§ 4 ZLZV 2005 Lärmzeugnis

ZLZV 2005 - Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die zuständige Behörde hat für Zivilluftfahrzeuge auf Antrag des Halters bzw. der Halterin ein Lärmzeugnis nach dem Muster der Anlage A auszustellen, wenn:
    1. 1.Ziffer einsdie gemäß § 3 vorgelegten oder festgestellten Lärmemissionen oder die aufgrund einer gemäß § 32 ZLLV 2010 durchgeführten Musterprüfung festgestellten oder die aufgrund einer gemäß § 36 ZLLV 2010 durchgeführten Musteranerkennung vorgelegten oder festgestellten Lärmemmissionen die gemäß § 8 festgelegten Lärmgrenzwerte nicht übersteigen, oderdie gemäß Paragraph 3, vorgelegten oder festgestellten Lärmemissionen oder die aufgrund einer gemäß Paragraph 32, ZLLV 2010 durchgeführten Musterprüfung festgestellten oder die aufgrund einer gemäß Paragraph 36, ZLLV 2010 durchgeführten Musteranerkennung vorgelegten oder festgestellten Lärmemmissionen die gemäß Paragraph 8, festgelegten Lärmgrenzwerte nicht übersteigen, oder
    2. 2.Ziffer 2das Zivilluftfahrzeug von § 1 Abs. 2 oder 4 umfasst ist.das Zivilluftfahrzeug von Paragraph eins, Absatz 2, oder 4 umfasst ist.
  2. (2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 kann von der zuständigen Behörde bei Erteilung einer Bewilligung gemäß § 132 LFG von der Ausstellung eines Lärmzeugnisses abgesehen werden. Diese Bewilligung ist diesfalls insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies zum Schutz der Allgemeinheit vor Lärmbelästigungen erforderlich ist und ist zu widerrufen, wenn gegen die Auflagen verstoßen worden ist.Abweichend von Absatz eins, kann von der zuständigen Behörde bei Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph 132, LFG von der Ausstellung eines Lärmzeugnisses abgesehen werden. Diese Bewilligung ist diesfalls insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies zum Schutz der Allgemeinheit vor Lärmbelästigungen erforderlich ist und ist zu widerrufen, wenn gegen die Auflagen verstoßen worden ist.
  3. (3)Absatz 3,Für Zivilluftfahrzeuge gemäß § 1 Abs. 2 und 4 ist im Lärmzeugnis einzutragen, dass das Luftfahrzeug nicht von der Lärmzertifizierung betroffen ist.Für Zivilluftfahrzeuge gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und 4 ist im Lärmzeugnis einzutragen, dass das Luftfahrzeug nicht von der Lärmzertifizierung betroffen ist.
  4. (4)Absatz 4,Lärmzeugnisse für Flugzeuge mit Propellerantrieb und eigenstartfähige Motorsegler, für welche die Bestimmungen des Kapitels 6 des Anhanges 16 Anwendung finden, können auch dann ausgestellt werden, wenn die Lärmemission gemäß Kapitel 10 des Anhanges 16 festgestellt wurde und diese Grenzwerte nicht übersteigt.
  5. (5)Absatz 5,Das Lärmzeugnis verliert seine Gültigkeit, wenn die erforderlichen Voraussetzungen zur Ausstellung des Lärmzeugnisses nicht oder nicht mehr erfüllt werden.
In Kraft seit 15.10.2022 bis 31.12.9999
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