Zivilluftfahrzeuges, das die Voraussetzungen für die Ausstellung des Lärmzeugnisses gemäß § 4 oder einer Anerkennung gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 nicht erfüllt, erteilen:Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine Ausnahmebewilligung für einen oder mehrere Flüge eines Zivilluftfahrzeuges, das die Voraussetzungen für die Ausstellung des Lärmzeugnisses gemäß Paragraph 4, oder einer Anerkennung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, nicht erfüllt, erteilen:
1.Ziffer einszur Wahrung öffentlicher Interessen (zB Krankentransporte, Wildversorgung, Feuer- oder Schädlingsbekämpfung), wenn entgegenstehende öffentliche Interessen das Interesse an der Flugdurchführung nicht überwiegen;
2.Ziffer 2um Kunstflüge durchzuführen, wobei von der zuständigen Behörde die zur Wahrung der öffentlichen Interessen, insbesondere der Lärmschutzinteressen, erforderlichen Nebenbestimmungen vorzuschreiben sind;
3.Ziffer 3für Luftfahrzeuge gemäß Anhang I Z 1 lit. a (historisch), lit. b (Experimental), lit. d (ehemalige militärisch genutzte) sowie lit. g (Nachbildungen) der Verordnung (EU) 2018/1139 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91, ABl. Nr. L 212 vom 22.8.2018 S. 1;für Luftfahrzeuge gemäß Anhang römisch eins Ziffer eins, Litera a, (historisch), Litera b, (Experimental), Litera d, (ehemalige militärisch genutzte) sowie Litera g, (Nachbildungen) der Verordnung (EU) 2018/1139 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111 aus 2005,, (EG) Nr. 1008 aus 2008,, (EU) Nr. 996 aus 2010,, (EU) Nr. 376 aus 2014, und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552 aus 2004, und (EG) Nr. 216 aus 2008, und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91, Amtsblatt Nummer L 212 vom 22.8.2018 Seite 1;
4.Ziffer 4im Rahmen der Erteilung einer Fluggenehmigung gemäß § 20 LFG.im Rahmen der Erteilung einer Fluggenehmigung gemäß Paragraph 20, LFG.
(2)Absatz 2,Im Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Abs. 1 sind anzugeben:Im Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Absatz eins, sind anzugeben:
1.Ziffer einsdie Luftfahrzeugtype,
2.Ziffer 2das Hoheits- und Eintragungszeichen des Luftfahrzeuges,
3.Ziffer 3der Abflugzeitpunkt beziehungsweise der Zeitraum, in dem die Flüge durchgeführt werden sollen,
4.Ziffer 4der Abflugort, der Zielort und die Streckenführung beziehungsweise der Flugbereich,
5.Ziffer 5der Zweck des Fluges beziehungsweise der Flüge,
6.Ziffer 6der Grund für das Nichtvorliegen einer Bescheinigung der Lärmzulässigkeit und
7.Ziffer 7bei Luftfahrzeugen gemäß Anhang I Z 1 lit. d der Verordnung (EU) 2018/1139 der Nachweis, dass der Umgebungslärm des betreffenden Flugplatzes durch den Betrieb dieses Luftfahrzeuges nicht stärker beeinflusst wird, als durch die sonst auf diesem Flugplatz verkehrenden Luftfahrzeuge.bei Luftfahrzeugen gemäß Anhang römisch eins Ziffer eins, Litera d, der Verordnung (EU) 2018/1139 der Nachweis, dass der Umgebungslärm des betreffenden Flugplatzes durch den Betrieb dieses Luftfahrzeuges nicht stärker beeinflusst wird, als durch die sonst auf diesem Flugplatz verkehrenden Luftfahrzeuge.
(3)Absatz 3,Das öffentliche Interesse an der Flugdurchführung (Abs. 1 Z 1) ist im Antrag glaubhaft zu machen.Das öffentliche Interesse an der Flugdurchführung (Absatz eins, Ziffer eins,) ist im Antrag glaubhaft zu machen.
(4)Absatz 4,Ausnahmebewilligungen gemäß Abs. 1 sind insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit vor Lärmbelästigung erforderlich ist. Die Ausnahmebewilligungen sind zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegen oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.Ausnahmebewilligungen gemäß Absatz eins, sind insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit vor Lärmbelästigung erforderlich ist. Die Ausnahmebewilligungen sind zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegen oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.
(5)Absatz 5,Durch die Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäß Abs. 1 werden sonst erforderliche Bewilligungen nicht ersetzt.Durch die Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäß Absatz eins, werden sonst erforderliche Bewilligungen nicht ersetzt.
In Kraft seit 15.10.2022 bis 31.12.9999
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